30.08.2018 Drucksache 6/6116Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. September 2018 Schulgeld und Gebühren bei der Ausbildung und Umschulung in der Altenpflege Die Kleine Anfrage 3208 vom 23. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Thüringen ist eines der wenigen Bundesländer, in denen bei der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger noch Schulgeld beim Besuch nichtstaatlicher Schulen erhoben wird. Darüber hinaus entstehen den Auszubildenden und Umschülern weitere Kosten in Form von Prüfungs- und Zulassungsgebühren. Der weitaus größte Teil der Auszubildenden in dem genannten Beruf in Thüringen besucht nichtstaatliche Schulen. Zugleich besteht in der öffentlichen Diskussion Einvernehmen, dass zur besseren gesellschaftlichen Anerkennung der Pflegeberufe und zur Vermeidung von Fachkräftemangel unter anderem die Attraktivität der Ausbildungsberufe in der Pflege, insbesondere der Altenpflege, gesteigert werden muss. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Umfang besuchen Auszubildende und Umschüler nach aktuellen Kenntnissen in der Altenpflege a) staatliche Schulen, b) Schulen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege und c) sonstige private Schulen? 2. Wie hoch ist das in nichtstaatlichen Schulen von den Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld (von - bis, bitte aufgeschlüsselt nach Ausbildungsjahren und aufgeschlüsselt nach der Fragestellung 1b und 1c)? 3. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung nichtstaatliche Schulen, in denen von den Auszubildenden kein Schulgeld erhoben wird? Wenn ja, aus welchen Gründen und bei wie vielen Schulen mit wie vielen Auszubildenden ist dies nach aktuellen Kenntnissen der Fall (bitte aufgliedern entsprechend 1b und 1c)? 4. Welche Gebühren entstehen jedem/jeder Auszubildenden und Umschüler im Zusammenhang mit der Ausbildung beziehungsweise der Zulassung zur Ausbildung und Umschulung und in welcher Höhe (bitte differenzieren nach Gebühren im Rahmen der Thüringer Verwaltungskostenordnung und eventuell sonstigen Gebühren sowie nach staatlichen Schulen und nichtstaatlichen Schulen)? 5. Welche Möglichkeiten bestehen, um im Zusammenhang mit der Ausbildung und Umschulung beziehungsweise der Zulassung zur Ausbildung und Umschulung erhobene Gebühren - insbesondere im Rahmen der Thüringer Verwaltungskostenordnung - entfallen zu lassen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Pelke (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6116 6. Wurden im Rahmen der Erörterung innerhalb des Thüringer Pflegepaktes zur Erhöhung der Attraktivität des Ausbildungsberufs bisher Initiativen ergriffen, um das Schulgeld beziehungsweise die in den Fragen 4 und 5 genannten Gebühren entfallen zu lassen? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 29. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Ausbildung in der Altenpflege erfolgt in Thüringen an staatlichen Schulen und an Ersatzschulen. Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen vorgesehen sind. Bei den Ersatzschulen wird nicht nach der Zugehörigkeit des Trägers zu einem Verband der Wohlfahrtspflege und sonstigen privaten Schulen unterschieden. Im Schuljahr 2017/2018 verteilten sich die Auszubildenden im Bildungsgang Altenpflege in folgender Weise: staatliche Schulen Ersatzschulen Schüler 398 897 durch Bundesagentur für Arbeit geförderte Teilnehmer - 466 Summe 398 1.363 Anteil in Prozent 22,6 77,4 Die vorhandenen Kapazitäten sind sowohl an den schulgeldfreien staatlichen Schulen als auch an den Schulen in freier Trägerschaft nicht ausgeschöpft. Zu 2.: Wie unter der Frage 1 dargestellt, wird bei den Ersatzschulen nicht nach den unter den Buchstaben b und c aufgeführten Kategorien unterschieden. Die Höhe des monatlichen Schulgeldes im Bildungsgang Altenpflege wird von den Trägern der Ersatzschulen mit 0 bis 150 Euro angegeben. An drei Schulen wird beim Schulgeld nach den Schuljahren unterschieden. An diesen Schulen beträgt das Schulgeld im ersten Schuljahr 75 beziehungsweise 85 Euro und im zweiten und dritten Schuljahr jeweils 70 beziehungsweise 65 Euro. Zu 3.: Es gibt drei Ersatzschulen, an denen nach Angaben der Schulträger kein Schulgeld im Bildungsgang Altenpflege erhoben wird. Davon profitieren im Schuljahr 2017/2018 101 Schüler. Die Gründe sind nicht bekannt . Im Übrigen werden an allen 23 Ersatzschulen, die im Schuljahr 2017/2018 im Bildungsgang Altenpflege ausbilden, auch durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Teilnehmer (insgesamt 466) unterrichtet, von denen kein Schulgeld erhoben wird. Die Gliederung in die Kategorien nach der Frage 1 Buchstaben b und c ist nicht möglich. Zu 4.: Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger wird nach der Ziffer 2.13.1 Teil B Gesundheitswesen der Anlage zu § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eine Gebühr in Höhe von 80 Euro erhoben. Weitere Gebühren werden vom Land nicht erhoben. Unabhängig davon erheben die Träger von vier Ersatzschulen eine "Aufnahme-, Anmelde- oder Einschreibegebühr " in Höhe von 49 bis 100 Euro. Bei drei Schulen wird eine "Prüfungsgebühr" in Höhe von 123 bis 153 Euro erhoben. Zu 5.: Bei der Gebühr zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger handelt es sich um eine Festgebühr im Sinne von § 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG). Nach § 16 Abs. 1 ThürVwKostG kann allerdings die festsetzende Behörde im konkreten Einzelfall die Verwaltungskosten ermäßigen oder von einer Erhebung absehen, wenn dies 3 Drucksache 6/6116Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Zu 6.: In der Präambel des Thüringer Pflegepaktes setzen sich die beteiligten Akteure für eine Schulgeldfreiheit beziehungsweise für die Übernahme des Schulgeldes für alle Umschülerinnen und Umschüler ein. Mit Blick auf das Inkrafttreten des Pflegeberufereformgesetzes wurden keine weiteren Initiativen ergriffen. Holter Minister Schulgeld und Gebühren bei der Ausbildung und Umschulung in der Altenpflege Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: