15.08.2018 Drucksache 6/6050Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. August 2018 "Solidargemeinschaften" im Thüringer Gesundheitswesen Die Kleine Anfrage 3165 vom 29. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Sogenannte "Solidargemeinschaften" sehen sich als eine alternative Form der Absicherung im Krankheitsfall und als dritter Weg zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Die Solidargemeinschaften sind meist als eingetragene Vereine organisiert. Die Mitglieder sichern sich gegenseitig die Erstattung von Behandlungs- und Medikationskosten innerhalb eines festgelegten Zuwendungsrahmens zu, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch der Mitglieder gegenüber dem Verein. Ob die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und damit einen Ersatz für eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung darstellt, ist rechtlich umstritten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen in Thüringen sind nach Kenntnis der Landesregierung Mitglied in einer Solidargemeinschaft im Sinne des Einleitungstextes? 2. Für wie viele der unter Frage 1 erfragten Personen ist nach Kenntnis der Landesregierung die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft die alleinige Absicherung im Krankheitsfall, dass heißt, sie sind nicht zusätzlich Mitglied in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung? 3. Welche Solidargemeinschaften sind nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen aktiv (bitte mit Zahl der Mitglieder in Thüringen aufschlüsseln)? 4. Wie viele der unter Frage 3 erfragten Solidargemeinschaften sind nach Kenntnis der Landesregierung Mitglied im Dachverband "Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen - Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen e.V."? 5. Stellt die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft nach Auffassung der Landesregierung einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6050 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse über die Anzahl der Mitglieder von Solidargemeinschaften und deren Umfang der Absicherung im Krankheitsfall in Thüringen vor. Es besteht von Seiten der Solidargemeinschaften keine gesetzliche oder untergesetzliche Verpflichtung die Anzahl deren Mitglieder und den Umfang der Absicherung im Krankheitsfall an die Landesregierung zu melden. Da das Land gegenüber den Solidargemeinschaften , welche im Bereich der Absicherung im Krankheitsfall tätig sind, keine Rechtsaufsicht innehat , verfügt die Landesregierung über keine rechtliche Grundlage, die Anzahl der in Thüringen aktiven Solidargemeinschaften zu erheben und die geforderten Informationen im Sinne der Fragestellung einzuholen. Zu 3. und 4.: Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu in Thüringen aktiven Solidargemeinschaften zur Absicherung im Krankheitsfall vor. Auf die Antwort zu Frage 1 und 2 wird hingewiesen. Die nachfolgenden Informationen beruhen ausschließlich aus Veröffentlichungen der Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen - Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen e. V. (BASSG), der dort genannten Mitgliedsorganisationen und von weiteren Solidargemeinschaften, die nicht als Mitgliedsorganisationen der BASSG geführt werden. Mitgliedsorganisationen der BASSG sind die: - Samarita Solidargemeinschaft, - SpUKa Münster (Spargemeinschaft- und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974), - Uka Bielefeld (Unterstützungskasse der Bediensteten der JVA Bielefeld e. V.), - SUV Vechta (Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger Münsterland e. V.). In Thüringen ist die ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e. V. tätig. Die ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e. V. hat ihren Sitz in Chieming (Bayern) und vier Geschäftsstellen, sogenannte Gemeinschaften , in Thüringen (Ilmenau, Arnstadt, Weimar, Oettern). Informationen zur Anzahl der Mitglieder liegen hier nicht vor. Zu 5.: Eine pauschale Beurteilung der Frage ist nicht möglich, da das Vorliegen der Voraussetzungen für jede Solidargemeinschaft separat zu prüfen wäre. Eine solche Prüfung obliegt der Krankenkasse, deren Mitglied gekündigt hat und die Aufnahme in eine Solidargemeinschaft begehrt. Eckpunkte zur Beurteilung, wann die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewertet werden kann, kann dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes, Urteil vom 9. Juni 2015 - L 4 KR 27/13, entnommen werden. Basierend auf diesem Urteil hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags eine Mitteilung zum Sachstand "Zur Frage der Möglichkeit einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall für Mitglieder in einer Solidargemeinschaft am Beispiel der Samarita e.V." veröffentlicht (WD 9 - 3000 - 038/17) und ist dabei auf wichtige Voraussetzungen, wie zum Beispiel ein gerichtlich durchsetzbarer Leistungsanspruch, Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft auch bei Beitragsrückständen, Gewährleistung des Rechtswegs bei Streitigkeiten (Justizgewährungsanspruch), unabhängige Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes, Einhaltung des Datenschutzes, eingegangen. Den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichtes und des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags hat die Landesregierung nichts hinzuzufügen. Werner Ministerin "Solidargemeinschaften" im Thüringer Gesundheitswesen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: