30.08.2018 Drucksache 6/6114Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. September 2018 Immobilien von Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern sowie Selbstverwalterinnen und Selbstverwaltern in Thüringen Die Kleine Anfrage 3132 vom 21. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: ln der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2986 "Recht auf Heimat e. V." (vergleiche Druck sache 6/5794) wurde dargestellt, dass der "Recht auf Heimat e. V." als Sitz den Klosterpark Reinhardsbrunn in Friedrichroda angegeben habe. Das Amt für Verfassungsschutz in Thüringen rechnet den Verein den Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern sowie den Selbstverwalterinnen und Selbstverwaltern zu. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kriterien werden zur Einordnung von Immobilien (Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewer beräumlichkeiten, Grundstücke) von Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern sowie Selbstverwalterin nen und Selbstverwaltern angewendet? 2. Seit wann werden die unter Frage 1 genannten Kriterien angewendet? 3. Welche Immobilien (Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewerberäumlichkeiten, Grundstücke) sind nach Kenntnis der Landesregierung im Besitz von Personen, Vereinen, Gruppen, Organisationen oder Ge werben, die Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern sowie Selbstverwalterinnen und Selbstverwaltern zugeordnet werden können (Nennung nach Ort, lmmobilienart, Verein, Gruppe oder Organisation, aktu elle Nutzungsform wird erbeten)? 4. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über die Zurverfügungstellung dieser Immobilien an ex treme rechte Personen, Vereine, Gruppen und Organisationen (Nennung nach Immobilie und Verein, Gruppe und Organisation und Zweck der Nutzung und Datum wird erbeten)? 5. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über den geplanten Erwerb oder die beabsichtigte Nut zung von Immobilien durch Reichsbürgerinnen und Reichsbürger sowie Selbstverwalterinnen und Selbst verwalter (Nennung nach Ort, Immobilienart und Verein, Gruppe oder Organisation wird erbeten)? 6. Wie bewertet die Landesregierung den Besitz und Erwerb von Immobilien durch Reichsbürgerinnen und Reichsbürger sowie Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter in Hinblick auf die Verfestigung ihrer Struk turen und die Auswirkungen auf die damit einhergehende Gefahrenlage in Thüringen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6114 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es werden die gleichen Kriterien herangezogen, die auch im Phänomenbereich Rechtsextremismus gel ten. Insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 2943 (Drucksache 6/5716) verwiesen. Zu 2.: Grundsätzlich werden die Kriterien ab dem Zeitpunkt der Erhebung einer Bestrebung als Beobachtungsob jekt herangezogen. Im Fall des Sammelbeobachtungsobjekts der "Reichsbürger und Selbstverwalter" gilt dies seit November 2016. Für die vor diesem Zeitpunkt beobachteten Einzelgruppierungen dieses Spekt rums wurden die Kriterien erforderlichenfalls bereits davor herangezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 2943 (Drucksache 6/5716) ver wiesen. Zu 3.: Über den Besitz von Immobilien von "Reichsbürgern und Selbstverwaltern" werden derzeit keine eigenen Statistiken geführt. Die Bestrebungen beziehungsweise Aktivitäten von "Reichsbürgern" sind zumeist un abhängig vom Vorhandensein einer Immobilie zu bewerten. "Selbstverwalter" hingegen beziehen sich zwar mitunter auf die eigene Immobilie und erklären diese zum eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Hoheitsgebiet. Entsprechende Aktivitäten standen in Thüringen bislang allerdings nicht im Vordergrund dieses Personenpotentials, weshalb eine Erfassung der diesbezüglichen Immobilien nicht er forderlich war. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 2965 (Drucksache 6/5869) sowie die Ant wort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 2986 (Drucksache 6/5794) verwiesen. Zu 4. und 5.: Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 6.: Soweit dem Amt für Verfassungsschutz bekannt ist, handelt es sich bei den im Besitz von "Reichsbürgern und Selbstverwaltern" befindlichen Immobilien in erster Linie um deren Wohn- beziehungsweise gegebe nenfalls Geschäftsobjekte. Eine darauf basierende Verfestigung von Strukturen dieses Spektrums ist daher nicht anzunehmen. Diese ergeben sich vielmehr aus anderen Parametern, wie zum Beispiel jene Möglich keiten, die das Internet und die sozialen Medien für die Kommunikation untereinander und den Austausch von Ideen sowie der Methoden der Weiterverbreitung dieser Ideen bieten. Maier Minister Immobilien von Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern sowie Selbstverwalterinnen und Selbstverwaltern in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: