13.09.2018 Drucksache 6/6157Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. September 2018 "Sozialticket" in den Landkreisen und kreisfreien Städten Die Kleine Anfrage 3166 vom 2. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Verschiedene Landkreise und kreisfreie Städte bieten ihren Einwohnerinnen und Einwohnern ein sogenann tes "Sozialticket" für den öffentlichen Nahverkehr, für den Eintritt in Museen und für öffentliche Schwimm bäder an. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen bieten so ein "Sozialticket" ihren Einwohnerin nen und Einwohnern an (bitte jeweils nach Art der Leistung aufschlüsseln)? 2. Welche der oben genannten Landkreise und kreisfreien Städte befinden sich in der Haushaltssicherung und geben dennoch ein "Sozialticket" für ihre Bewohnerinnen und Bewohner aus? 3. Wer ist berechtigter Nutzerkreis in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten? 4. Wie wird das sogenannte "Sozialticket" an die Bürgerinnen und Bürger ausgereicht? Wird es automa tisch bei einer positiven Bescheidung von Sozialleistungen oder nach Antragstellung ausgereicht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. September 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Unter dem Begriff Sozialticket wird ein im Preis ermäßigter Einzel oder Zeitfahrausweis verstanden, der zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt und von sozial bedürftigen Personen in An spruch genommen werden kann. Da es sich bei dem Sozialticket nicht um einen nach dem Personenbe förderungsgesetz zu genehmigenden Tarif handelt, liegen der Landesregierung keine Informationen über diese Ermäßigungen vor. Neben dem Sozialticket selbst sind weitere Vergünstigungen für den genannten Personenkreis denkbar, so zum Beispiel Ermäßigungen bei Eintrittspreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden über die Gewährung von Ermäßigungen, die eine frei willige Leistung der Kommune darstellen, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Als zuständi ge Rechtsaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das Thüringer Landesverwal tungsamt keine Statistik über Sozialtickets oder anderweitige Ermäßigungen, da diese für den Zweck der Rechtsaufsicht nicht erforderlich sind. Auch unter Berücksichtigung der dem Thüringer Landesverwaltungs K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Müller (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6157 amt vorliegenden haushaltsrechtlichen Unterlagen kann die Frage, welche Landkreise und kreisfreien Städ te ein Sozialticket anbieten, mangels detaillierter Angaben in den Haushalten beziehungsweise Haushalts sicherungskonzepten nicht beantwortet werden. Zu 3.: Die Gewährung von Sozialtickets oder anderen Ermäßigungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Maier Minister "Sozialticket" in den Landkreisen und kreisfreien Städten Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: