30.08.2018 Drucksache 6/6117Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. September 2018 Wegstreckenentschädigung für Ehrenamtliche Die Kleine Anfrage 3171 vom 5. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Seit dem 1. Januar 2018 gilt nach bundesgesetzlichen Regelungen für ehrenamtlich Tätige eine Wegstreckenentschädigung mit dem PKW von bis zu 30 Cent je Kilometer als steuerfrei. Für ehrenamtlich Tätige in Thüringen wird regelmäßig das Thüringer Reisekostengesetz bei der Entschädigung für Wegstrecken angewendet. Dies lässt für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug aus erheblichen dienstlichen Gründen eine Entschädigung bis zu 35 Cent je Kilometer zu. In der Regel gilt jedoch ein Kostensatz von 17 Cent je Kilometer. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich eines Kostensatzes von 17 Cent je Kilometer als Erstattungsbetrag an Ehrenamtler, welche mit ihrem privaten PKW Veranstaltungen wie zum Beispiel des Landesseniorenbeirats oder des Landesbehindertenbeirats besuchen? Hält die Landesregierung diese Regelung für zeitgemäß und angemessen? 2. Wenn nicht, ist eine Anpassung der Vorschriften vorgesehen? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. August 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Fragestellung des Abgeordneten Emde liegt die Annahme zugrunde, an ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger zu zahlende Wegstreckenentschädigungen für die Nutzung privater Kraftwagen würden regelmäßig aus öffentlichen Mitteln nach reisekostenrechtlichen Regelungen des Freistaats finanziert beziehungsweise refinanziert. Als Vergleichsgröße wird eine bundesgesetzliche Regelung benannt, welche sich auf die Besteuerung von Einnahmen ehrenamtlich Tätiger und nicht auf die Bemessung derselben Einnahmen bezieht. Für den Einsatz öffentlicher Mittel gelten in Thüringen die haushaltsrechtlichen, gegebenenfalls auch zuwendungsrechtlichen Regelungen. Die individuelle Besteuerung Ehrenamtlicher erfolgt auf Grundlage des bundesgesetzlichen Einkommensteuerrechts. Originär regelt das Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) die Erstattung von Reisekosten von Dienstfahrten an Beamtinnen und Beamte, welche diese zur Ausübung ihres Dienstes unabdingbar aufzuwenden hatten. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Emde (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6117 Bei Wegstreckenentschädigungen, die gewährt werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anwendung des Thüringer Reisekostenrechts besteht, ist eine verbindliche Festlegung des in der Anfrage genannten Betrages (17 Cent) nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der gebotenen Gendersensibilität der Sprache wird der in der Anfrage verwendete Begriff "Ehrenamtler" nachfolgend lediglich zitiert, was einer Billigung oder Befürwortung der regelmäßigen Anwendung dieses Begriffs nicht gleichzusetzen ist. Zu 1.: Der in Frage 1 benannte Betrag setzt die Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes voraus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entschädigungsleistungen für ehrenamtlich Tätige aus öffentlichen Haushalten finanziert werden, zum Beispiel Erstattungszahlungen auf Basis von Geschäftsordnungen beziehungsweise anderen geeigneten Vereinbarungen - oder mittelbar im Zuwendungsverfahren. Maßgeblich ist § 5 ThürRKG. Als Regelfall einer angemessenen Entschädigung wird gesetzlich ein Betrag in Höhe von 17 Cent pro Kilometer normiert. Daneben ist als Ausnahme die sogenannte "große Wegstreckenentschädigung" in Höhe von 35 Cent je Kilometer formuliert, welche der besonderen Begründung und qualifizierten Beurteilung bedarf. Die Landesregierung hält diese Beträge für angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Schnittstellen in andere Rechtsbereiche. Die im jeweiligen Reisekostenrecht vom Bund oder Land normierte Bemessung erstattungsfähiger Reisekosten wird in anderen Rechtsgebieten (Tarifrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Zuwendungsrecht, Kommunalrecht , Satzungen und andere) wirksam. Auf diese Weise wird unter anderem die Einheitlichkeit der Verwaltung , die Gleichbehandlung sowie - bei Zahlungen aus öffentlichen Haushalten - die pflichtgemäße, wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung gesichert. Wegen dieser unmittelbaren und mittelbaren Rechtsfolgen in verschiedenen Rechtskreisen sowie erheblicher fiskalischer Auswirkungen erscheint es weder sachgerecht noch verhältnismäßig, eine Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes mit der Anpassung zu leistender Aufwandsentschädigungen ausschließlich für ehrenamtlich ausgeführte Tätigkeiten in Thüringen zu begründen. Darüber hinaus bietet das genannte gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis ausreichenden und angemessenen Anwendungsspielraum für erhöhte Wegstreckenentschädigungen, soweit diese sachgerecht begründbar sind. Neben der einzelfallbezogenen Abrechnung von Fahrtkosten auf Grundlage von Bemessungsgrößen nach dem Thüringer Reisekostengesetz besteht die Option zur pauschalen Bemessung von Aufwandsentschädigungen : Die Zahlung fester Beträge für Aufwandsentschädigungen kann - nach fachlicher und haushälterischer Prüfung der bewilligenden Stelle - in Geschäftsordnungen beziehungsweise geeigneten Vereinbarungen von Beiräten, Gremien, Ausschüssen sowie anderer, zweckbegründeter gemeinschaftlicher Zusammenarbeit, geregelt werden. Auf Basis evaluierter, vorangegangener Zahlungen oder anderer geeigneter Kriterien wären Pauschalen sachgerecht zu bemessen, um anstelle von Einzelabrechnungen regelmäßig Aufwendungsersatz zu gewährleisten. Zu 2.: In Beantwortung der Frage 1 wurden - neben den in der Regel praktizierten einzelfallbezogenen Fahrtkostenabrechnungen einschließlich der Wegstreckenentschädigung bei Nutzung privater PKW - weitere Optionen für Verfahren der angemessenen Entschädigung der bei ehrenamtlicher Tätigkeit notwendigen Reiseaufwendungen aufgeführt. Für deren Umsetzung bedarf es keiner Anpassung von Vorschriften im Sinne der Fragestellung. Werner Ministerin Wegstreckenentschädigung für Ehrenamtliche Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: