14.08.2018 Drucksache 6/6038Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. August 2018 Extrem rechte Versammlung in Mödlareuth Die Kleine Anfrage 3163 vom 29. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Am historisch bedeutsamen Tag des 17. Juni fand eine politische Versammlung in Mödlareuth statt, die von der Initiative "Kandel ist überall" organisiert wurde. Unter dem Titel "Tag der Patrioten" mobilisierte die Initiative circa 350 Personen in das thüringische Mödlareuth. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung hinsichtlich der Teilnehmendenzahlen der politischen Versammlungen am 17. Juni 2018 in Mödlareuth? 2. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung darüber, ob und wie viele Demonstrantinnen und Demonstranten der "Tag der Patrioten"-Demonstration eine Waffe mitgeführt haben (Nennung der Fälle nach Art der Waffe und daraufhin ergriffene behördliche Maßnahmen werden erbeten)? 3. Welche Verstöße gegen das Versammlungsrecht wurden registriert? 4. Welche Auflagen wurden für die "Tag der Patrioten"-Demonstration verhängt? Welche Verstöße gab es gegen diese? 5. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung bezüglich des Stürmungsversuchs der Demonstrierenden der "Tag der Patrioten"-Demonstration auf die friedliche Gegendemonstration? Wie bewertet die Landesregierung diesen Sachverhalt im Lichte, dass dieser Stürmungsversuch nach der Aufforderung eines Abgeordneten des Thüringer Landtags, die Gegendemonstration aufzulösen, stattfand? Wie reagierte die Polizei auf diesen Sachverhalt? 6. Wie viele Polizistinnen und Polizisten wurden eingesetzt (Nennung nach Bundesländern wird erbeten)? 7. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Beschwerden von Personen, die den Gegendemonstrierenden zuzuordnen sind, gegen die Polizei? Wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden sind gegen die Polizei eingegangen (Nennung der Sachverhalte, die zur Beschwerde geführt haben, wird erbeten)? 8. Inwieweit wurden insbesondere durch die Thüringer Polizei das Recht auf Pressefreiheit einzelner Journalistinnen und Journalisten sichergestellt? Liegen hier Beschwerden von Journalistinnen und Journalisten zum Agieren der Polizei vor und wenn ja, welche? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6038 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 13. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: An der Versammlung der Alternative für Deutschland (AfD) nahmen circa 350 Personen und an der Gegenversammlung etwa 60 Personen teil. Zu 2.: Im Rahmen von Vorkontrollen wurden bei vier Personen relevante Gegenstände festgestellt. Im Einzelnen handelte es sich dabei um zwei Messer, einen Teleskopschlagstock, ein Beil, einen Baseballschläger und einen Kubotan. Die Gegenstände wurden sichergestellt und Strafanzeige erstattet. Darüber hinaus wurden die Personen von der Versammlung ausgeschlossen. Zu 3.: Es wurden vier Anzeigen gemäß § 27 Versammlungsgesetz (Schutzbewaffnung) und eine Anzeige gemäß § 21 Versammlungsgesetz (grobe Störung) aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 4 verwiesen. Zu 4.: Für die AfD-Versammlung wurden nachfolgende Auflagen erteilt: 1. Der Einsatz von zehn Ordnern wurde genehmigt. 2. Sofern sich die Zahl der Kundgebungsteilnehmer um je 50 Personen erhöht, sei dafür jeweils ein weiterer Ordner einzusetzen. 3. Alle eingesetzten Ordner haben ein mit Lichtbild versehenes gültiges Personaldokument mitzuführen, um sich auszuweisen. Als Ordner sind nur Personen einzusetzen, die nicht wegen Körperverletzung oder anderer Straftaten gegen Personen, Sachbeschädigungen sowie Verstoßes gegen das Versammlungsoder das Waffengesetz in Erscheinung getreten sind. 4. Der Versammlungsleiter beziehungsweise sein Stellvertreter haben sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden. Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und jederzeit von der Polizei telefonisch über Handy zu erreichen sein. Weiterhin ist der Versammlungsleiter für die Erfüllung der Auflagen verantwortlich. 5. Das Durchführen von Blockaden der Verkehrswege wurde untersagt. 6. Die Versammlung darf nur auf dem unter Teil A - Anmeldung - des Auflagenbescheides beschriebenen Ort und entsprechend dem genannten zeitlichen Verlauf durchgeführt werden. 7. Bei Redebeiträgen ist die Lautstärke der Beschallungsmittel so einzustellen, dass Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt und die eingesetzten Polizeikräfte nicht unzulässig gestört werden. Zur Konkretisierung dieser Auflage wird als höchstzulässiger Wert der Schallimmission 95 Dezibel (A), gemessen in einem Abstand von einem Meter hinter der Lärmquelle, festgelegt. 8. Transparente, Fahnen und Schilder dürfen nur an Stangen, die aus Weichholz oder Kunststoff bestehen müssen, mit einer maximalen Länge von drei Metern angebracht werden. Der Durchmesser dieser Stangen darf maximal zwei Zentimeter (bei Kanthölzern maximale Kantenlänge 2 x 2 Zentimeter) betragen . Die Länge der Transparente darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Transparente, Plakate und Schilder müssen auf einem flexiblen Trägermaterial aufgebracht sein oder aus einem solchen bestehen. Ein Verknoten von Transparenten wurde untersagt. Transparente dürfen nicht so aufgespannt oder mitgeführt werden, dass sie als Sichtschutz für die Teilnehmer dienen können. 9. Das Mitführen von Glasbehältnissen und Dosen (insbesondere Getränkedosen) wird untersagt. Hierunter fallen keine Glasbehältnisse, in denen Medikamente zur Eigeneinnahme aufbewahrt werden. Getränke dürfen nur in Papp- oder Plastikbechern oder Plastikflaschen und Tetrapackungen mitgeführt und ausgegeben werden. 10. Bei polizeilichen Lautsprecherdurchsagen sind die Musik und eigene Lautsprecherdurchsagen zu unterbrechen beziehungsweise stumm zu schalten. 11. Das Mitführen von Hunden während der Versammlung wird untersagt. Das Verbot gelte nicht für ausgebildete Blinden- und Behindertenführhunde, insofern dies den Umständen entsprechend angezeigt ist. 12. Während der Versammlung wird der Ausschank alkoholischer Getränke untersagt. Offensichtlich stark alkoholisierte Teilnehmer sind von der Versammlung auszuschließen. 3 Drucksache 6/6038Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 13. Wesentliche Abweichungen von den Angaben der Versammlungsanmeldung beziehungsweise von diesen Vorgaben sind mit der Versammlungsbehörde, sollte diese nicht erreichbar sein, mit der Polizei abzustimmen . Im Zusammenhang mit der Versammlung der AfD wurde ein Auflagenverstoß festgestellt, der sich wie folgt darstellt: Im Versammlungsraum wurde ein Versammlungsteilnehmer mit einem Hund festgestellt. Der Versammlungsteilnehmer wurde darauf angesprochen und kam der Aufforderung, die Versammlung zu verlassen, nach. Zu 5.: Nach Erkenntnissen der Landesregierung kam es durch Teilnehmer der AfD-Versammlung mehrfach zu Beschwerden über die Lautstärke der Gegenversammlung, welche auf dem Gebiet des Freistaats Bayern stattfand und von einer Live-Band beziehungsweise Trillerpfeifen ausging. Nach Intervention durch Beamte der Polizei des Freistaats Bayern wurde die Lautstärke jeweils reduziert, jedoch kurze Zeit später wieder erhöht. Die Versammlung der AfD wurde daraufhin unterbrochen und der Thüringer Landtagsabgeordnete forderte die Polizei auf, gegen die Lautstärke der Gegenversammlung sowie die damit verbundenen Störungen einzuschreiten. Hierbei verwies er auf den § 21 Versammlungsgesetz. In der Folge bewegten sich Teilnehmer der AfD-Versammlung in Richtung der aufgestellten polizeilichen Absperrgitter, ohne dass der zugewiesene Versammlungsraum verlassen wurde. Hier kam es zu verbalen Auseinandersetzungen mit Teilnehmern der Gegenversammlung. Nach wenigen Minuten hatte sich die Situation wieder beruhigt und die Versammlung der AfD wurde fortgesetzt. Ein in der Frage formulierter "Stürmungsversuch" konnte nicht festgestellt werden. Unabhängig davon kamen zusätzliche Polizeibeamte an den Absperrgittern zum Einsatz. Zu 6.: Es waren 68 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Thüringer Polizei im Einsatz. Die Polizei des Freistaats Bayern führte anlassbezogen einen eigenen Polizeieinsatz durch. Zum Kräfteeinsatz liegen keine Erkenntnisse vor. Zu 7.: Es sind keine der Fragestellung entsprechende Beschwerden bekannt. Zu 8.: Dem Grundrecht der freien Presse- und Medienarbeit trägt die Thüringer Polizei Rechnung, indem Pressevertreter im Versammlungsraum weitestgehend ungehindert, unter Beachtung der Grundrechte der Versammlungsteilnehmer , agieren können. Dies setzt ein beiderseitiges Verständnis und Miteinander bei der Durchführung der Presse- und Medienarbeit voraus. Gleichwohl haben polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich Vorrang. Beschwerden von Journalistinnen und Journalisten sind nicht bekannt. Maier Minister Extrem rechte Versammlung in Mödlareuth Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: