14.08.2018 Drucksache 6/6036Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. August 2018 Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5826) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3128 vom 20. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6036 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. August 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zur besseren Zuordnung von Antworten zu einzelnen Teilen des Gesetzentwurfs werden die Fragen grundsätzlich ressortspezifisch beantwortet, soweit sich nicht eine den gesamten Gesetzentwurf umfassende Beantwortung einer Frage anbietet. Zu 1.: Nach Artikel 90 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind der Aufbau, die räumliche Gliederung und die Zuständigkeiten der Landesverwaltung aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Aus dem Thüringer Gesetz über die Grundsätze der Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGFVG) sind bei einer Verwaltungsreform unter anderem folgende Leitlinien zu beachten: • Schaffung einer modernen, bürgernahen und effizienten Landesverwaltung (§ 8 ThürGFVG), • Grundsätzliche Zweistufigkeit der Landesverwaltung, wobei die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Polizei ausgenommen sind (§ 11 Abs. 1 bis 3 ThürGFVG), • Aufgabenkritik (§ 13 Abs. 3 ThürGFVG), • Deregulierung, Entbürokratisierung sowie Standardabbau und -überprüfung (§§ 8, 17 ThürGFVG). Zu 2.: Nein; die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Veränderungen sollen dauerhaft sein. Eine nur befristetet gültige Verwaltungsstruktur wäre insbesondere mit zu hohen Transaktionskosten und Effizienzverlusten (Binden von Personal und Sachmitteln für die Behörden-/re-/organisation) verbunden. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist bisher nicht in anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: a) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei betreffen Im Denkmalschutzrecht werden durch Abschaffung des Dissensverfahrens und des Widerspruchsverfahrens verfahrensvereinfachende und -beschleunigende Maßnahmen ergriffen. b) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums betreffen Keine c) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz betreffen Durch die Überführung der Vollzugsaufgaben aus den Bereichen Umwelt, Wasserwirtschaft, Bergbau, Strahlenschutz, Chemikaliensicherheit, Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Energie, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Gentechnik im Landesverwaltungsamt werden Fach- und Dienstaufsicht im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vereint und dadurch Zuständigkeiten vereinfacht. d) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft betreffen Im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft kommt es zur Deregulierung , Rechtsvereinfachung und Rechtsbereinigung. Die Abschaffung der Forstamtsausschüsse wegen zu geringer Effizienz ihrer Tätigkeit sowie die Abschaffung der zur Bearbeitung von Widersprüchen im Flurbereinigungsbereich eingerichteten Spruchstelle Flurbereinigung, deren Aufgaben künftig weniger formalisiert und mit geringerem Verwaltungsaufwand im normalen Widerspruchsverfahren 3 Drucksache 6/6036Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode wahrgenommen werden, führen zur Deregulierung der in diesen Bereichen angewendeten Vorschriften . Außerdem kann eine Vielzahl an Rechtsverordnungen und Anordnungen der Landesregierung außer Kraft gesetzt werden. Zu 6.: a) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei betreffen Inhaltlich zu den beabsichtigten Änderungen vergleichbare Denkmalschutzgesetze haben • Brandenburg (1991), • Hessen (1974), • Mecklenburg-Vorpommern (1993). b) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums betreffen Zur Behördenstruktur (Auflösung der LFD/OFD) • Brandenburg (2004) • Mecklenburg-Vorpommern (2004) • Niedersachsen (2017) • Sachsen-Anhalt (2015) • Schleswig-Holstein (2003) • Saarland (2002) Zum Besoldungsrecht Keine vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern c) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz betreffen Keine vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern d) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft betreffen Keine vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern Zu 7.: a) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei betreffen Das Regelungsmodell weisen die unter Antwort a zu Frage 6 genannten Flächenländer auf. b) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums betreffen Es handelt sich um thüringenspezifische Regelungen. c) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz betreffen Es handelt sich um thüringenspezifische Regelungen. d) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft betreffen Es handelt sich um thüringenspezifische Regelungen. Zu 8.: a) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei betreffen Da nur ein Teilbereich des bisher bereits angewandten Vollzugs anderweitig organisiert wird, ist mit einer Eignung des Verfahrens zu rechnen. b) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums betreffen Zur Behördenstruktur Eine Prüfung der Vollzugsgeeignetheit war ohne das Vorhandensein der neuen Strukturen nicht möglich . Vergleichbare Modelle haben sich in anderen Bundesländern aber bewährt. Zum Besoldungsrecht Die Geeignetheit der Regelungen ist durch den bisherigen fortlaufenden Vollzug vergleichbarer Regelungen belegt. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6036 c) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz betreffen Es handelt sich um eine Maßnahme der Strukturbereinigung im Umweltbereich, Prozesse werden beschleunigt . So kommen zum Beispiel zu den in der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie bisher wahrgenommenen Fachaufgaben im Umweltbereich die Vollzugsaufgaben aus dem Thüringer Landesverwaltungsamt in diesem Bereich hinzu. Damit unterstützt die Verwaltungsreform mit der Bündelung der Dienst- und Fachaufsicht sowie von Personal aus Fach- und Vollzugsbehörden die mit dem Personalentwicklungskonzept 2025 angestrebten Budgetziele für den Landeshaushalt. d) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft betreffen Eine Prüfung der Vollzugsgeeignetheit war ohne das Vorhandensein der neuen Strukturen nicht möglich. Zu 9.: a) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei betreffen Bei den Änderungen im denkmalschutzrechtlichen Verfahren handelt es sich um keine unmittelbar finanzwirksamen Maßnahmen. Die gesetzlichen Änderungen im Denkmalschutzverfahren sind grundsätzlich kostenneutral (keine Belastung des Landeshaushalts). Der Aufwand für die Umstrukturierung ist gering. Gegebenenfalls fallen geringe einmalige Transaktionskosten zum Beispiel für die Anschaffung von Arbeitsmaterialien, Türschildern et cetera an. Durch die Abschaffung des Dissensverfahrens und des Widerspruchverfahrens sind Einsparungen bei den Personal- und Sachmitteln zu erwarten. Bezüglich der Abschaffung des Widerspruchverfahrens kann es bei den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem Anstieg der Personal- und Sachmittel kommen, welcher Personal- und Sachmittel in ähnlichem Umfang erfordern würde. Demgegenüber werden mit der Umstrukturierung und der Abschaffung des Dissens- und Widerspruchverfahrens die Behördenstrukturen gestrafft, das Verwaltungsverfahren vereinfacht und beschleunigt und die Verwaltung effizienter gestaltet. Insgesamt erhöht sich bei gleichbleibenden Kosten der Nutzen. b) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums betreffen Zur Behördenstruktur Effizienzgewinne entstehen schon allein dadurch, dass durch die Einführung der Zweistufigkeit eine Verwaltungs- und damit auch Hierarchieebene wegfällt und somit Entscheidungswege verkürzt werden. Auch werden Abstimmungsprozesse reduziert beziehungsweise fallen sogar ganz weg. Spätestens im zweiten Jahr ist die Einführung der Zweistufigkeit auch finanziell wirtschaftlich. Zum Besoldungsrecht Die Anpassung der Besoldungsstruktur ist Folge des sich verändernden strukturellen-organisatorischen Aufbaus der Landesverwaltung. Eine Kosten-Nutzen-Rechnung ist deshalb nicht möglich. c) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz betreffen Ziel der Reformüberlegungen ist es, eine moderne Umweltverwaltung mit einer langfristigen Perspektive aufzubauen, die aufgrund klarerer Strukturen effizienter agieren kann. Im Ergebnis dessen werden mit der Umsetzung der Reformmaßnahmen im Umweltbereich Rahmenbedingungen geschaffen, die den finanzpolitischen und demographischen Herausforderungen in Thüringen gerecht werden. d) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft betreffen Im Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird festgestellt, dass durch die Umsetzung des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 (ThürVwRG 2018-E) nicht nur dem Stellenabbauziel ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2025 Rechnung getragen werden kann, da im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Geschäftsbereichs nicht nur Strukturen gestrafft und die Leitungsspannen vergrößert werden, sondern auch effizienteres Verwaltungshandeln, insbesondere bei Aufgaben im Zentralbereich als auch bei zentral erledigbaren Fachaufgaben, ermöglicht wird und damit trotz Stellenabbaus die Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt und die Aufgabenerledigung aus jetziger Sicht sichergestellt werden kann. Darüber hinaus werden im Rahmen aufgabenkritischer Überlegungen - fachlich verwandte Ausbildungsgänge effektiviert und zusammengelegt, so dass ein breiteres Einsatzgebiet in der Fachverwaltung besteht und Ausbildungspersonal eingespart werden kann, 5 Drucksache 6/6036Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode - Aufgaben von der obersten auf die obere Verwaltungsebene übertragen und - fest verankerte Gremien aufgelöst bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass bei Bedarf Informationsflüsse ausreichend gewährleistet werden. Zu 10.: Keine Zu 11.: Entfällt; siehe Antwort zu Frage 10 Zu 12.: a) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei betreffen Sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit sie für den Vollzug des Denkmalschutzrechts zuständig sind. b) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums betreffen Nur das Land c) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz betreffen Sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit sie für den umweltrechtlichen Vollzug zuständig sind. d) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft betreffen Nur das Land Zu 13.: a) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei betreffen Keine b) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums betreffen Landesamt für Finanzen; dafür wird die Landesfinanzdirektion aufgelöst. c) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz betreffen Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durch Umbenennung der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie und Überführung der Aufgaben des Thüringer Landesbergamtes sowie der Vollzugsaufgaben des Thüringer Landesverwaltungsamtes aus den Bereichen Umwelt, Wasserwirtschaft, Bergbau, Strahlenschutz, Chemikaliensicherheit, Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Energie , Naturschutz und Landschaftspflege sowie Gentechnik. Das Landesbergamt wird zudem aufgelöst. d) Für Regelungen, die den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft betreffen Es werden die folgenden Behörden errichtet: • Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), • Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) und • Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV). Mit der Errichtung dieser drei Behörden werden gegenwärtig vorhandene 19 Behörden und Einrichtungen aufgelöst. Zu 14.: Für keine der vorgesehenen Reformmaßnahmen ist zusätzliches Personal erforderlich. 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6036 Zu 15.: Im laufenden Haushaltsjahr 2018 sind keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen erforderlich, da das Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 nach dem Regierungsentwurf erst zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Prof. Dr. Hoff Minister Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5826) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: