31.08.2018 Drucksache 6/6118Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. September 2018 Wie weiter nach der Enteignung der bisherigen Eigentümer von Schloss und Parkanlage Reinhardsbrunn? Die Kleine Anfrage 3187 vom 17. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Wie unlängst der Presse zu entnehmen war, ist das Vorhaben, das Schloss und die Parkanlage Reinhardsbrunn vor dem Verfall zu bewahren, formaljuristisch einen bedeutenden Schritt vorangekommen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie begründet das Landesverwaltungsamt seine Entscheidung im Enteignungsverfahren zur Erhaltung des Bestandes und des Erscheinungsbildes der Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn? 2. Wie bewertet die Landesregierung diese Entscheidung des Landesverwaltungsamtes? 3. Welche Möglichkeiten bestehen für die bisherigen Eigentümer des Schlosses und der Parkanlage Reinhardsbrunn , gegen die Enteignungsentscheidung vorzugehen und welche Konsequenzen ergeben sich im Hinblick auf die öffentliche Nutzung des Schlosses und der Parkanlage? 4. Wie hoch ist der Aufwand für die bauliche Gefahrenabwehr, um unwiderrufliche Schäden am Schloss und der Parkanlage Reinhardsbrunn zu verhindern und welche Finanzmittel stehen im laufenden Haushalt dafür zur Verfügung? Wie hoch wird der Sanierungsaufwand des Schlosses - vorbehaltlich einer noch nicht feststehenden künftigen Nutzung - geschätzt? 5. Wie beabsichtigt die Landesregierung nun in der Arbeitsgruppe Reinhardsbrunn im Hinblick auf die Entwicklung des Schlosses und der Parkanlage vorzugehen und ist es zutreffend, dass der Minister für Kultur , Bundes- und Europaangelegenheiten in Aussicht gestellt hat, dass die Sanierung und Entwicklung des Schlosses keine kurzfristig umzusetzende Maßnahme ist, sondern ein Zeitraum bis zum 200. Jubiläum der Entstehung des heutigen Lustschlosses und der Parkanlage, also in den Jahren 2026/27 vorzusehen ist und wenn ja, warum? 6. Ist es zutreffend, dass ein Übergang des Schlosses und der Parkanlage Reinhardsbrunn nach Aussage des Ministerpräsidenten in die Thüringer Stiftung Schlösser und Gärten als eine Option der öffentlichen Eigentümerschaft vorgesehen ist und wenn ja, was würde dies bedeuten und wenn nein, welche weiteren Optionen bestehen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mitteldorf (DIE LINKE) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6118 Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Enteignung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Enteignungsgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz. Die Enteignung ist zulässig, da die Erhaltung des Bestandes und des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals gefährdet ist. Die Gefährdung wird darin gesehen, dass der aktuelle Zustand des Schlosses von einem erheblichen Verfall geprägt ist und die Parkanlage verwildert. Die Bestandsgefährdung war trotz bereits erfolgter Notsicherungsmaßnahmen erneut weit fortgeschritten, so dass auch während des Enteignungsverfahrens unaufschiebbare Notsicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme erfolgen mussten. Ferner sieht die Enteignungsbehörde, dass die Eigentümerin kein Erhaltungsinteresse an dem Denkmal besitzt sowie dass diese zukünftig auch nicht die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht erfüllen wird. Zum einen seien keine Investitionen in das Objekt erfolgt und auch auf die Bescheide der Unteren Denkmalbehörde , welche die Notsicherungsmaßnahmen veranlasste, wurde nicht reagiert. Aus den Unterlagen ließ sich für die Enteignungsbehörde darüber hinaus der Schluss ziehen, dass die Eigentümerin nicht die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Erhalt des Denkmals besitzt. Der Schutz von Kulturdenkmälern und deren Pflege stellen eine Gemeinwohlaufgabe dar, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine inhaltliche Beschränkung des Eigentums rechtfertigen . Zu 2.: Die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist wegweisend und bislang einmalig in der Bundesrepublik . Für die Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn stellt dies nach jahrelangen unterlassenen Erhaltungsmaßnahmen ein Ende der Zeit des Verfalls sowie der Notsicherungsmaßnahmen durch die Denkmalbehörden dar. Zu 3.: Der Eigentümerin, wie auch den weiteren Beteiligten am Enteignungsverfahren, steht der Rechtsweg offen . Dieser Weg wird durch die Einlegung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung eröffnet. Mit der Einlegung des Rechtsmittels besteht eine Hemmung der Übertragung des Objektes auf den Freistaat Thüringen als neuen Eigentümer bis zur Entscheidung des Gerichtes. Durch die Eigentümerin und zwei Beteiligte am Enteignungsverfahren wurden mittlerweile Anträge auf gerichtliche Entscheidung in der Sache gestellt. Zu 4.: Die nutzungsneutrale, nachhaltige Substanzsicherung mit Konservierung des noch vorhandenen Bestandes des Objektes an originaler Ausmalung und Ausstattung, aber ohne Restauration würde über einen Zeitraum von fünf bis zu sieben Jahren rund 6,9 Millionen Euro kosten und würde das Objekt für weitere 15 Jahre gegen weiteren baulichen Verfall, einfachen Vandalismus und Verlust von überkommenen Originalen schützen. Mit einem Kostenaufwand von rund elf Millionen Euro verteilt auf fünf bis zu acht Jahren ist zu rechnen, wenn die einfache bauliche Sicherung um Maßnahmen zur konservierenden Sicherung und restauratorischen Aufarbeitung gefährdeter Ausmalungen und baufester Ausstattungsdetails, wie Fenster, Türen und Böden, erfolgt. Für die Sanierung und Revitalisierung der Gesamtanlage Reinhardsbrunn ist ein geschätzter Gesamtaufwand von rund 26 Millionen Euro anzusetzen. Im laufenden Haushalt sind für den Beginn von Maßnahmen am Objekt 1,95 Millionen Euro eingeplant. Da aufgrund der eingelegten Rechtsmittel die nutzungsneutrale, nachhaltige Substanzsicherung frühestens erst im Jahr 2019 beginnen kann, ist formal die genannte Summe in den Haushalt 2019 zu übertragen beziehungsweise bei der Haushaltsaufstellung 2020 sind entsprechende Mittel einzustellen. 3 Drucksache 6/6118Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Die Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Schloss Reinhardsbrunn wird ihre Aktivitäten fortsetzen. Dazu wird es auch gehören, entsprechende Firmen einzuschalten, die eine Unterstützung bei der Suche nach Investoren sind. Weiterhin wurde das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie beauftragt, schon jetzt eine Begutachtung für eine mögliche Renovierung der Schlossanlage zu erstellen. Damit soll Investoren frühzeitig die Möglichkeit gegeben werden, Planungen in Einklang mit denkmalfachlichen Belangen vorzunehmen . Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung von Schloss Reinhardsbrunn werden mit den zuständigen Behörden ebenfalls bereits im Vorfeld einer Nutzung geklärt. Über den Zeitraum bis zur abschließenden Sanierung und Umnutzung der Schlossanlage können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine abschließenden Angaben gemacht werden. Zu 6.: Bei der zukünftigen Nutzung von Schloss Reinhardsbrunn werden von der Landesregierung alle Möglichkeiten geprüft, wie in der Antwort auf Frage 5 bereits dargestellt wurde. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer Übernahme durch die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten. Eine abschließende Entscheidung dazu wurde aber noch nicht getroffen. Prof. Dr. Hoff Minister Wie weiter nach der Enteignung der bisherigen Eigentümer von Schloss und Parkanlage Reinhardsbrunn? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: