22.08.2018 Drucksache 6/6072Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. September 2018 Weiterbeschäftigung des ehemaligen Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" Die Kleine Anfrage 3155 vom 27. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Weiterbeschäftigung des ehemaligen Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft (VG) "An der Marke" als Tarifbeschäftigter in der Verwaltungsgemeinschaftsverwaltung war bereits Gegenstand der Mündlichen Anfrage in der Drucksache 6/5762, die die Landesregierung in der Plenarsitzung am 21. Juni 2018 beantwortete. Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass der bisherige Gemeinschaftsvorsitzende der VG "An der Marke" am 25. April 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschieden ist. Seit dem 26. April 2018 ist der Betroffene auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsangestellter für die VG "An der Marke" tätig. Eine Ausschreibung und Besetzung der Stelle im Ergebnis eines Auswahlverfahrens, die der ehemalige Gemeinschaftsvorsitzende seit dem 26. April 2018 innehat, hat nach Kenntnis des Fragestellers nicht stattgefunden . Aus dem Organigramm der VG "An der Marke" geht hervor, dass der ehemalige Gemeinschaftsvorsitzende seit dem 26. April 2018 als Bauamtsleiter und Bürovorsteher tätig ist. Der ehemalige Gemeinschaftsvorsitzende war vor seiner Berufung als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit Angestellter der VG "An der Marke". Die Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der im Einleitungstext benannte Arbeitsvertrag als Verwaltungsangestellter durch wen und wann abgeschlossen? In welcher Art und Weise war dabei die Gemeinschaftsversammlung beteiligt und wie hätte diese Beteiligung erfolgen müssen? 2. Ist die nachgefragte Stelle im Stellenplan der VG enthalten? Wie ist diese Stelle inhaltlich beschrieben und welche Qualifikationsvoraussetzungen sind dabei gefordert? Inwieweit erfüllt der ehemalige Gemeinschaftsvorsitzende diese Qualifikationsvoraussetzungen? 3. Wurde die nachgefragte Stelle ausgeschrieben und fand ein Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung statt und wenn ja, wann wurde die Stelle wo ausgeschrieben und nach welchen Kriterien erfolgte die Bewerberauswahl ? Wenn nein, weshalb wurde auf die Ausschreibung der Stelle und das Auswahlverfahren verzichtet und wie wird dieser mögliche Verzicht rechtsaufsichtlich bewertet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6072 4. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Verwaltungsgemeinschaft auf die Ausschreibung einer Stelle als Verwaltungsangestellter verzichten und wie wird dies begründet? 5. Welche arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen entstehen, wenn ein Beschäftigter einer Verwaltungsgemeinschaft zu deren Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt wird? Unter welchen Voraussetzungen darf dabei wer vertraglich regeln und zusagen, dass nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit eine Fortsetzung des Beschäftigtenverhältnisses erfolgt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundlage des mit der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" am 3. April 2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrags war eine im Januar 2012 zwischen dem damaligen Bauamtsleiter und der Verwaltungsgemeinschaft vereinbarte Rückkehrzusage. Der Arbeitsvertrag wurde auf Seiten der Verwaltungsgemeinschaft durch die stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende unterzeichnet. Für diesen Vertrag lag ein einstimmiger Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 27. Februar 2018 vor. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 5. Zu 2.: Die nachgefragte Arbeitsstelle ist im Stellenplan 2018 enthalten. Wie diese Stelle inhaltlich beschrieben ist und welche Qualifikationsvoraussetzungen dabei gefordert sind, ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" war der ehemalige Gemeinschaftsvorsitzende bis zu seinem Amtsantritt als Gemeinschaftsvorsitzender bereits fünfzehn Jahre als Bauamtsleiter tätig. Er hat diese Tätigkeit darüber hinaus während seiner Amtszeit als Gemeinschaftsvorsitzender weiter ausgeübt. Zu 3.: Von einer Stellenausschreibung wurde abgesehen, da für die nachgefragte Arbeitsstelle eine Rückkehrzusage bestand. Gegen den Verzicht auf eine Ausschreibung bestehen keine rechtsaufsichtlichen Bedenken. Zu 4.: Auch bei Tarifbeschäftigten hat grundsätzlich eine Stellenausschreibung zu erfolgen. In konkreten Einzelfällen kann entsprechend der für Beamte geltenden Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Ausschreibung abgesehen werden. Zu 5.: Mit der Ernennung zum Beamten erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 5 Abs. 6 Thüringer Beamtengesetz). Die Frage der Zuständigkeit für arbeitsvertragliche Regelungen legt § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) fest. Die Regelung gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend (§ 48 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ThürKO). § 29 Abs. 3 ThürKO ist auch auf Rückkehrzusagen anzuwenden. Maier Minister Weiterbeschäftigung des ehemaligen Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: