17.08.2018 Drucksache 6/6053Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. August 2018 Wohnungsbau- und Städtebauförderung Die Kleine Anfrage 3174 vom 6. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Im Entwurf der Richtlinien für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus ist vorgesehen, dass eine För derung erst ab drei Wohnungen möglich sein soll. Das schätzt die Fragestellerin als Schlechterstellung von Privatpersonen, die nur kleinere Investitionen im Wohnungsbau (eine und zwei Wohneinheiten) finanzieren können, ein. Gleichzeitig vermutet sie eine anstehende Ghettoisierung im sozialen Wohnungsbau, da grö ßere Wohneinheiten in zusammenhängenden Quartieren stärker in dieser Förderrichtlinie unterstützt wer den (mindestens drei Wohneinheiten). Außerdem ist ein Unterschied und eine mögliche Schlechterstellung durch die angesetzte Tilgung von vier Prozent bei den Wohnungsbauförderungsprogrammen im Gegen satz zum festgesetzten Tilgungsansatz von zwei Prozent in der Städtebauförderung zu erkennen. Um den Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu beseitigen ist das Engagement von allen Akteuren auf dem Woh nungsmarkt wichtig. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind die Programme des sozialen Wohnungsbaus und der Städtebauförderung kombinierbar? Wenn ja, wie wird dann mit der Tilgung verfahren und ist auch dort ein Tilgungsansatz von vier Prozent möglich? 2. Was erwartet sich die Landesregierung von der Festlegung bezüglich der drei Wohneinheiten und wie ist diese sachlich zu begründen (warum wurden nicht eine oder fünf Wohneinheiten festgelegt)? 3. Wie bewertet die Landesregierung, die als Folge dieser Förderungsgrundsätze erfolgende Privilegierung der gewerblichen wohnungswirtschaftlichen Unternehmen? Ist diese beabsichtigt und wenn ja, warum? 4. Wie unterstützt die Landesregierung das Engagement von kleineren Investitionen (eine und zwei Wohn einheiten) in diesem Bereich? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine Kombinierbarkeit von Wohnungs und Städtebauförderung ist im Freistaat Thüringen möglich und auch gängige Praxis, da hier unterschiedliche Fördertatbestände bestehen. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastrukur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6053 Hinsichtlich der Frage, ob ein Tilgungssatz von vier Prozent möglich ist, wird angemerkt, dass die Mittel der Städtebauförderung grundsätzlich und ausschließlich als Zuschuss gewährt werden, und somit bei zweck entsprechender Verwendung und Beachtung der Zweckbindungsfristen nicht zurückgezahlt werden müssen. Nach Ziffer 5 der Thüringer Städtebauförderungsrichtlinien sind grundsätzlich die Ausgaben, die zur Errei chung der von den Städten und Gemeinden definierten Ziele der Sanierung und Stadtentwicklung unab dingbar sind und anderweitig (zum Beispiel durch Eigenleistung der Städte und Gemeinden, durch andere öffentliche Zuwendungen, durch Mittel Dritter beziehungsweise aus der Rendite der Vorhaben) nicht aufzu bringen sind, zuwendungsfähig. Städtebaufördermittel sind in Bezug auf andere Finanzierungsmöglichkei ten immer nachrangig einzusetzen. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben über eine sogenannte Kostenerstattungsbetragsberechnung, weil von dem Eigentümer erwar tet werden kann, dass er auch sämtliche Erträge des modernisierten Gebäudes zur Finanzierung der Bau maßnahme einsetzt. Im Zuge dieser Kostenerstattungsbetragsberechnung erfolgt auch die Berücksichtigung von Tilgungsraten. Bei der Kostenerstattungsregelung ist allein die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf das Gebäu de und nicht die Vermögenssituation des Eigentümers relevant. Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Aus gaben durch die Bewilligungsbehörde über eine Kostenerstattungsbetragsberechnung ist seit Beginn der Städtebauförderung im Freistaat Thüringen an keine Wirtschaftlichkeitsberechnung, keine Liquiditätsprü fung, aber auch keinen dem Kunden individuell angepassten Finanzierungsplan, wie bei der Aufnahme von Bankkrediten üblich, gebunden. Die der Kostenerstattungsbetragsberechnung zugrunde liegenden Kenn werte sind Durchschnittswerte oder Näherungswerte. Ziel ist die Ermittlung einer angemessenen Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zurzeit durch die Bewilligungsbehörde verwendeten Tilgungsraten be tragen zwei Prozent für Wohnungen und drei Prozent für Gewerberäume. Der Zuwendungsgeber der Städ tebauförderung sieht in der derzeitigen Niedrigzinspolitik der Kreditinstitute keinen Anlass die jährlichen Til gungsraten für die Kostenerstattungsbetragsberechnung zu erhöhen. Zu 2.: Mit der geplanten Festlegung, das Gebäude im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung mindestens über drei Mietwohnungen verfügen müssen, soll eine Abgrenzung zu vermieteten Eigenheimen und zu Ei genheimen mit vermieteten Einliegerwohnungen geschaffen werden. Die Schaffung und die Modernisie rung von Mietwohnungen in Eigenheimen beziehungsweise Eigenheimen mit Einliegerwohnungen waren und sind nicht Ziel der sozialen Mietwohnraumförderung in Thüringen. Mit der Aufnahme dieser Vorschrift erfolgt lediglich eine Klarstellung der bestehenden Förderpraxis. Zu 3.: Aus Sicht der Landesregierung wird eine Privilegierung der gewerblichen wohnungswirtschaftlichen Un ternehmen nicht gesehen. Auch private Eigentümer von Wohnimmobilien mit drei und mehr Mietwohnun gen waren und sind im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung antrags und zuwendungsberechtigt. Zu 4.: Die Schaffung und der Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen, auch mit Einliegerwohnungen, sowie von selbstgenutzten Eigentumswohnungen erfolgt im Rahmen des "Thüringer Familienbaudarlehens". Die För derung der Modernisierung und Instandsetzung dieser Objekte erfolgt nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen für die Programmjahre 2016 bis 2018 (ThürModREigenwohnraum) vom 18. April 2016 (ThürStAnz Nr. 19/2016 S. 710714). Keller Ministerin Wohnungsbau- und Städtebauförderung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: