20.08.2018 Drucksache 6/6062Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. August 2018 Sexualstraftat in Waltershausen am 24. Juni 2018 Die Kleine Anfrage 3157 vom 28. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Bericht der Thüringer Allgemeinen Zeitung vom 26. Juni 2018 soll es am 24. Juni 2018 gegen 22:45 Uhr zu einer Sexualstraftat in Waltershausen, Eisenacher Landstraße, auf Höhe der Asylbewerberunterkunft gekommen sein. Demnach wurde eine 19-Jährige unsittlich berührt. Die Frau konnte sich wehren und davonrennen. Hierbei habe sie sich leicht verletzt. Der Täter sei geflüchtet. Er sei dunkel bekleidet gewesen und habe dunkle Hautfarbe gehabt. Die Polizei ermittle wegen sexueller Belästigung. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand bei dem oben geschilderten Vorfall ereignet? 2. Wie viele Einsatzkräfte waren im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Fall im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Tatverdächtige welchen Alters, welcher Staatsangehörigkeit (bitte auch gegebenenfalls doppelte und vorherige Staatsangehörigkeit angeben) sowie gegebenenfalls welchem Aufenthaltsstatus eingeleitet? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen, laufende Verfahren) und wenn ja, wegen welcher Delikte? 5. Besteht ein Zusammenhang zwischen dieser Straftat und der Vergewaltigung in Waltershausen am Rande des Stadtfestes am Wochenende zuvor? 6. Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um die Bevölkerung der Stadt Waltershausen vor Straftaten , im Besonderen auch Sexualstraftaten, künftig besser zu schützen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommuanles hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. August 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Un- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Reinholz (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6062 schuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Am 24. Juni 2018 ging die Geschädigte gegen 22:40 Uhr an der Gemeinschaftsunterkunft in der Eisenacher Straße 72 in Waltershausen entlang. Ein bisher unbekannter Täter, der vom Unterkunftsgelände kam, versperrte ihr den Weg und fasste ihr an die Brust und das Gesäß. Die Geschädigte setzte sich zur Wehr, trat ihm in den Unterleib und floh. Dabei verstauchte sie sich den linken Fuß. Der Täter war nach Beschreibung der Geschädigten dunkelhäutig und trug schwarze Kleidung. Zu 2.: Es waren zwei Polizeivollzugsbeamte der Thüringer Polizei im Einsatz. Zu 3.: Zu dem Sachverhalt wurde ein Verfahren wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Strafgesetzbuch gegen unbekannt eingeleitet. Die unmittelbar in der Tatnacht durchgeführten und auch späteren polizeilichen Maßnahmen führten nicht zur Ermittlung des Täters. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Geschädigte den Täter nicht identifizieren kann. Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5.: Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ist ein Zusammenhang zwischen den beiden Straftaten nicht erkennbar . Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zu 6.: Die Landesregierung organisiert und initiiert die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz aller im Freistaat Thüringen lebenden Menschen vor Kriminalität, insbesondere auch gegenüber Frauen, zu gewährleisten . Dazu wirkt sie auf eine konsequente repressive Verfolgung von Straftaten sowie effektive Maßnahmen zur Kriminalprävention hin. Ein Vergleich der Straftatenhäufigkeit mit anderen Thüringer Städten vergleichbarer Größenordnung für das Jahr 2017 zeigt, dass die Stadt Waltershausen eine Kriminalitätsbelastung aufweist, die deutlich geringer ausfällt. Stadt Bevölkerung Straftaten Häufigkeitszahl* Heilbad Heiligenstadt 16.337 1.142 6.990 Bad Salzungen 15.700 1.157 7.369 Waltershausen 13.038 642 4.924 Pößneck 12.072 1.140 9.443 Hildburghausen 11.670 1.015 8.698 * Die Häufigkeitszahl ist die Zahl der jeweils innerhalb eines Zeitraums bekanntgewordenen Fälle, bezogen auf 100.000 Einwohner. Insofern ist festzustellen, dass Sicherheit und Ordnung in der Stadt Waltershausen grundlegend gewährleistet sind. Die Stadt stellt keinen Kriminalitätsschwerpunkt dar. Bisher ergriffene polizeiliche Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung in repressiver und präventiver Form erweisen sich offenbar als wirkungsvoll. Dies bedeutet nicht, dass vorgefallene Straftaten bagatellisiert werden sollen. Jede Straftat ist eine Straftat zu viel. Bekannt gewordene Straftaten werden deshalb mit aller Konsequenz verfolgt. Maier Minister Sexualstraftat in Waltershausen am 24. Juni 2018 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: