10.09.2018 Drucksache 6/6141Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. September 2018 Verfahrensstand Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Urnshausen (Wartburgkreis ) Die Kleine Anfrage 3212 vom 23. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Der Gemeinderat Urnshausen hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 die 4. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Durch diese Änderung wurden unter anderem bisherige sogenannte Außenbereichsgrundstücke dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet. Damit wird die Bebaubarkeit dieser Grundstücke erleichtert, was einen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer zu Folge hat. Nach Information des Fragestellers war an der Beratung und Beschlussfassung mindestens ein Gemeinderat beteiligt, dessen Grundstücke bisher im Außenbereich lagen und künftig dem Innenbereich zugeordnet sind. Die Gemeinde unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kommunal- und Landesbehörden sind wie im Verfahren zur Änderung des nachgefragten Flächennutzungsplans beteiligt? 2. Wann wurde welcher Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur Änderung des nachgefragten Flächennutzungsplans beteiligt? Welche Stellungnahmen haben dabei die Träger öffentlicher Belange abgegeben ? 3. Wie erfolgte die Bürgerbeteiligung am Verfahren zur Änderung des nachgefragten Flächennutzungsplans beziehungsweise wann soll diese Bürgerbeteiligung erfolgen? Welche Anregungen wurden im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgetragen und wie wurden diese durch die Gemeinde abgewogen? Wie wird begründet, dass möglicherweise im nachgefragten Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans keine Bürgerbeteiligung erfolgt? 4. Inwieweit dürfen Gemeinderäte, die als Grundstückseigentümer unmittelbar betroffen sind, an der Beratung und Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan und dessen Änderungen teilnehmen und inwiefern kommt dabei § 38 Thüringer Kommunalordnung zur Anwendung? 5. Welche Rechtsfolgen entstehen, wenn ein Gemeinderatsmitglied, der als Grundstückseigentümer von Regelungen in einem Flächennutzungsplan betroffen ist, gesetzeswidrig an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt und liegt eine solche Fallkonstruktion im nachgefragten Fall vor? 6. Inwieweit ist die nachgefragte Änderung des Flächennutzungsplans durch welche Landesbehörde genehmigungspflichtig und wie ist der Stand des möglichen Genehmigungsverfahrens? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6141 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 6. September 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme in der Fragestellung durch den Gemeinderat Urnshausen in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 nicht die 4. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde. Vielmehr hat der Gemeinderat lediglich bei der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach beantragt, in das Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach mehrere Bereiche in Urnshausen und Bernshausen einzubeziehen. Derzeit wird nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach der Entwurf für die Flächennutzungsplanänderungen erarbeitet. Zu 1.: Nach § 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind zu dem Entwurf eines Bauleitplans die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Welche das sind, lässt sich erst nach Vorliegen des Planentwurfs beurteilen. Daneben ist nach abschließender Beschlussfassung die Änderung des Flächennutzungsplans durch das Thüringer Landesverwaltungsamt zu genehmigen, um wirksam zu werden. Zu 2.: Da das Verfahren erst eingeleitet wurde, wurden noch keine Träger öffentlicher Belange beteiligt. Zu 3.: Da das Verfahren erst eingeleitet wurde, ist noch keine Bürgerbeteiligung erfolgt. Sie soll nach Vorliegen eines Vorentwurfs voraussichtlich im September 2018 erfolgen. Zu 4. und 5.: Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) darf ein Mitglied des Gemeinderats an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn ihm ein Beschluss selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Als unmittelbar gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 3 ThürKO nur derjenige Vor- oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Da die Änderung eines Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) bedarf, ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Festlegung von Grundstücksflächen im Flächennutzungsplan und einem etwaigen Vorteil oder Nachteil unterbrochen und es liegt mithin keine Unmittelbarkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 ThürKO vor. Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall die Beschlussfassung nicht unmittelbar auf das Zustandekommen des Flächennutzungsplans bezog, sondern lediglich auf die Einleitung des Flächennutzungsplan -Änderungsverfahrens durch die Verwaltungsgemeinschaft Dermbach. Dies wurde auch dem Bürgermeister von Urnshausen auf seine telefonische Anfrage Anfang Juni 2018 durch das Landratsamt Wartburgkreis mitgeteilt. Er hatte um Auskunft gebeten, ob ein Gemeinderatsmitglied an der Sitzung teilnehmen dürfe, da möglicherweise eine persönliche Beteiligung vorliege, weil eine im Besitz eines Gemeinderatsmitglieds befindliche Grundstücksfläche von der angestrebten Flächennutzungsplanänderung tangiert werde. Zu 6.: Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen bedarf nach § 6 BauGB der Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamts. Da es noch keine beschlossenen Änderungen gibt, wurde das Verfahren noch nicht eingeleitet. Keller Ministerin Verfahrensstand Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Urnshausen (Wartburgkreis) Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: