22.08.2018 Drucksache 6/6081Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. September 2018 Kostensteigerungen bei der Errichtung der gemeinsamen JVA Zwickau-Marienthal Die Kleine Anfrage 3180 vom 12. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Nach Medienberichten des MDR Sachsen vom 1. Juni 2018 verzögert sich der Bau des Großgefängnisses der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt (JVA) Zwickau-Marienthal, da das Vergabeverfahren geplatzt sei und nun neu ausgeschrieben werden müsse. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe hat der Freistaat Thüringen bisher Finanzierungsbeiträge nach dem Staatsvertrag geleistet und in welcher Höhe sind dem Freistaat Thüringen - einschließlich eigener Personalkosten - selbst Kosten im Zusammenhang mit der JVA Zwickau-Marienthal entstanden? 2. Mit welchen Kosten hat die Landesregierung bei Abschluss des Staatsvertrags kalkuliert und mit welchen Kosten kalkuliert die Landesregierung zum 30. Juni 2018, wie hoch sind dabei die Verzögerungskosten? 3. Mit welcher konkreten Begründung wurde das erste Vergabeverfahren als unwirtschaftlich abgebrochen (bitte Berechnungen und Höhe der Gebote angeben)? 4. Wie wird sich das zweite Vergabeverfahren von dem ersten unterscheiden und welcher Betrag soll gegenüber dem ersten Vergabeverfahren eingespart werden? 5. Welche Kosten fallen durch die Neuausschreibung beziehungsweise das zweite Vergabeverfahren an? 6. Wie werden sich die Finanzierungsbeiträge des Freistaats Thüringen ändern? 7. Welche Initiativen hat die Landesregierung ergriffen, den Freistaat Thüringen bei der Kostensteigerung und den Finanzierungsbeiträgen zu entlasten? 8. Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen des Staatsvertrags, eine Entlastung des Freistaats Thüringen von den Kostensteigerungen geltend zu machen? 9. Welche Voraussetzungen rechtlicher oder tatsächlicher Art reichen im Sinne des Staatsvertrags aus, um Nachverhandlungen aufzunehmen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6081 10. Wann hat die Landesregierung die Aufnahme von Nachverhandlungen geprüft, bei welchen Voraussetzungen wird die Landesregierung Nachverhandlungen aufnehmen oder plant sie diese bereits? 11. Welches Verfahren gilt für eine Nachverhandlung? 12. Welche Regelungen zur Verteilung des Kostenrisikos enthalten die zugehörigen Verwaltungsabkommen? 13. Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen der zugehörigen Verwaltungsabkommen, eine Entlastung des Freistaats Thüringen von den Kostensteigerungen und bei den Finanzierungsbeiträgen geltend zu machen und welche Initiativen hat die Landesregierung dazu ergriffen? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zum Stand 31. Juli 2018 hat der Freistaat Thüringen Finanzierungsbeiträge in Höhe von rund 19,25 Millionen Euro an den Freistaat Sachsen gezahlt. Darüber hinaus sind dem Freistaat Thüringen im Zuge der Grundstückssuche im Jahr 2012 Kosten in Höhe von rund 33.000 Euro für die Erstellung von baufachlichen Gutachten zu zwei Thüringer Standorten (Korbußen/Großenstein und Gera-Aga) entstanden. Die Personalkosten können nicht beziffert werden, da das Prinzip der Kosten- und Leistungsrechnung in der Thüringer Landesverwaltung keine Anwendung findet. Zu 2.: Zum Vertragsabschluss waren die Gesamtbaukosten auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden quantitativen und qualitativen Nutzerbedarfsanforderung grob auf 150 Millionen Euro geschätzt worden. Die Kostenberechnung zur Entwurfsplanung weist Gesamtbaukosten in Höhe von 171,5 Millionen Euro aus. Eine neue Kalkulation liegt nicht vor. Aufgrund der Marktsituation, der erforderlichen Umplanungen und der Entwicklung des Baupreisindex ist jedoch mit einer Kostenüberschreitung gegenüber dem geplanten Budget zu rechnen. Zu Verzögerungskosten kann keine Aussage getroffen werden. Zu 3.: Das Vergabeverfahren ist aufgehoben worden, weil kein Angebot mit einem angemessen Preis vorlag. Detaillierte Angaben dazu sind derzeit nicht möglich, da die Gefahr der Beeinflussung auf das kommende Vergabeverfahren (siehe Antwort zu Frage 4) besteht, was wiederum mit negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Land verbunden sein könnte. Zu 4.: Im erfolgten Vergabeverfahren wurden die Leistungen - außer den Vorableistungen für die Baufeldfreimachung und Erschließung - als Generalunternehmerleistung ausgeschrieben. Nunmehr ist eine Fachlosvergabe mit der Bildung von Leistungspaketen vorgesehen. Durch die Aufteilung in Teillose soll ein größerer Bieterkreis erreicht und damit angemessene Angebotspreise sichergestellt werden. Um Bauverzögerungen möglichst gering zu halten, werden parallel zum zweiten Vergabeverfahren weitere Leistungen aus der Gesamtmaßnahme vorgezogen und separat ausgeschrieben. Ein Einsparungsbetrag kann nicht benannt werden. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 5.: Die Kosten können derzeit nicht benannt werden. Zu 6.: Dazu können erst im Ergebnis der erneuten Ausschreibung Aussagen getroffen werden. Gemäß Artikel 4 des Staatsvertrags tragen die Vertragspartner die Kosten anteilig entsprechend dem Verteilerschlüssel der Haftplätze (Anteil Thüringen 370, Anteil Sachsen 450 von 820 Haftplätzen). Zu 7.: Die Thüringer Interessen werden grundsätzlich über die Vertretung des Justiz- und Bauressorts in der gemäß Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrags eingerichteten - paritätisch besetzten - Baukommission gesichert. Das Ausschreibungsergebnis wurde im Rahmen einer Sondersitzung der Baukommission am 29. Mai 2018 erörtert und im Ergebnis die Aufhebung der Ausschreibung empfohlen. Auf die Antworten zu Frage 8 und 13 wird verwiesen. 3 Drucksache 6/6081Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8: Nach Artikel 4 des Staatsvertrags tragen die Vertragspartner die Kosten des Grunderwerbs, der Bewirtschaftung , die Planungs- und Baukosten und die Kosten der Erstausstattung entsprechend dem oben genannten Verteilungsschlüssel. Insofern bestehen keine Möglichkeiten, Entlastungen bei Kostensteigerungen geltend zu machen. Auch Kostensteigerungen werden entsprechend des Verteilungsschlüssels von beiden Vertragspartnern getragen. Zu 9.: Eine pauschale Auflistung aller in Frage kommenden (fiktiven) Szenarien kann nicht dargestellt werden. Nach Artikel 8 Abs. 3 des Staatsvertrags sind Nachverhandlungen zwischen den Vertragspartnern bei Eintritt von Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgesehen, die Auswirkungen auf die Vertragsführung haben. Zu 10.: Da das weitere Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind bisher keine Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten, die ein Nachverhandeln erforderlich machen. Zu 11: Über Streitigkeiten in den Nachverhandlungen wird nach Artikel 8 Abs. 5 des Staatsvertrags in einem schiedsrichterlichen Verfahren entschieden. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des schiedsrichterlichen Verfahrens geltenden Fassung Anwendung. Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als vorsitzendes Mitglied und aus zwei weiteren Mitgliedern, die von den Vertragspartnern gemeinsam benannt werden. Zu 12: Die Verwaltungsabkommen beinhalten keine entsprechenden Regelungen zur Verteilung von Kostenrisiken . Gemäß Artikel 4 des Staatsvertrags tragen die Vertragspartner die Kosten des Grunderwerbs, der Bewirtschaftung , die Planungs- und Baukosten und die Kosten der Erstausstattung entsprechend dem Verteilungsschlüssel . Die Finanzierungsvereinbarung regelt lediglich die Abrechnung der im Staatsvertrag vereinbarten Finanzierung der Errichtung und des Betriebs der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau durch die Vertragspartner. Zu 13.: Die Verwaltungsabkommen sehen keine Entlastungsmöglichkeiten bei Kostensteigerungen vor. Es handelt sich vorliegend um ein gemeinschaftliches Projekt der Freistaaten Thüringen und Sachsen, bei dem Thüringen durch Grundstückskauf auch einen Miteigentumsanteil am Grundstück erworben hat. Insofern tragen beide Vertragspartner entsprechend des Verteilungsschlüssels die Kosten des Grunderwerbs , der Bewirtschaftung, die Planungs- und Baukosten und die Kosten der Erstausstattung. Dazu zählen auch Kostensteigerungen. Keller Ministerin Kostensteigerungen bei der Errichtung der gemeinsamen JVA Zwickau-Marienthal Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11: Zu 12: Zu 13.: