07.09.2018 Drucksache 6/6139Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. September 2018 Einstellung des Betriebes der Beherbergungs- und Bildungsstätte des Christlichen Jugenddorfwerks Deutschlands auf Schloss Oppurg Die Kleine Anfrage 3236 vom 2. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands stellte zum 31. Dezember 2017 seinen Betrieb der Beherbergungs - und Bildungsstätte auf Schloss Oppurg aufgrund von Unwirtschaftlichkeit ein. Seitdem ist auch das Betreten des historischen Schlossparks für die Öffentlichkeit verboten. Im Jahr 1993 hatte der Bildungsträger das vom Land sanierte Objekt per Erbpachtvertrag für 66 Jahre übernommen . Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde der Erbpachtvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands inzwischen aufgelöst? 2. Wenn der Vertrag aufgelöst wurde, wie ist die Einigung inhaltlich ausgestaltet worden, insbesondere im Hinblick auf die Fördermittelbindungen für die Sanierung des Objekts? 3. Wenn der Vertrag nicht aufgelöst wurde, aus welchem Grund fand bisher keine Auflösung statt und bis wann wird eine Einigung mit dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands seitens der Landesregierung angestrebt? 4. Gibt es eine vertragliche Regelung für die öffentliche Zugänglichkeit des Schlossparks? 5. Wie soll die öffentliche Zugänglichkeit des Schlossparks künftig gewährleistet werden? 6. Wie soll die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht auf dem Parkgelände für die öffentliche Nutzung geregelt werden? 7. Welche Pläne gibt es von Seiten der Landesregierung für die künftige Nutzung des Schlosses? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6139 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. September 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Der Erbbaurechtsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. wurde bisher noch nicht aufgelöst, da vorab die verwaltungstechnische Umsetzung sowie das haushaltsrechtliche Rückforderungsverfahren der gewährten Bundes- und Landesförderung für die Sanierung des Schlosses zu regeln sind. Der Freistaat Thüringen ist dazu mit dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. in Kontakt. Es wird eine zeitnahe einvernehmliche Regelung mit dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. angestrebt. Zu 4.: Der Erbbaurechtsvertrag mit dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. enthält keine Regelung für die öffentliche Zugänglichkeit des Schlossparkes. Zu 5.: Da mit dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. ein Erbbaurechtsvertrag besteht, obliegt die Entscheidung zur Zugänglichkeit des Schlossparkes dem Erbbauberechtigten. Zu 6.: Die Verkehrssicherungspflicht des Parkgeländes obliegt dem Erbbauberechtigten. Zu 7.: Nach Abschluss des Rückforderungsverfahrens soll der bestehende Erbbaurechtsvertrag vorzeitig aufgelöst und die Liegenschaft gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 2.2 zu § 64 Thüringer Landeshaushaltsordnung dem Allgemeinen Grundvermögen zugeführt werden. Im Anschluss daran wird eine weitere Nutzung des Schlosses geprüft. Holter Minister Einstellung des Betriebes der Beherbergungs- und Bildungsstätte des Christlichen Jugenddorfwerks Deutschlands auf Schloss Oppurg Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: