14.08.2018 Drucksache 6/6029Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. August 2018 Verfahrensdauer am Verwaltungsgericht Meiningen Die Kleine Anfrage 3143 vom 14. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Ausweislich der dem Untersuchungsausschuss 6/2 vorliegenden Unterlagen ist vor dem Verwaltungsgericht Meiningen unter dem Aktenzeichen 2 K 21/17 Me seit dem 16. Januar 2017 ein Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anhängig. Nach Kenntnis der Fragestellerin ist in dieser Sache bis zum heutigen Tag weder eine Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts noch irgendeine Sachentscheidung ergangen. Im Hinblick auf die Mündliche Anfrage vom 12. Oktober 2017 (vergleiche Drucksache 6/4609), in der die Beantwortung der dort gestellten Fragen durch die Landesregierung unterblieben ist, wird unter Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2014 (Az.: Vf. 70-VI-14) darauf verwiesen, dass grundsätzlich auch Fragen zu laufenden Gerichtsverfahren zulässig sind, soweit sich diese auf zurückliegende Verfahrensabschnitte beziehen und durch den jeweiligen Gerichtspräsidenten beantwortet werden können. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Monate beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer an Thüringer Verwaltungsgerichten und insbesondere beim Verwaltungsgericht Meiningen? 2. Sind der Landesregierung Gründe bekannt, welche sich beim Verwaltungsgericht Meiningen gegebenenfalls negativ auf die Verfahrensdauer auswirken beziehungsweise ausgewirkt haben? 3. Hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen Kenntnis von diesem Verfahren und dessen bisheriger Dauer und welche Maßnahmen hat er nach Kenntnis der Landesregierung gegebenenfalls ergriffen? 4. Welche verfahrensfördernden Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht Meiningen nach Kenntnis der Landesregierung in der Vergangenheit nach Klageerhebung bis zum jetzigen Zeitpunkt unternommen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hauptverfahren vor den Verwaltungsgerichten (Allgemeine Kammern - alle Erledigungsarten) dauerten im Kalenderjahr 2017 in Thüringen durchschnittlich 14 Monate und beim Verwaltungsgericht Meiningen durchschnittlich 15,3 Monate. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Holbe (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6029 Zu 2.: Für die Dauer gerichtlicher Verfahren ist eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Faktoren externer und interner Art ursächlich. Beim Verwaltungsgericht Meiningen kam es in den letzten zwei Jahren zu Veränderungen des Geschäftsanfalls. Im Bereich der Asylkammern erhöhten sich die Eingangszahlen deutlich. Infolgedessen kam es zu personellen und organisatorischen Veränderungen. Ob und gegebenenfalls welche konkreten Auswirkungen einzelne Maßnahmen auf die konkrete Dauer einzelner Verfahren beim Verwaltungsgericht Meiningen hatten, kann nicht bestimmt werden. Zu 3.: Das Verfahren und seine Dauer sind dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Meiningen bekannt. Er teilte auf Nachfrage mit, dass dienstaufsichtliche Maßnahmen nicht ergriffen wurden. Nach einer Verzögerungsrüge hat sich Herr Präsident - wie in diesen Fällen üblich - von der Berichterstatterin über den Sachstand unterrichten lassen. Weitere Maßnahmen waren nicht nur nicht geboten; sie wären zum Zeitpunkt der Fragestellung wegen eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit sogar rechtswidrig gewesen. Denn es ist grundsätzlich Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit, dass der Richter Prioritäten setzt, in welcher Reihenfolge er die Verfahren abarbeitet. Allenfalls bei groben Missgriffen wären dienstaufsichtliche Maßnahmen denkbar. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen sah für dienstaufsichtliche Maßnahmen aufgrund der Belastungssituation des Gerichts und insbesondere der 2. Kammer keinen Anlass. Zu 4.: Auf die Beantwortung der Frage 3 wird Bezug genommen. Entsprechende Erkenntnisse liegen der Landesregierung unverändert nicht vor. In Vertretung von Ammon Staatssekretär Verfahrensdauer am Verwaltungsgericht Meiningen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: