30.08.2018 Drucksache 6/6115Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. September 2018 "Invictus Fightnight" in Saalfeld Die Kleine Anfrage 3133 vom 21. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 18. August 2018 wird zum dritten Mal in Saalfeld die Kampfsportveranstaltung "Invictus Fightnight" ausgetragen . Organisiert wird die Kampfsportveranstaltung von einer örtlichen Kampfsportschule, die von einem Kickboxprofikämpfer geleitet wird, der in Kleidung einer extrem rechten Cottbuser Modemarke mit den Namen "Label 23" in Erscheinung tritt. Das Logo des Bekleidungsunternehmens ist auch auf der lnternetpräsenz der Kampfsportschule zu sehen. Ein extrem rechter Kampfsportler, der an dem extrem rechten "Schild & Schwert"-Festival in Ostritz teilnahm, wird zudem in der Kampfsportschule trainiert. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über personelle und strukturelle Überschneidungen zwischen Trainerinnen und Trainern sowie Schülerinnen und Schülern der Kampfsportschule und der extrem rechten Szene vor? 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Teilnahme von Kampfsportlerinnen und Kampfsportlern der Kampfsportschule an extrem rechten Kampfsportveranstaltungen? 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die vorangegangenen und der im August 2018 stattfindenden "Invictus Fightnight"-Veranstaltungen (Nennung nach Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsort und Teilnehmendenzahlen wird erbeten)? 4. Wie ordnet die Landesregierung die Kampfsportschule und die Kampfsportveranstaltung ein? Wie sind diese im Lichte eines rechtsextremistischen Bezugs zu bewerten? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die angefragte Kampfsportschule unterliegt nicht dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz. Es liegen entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz vor. Aus diesem Grund werden keine Informationen im Sinne der Fragestellung erhoben. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6115 Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. Zu 3.: Zu folgenden "Invictus Fightnights"-Veranstaltungen liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor: Datum Ort Teilnehmer angezeigt 28.01.2012 Saalfeld, Dreifelderhalle 1.000 24.11.2012 Saalfeld, Dreifelderhalle 1.000 16.11.2013 Saalfeld, Dreifelderhalle 1.000 20.09.2014 Bad Blankenburg, Stadthalle 1.500 19.09.2015 Bad Blankenburg, Stadthalle 1.300 10.09.2016 Pößneck, Shedhalle 500 19.08.2017 Pößneck, Shedhalle 550 18.08.2018 Saalfeld, Dreifelderhalle 1.000 Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. Zu 4.: Auch wenn einzelne Mitglieder einer Kampfsportvereinigung in Verbindung mit der rechtsextremistischen Szene stehen oder dieser angehören, führt dies nicht zwingend dazu, die gesamte Vereinigung sowie deren Veranstaltungen als rechtsextremistisch zu qualifizieren. Nach derzeitiger Erkenntnislage werden weder die angefragte Kampfsportschule noch die von ihr veranstaltete Kampfsportveranstaltung "Invictus Fightnight " als rechtsextremistisch bewertet. Maier Minister "Invictus Fightnight" in Saalfeld Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: