22.08.2018 Drucksache 6/6168Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. September 2018 Erweiterung einer Milchviehanlage im Landkreis Eichsfeld - nachgefragt Die Kleine Anfrage 3183 vom 4. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Eine Milchviehanlage im Landkreis Eichsfeld wird gegenwärtig erweitert. Ein vorliegender Genehmigungs bescheid des Landratsamts Eichsfeld vom 26. Juli 2016 ist gegebenenfalls noch nicht rechtskräftig. Aner kannte Naturschutzvereinigungen sowie Privatpersonen hatten im September 2016 dagegen Widerspruch eingereicht. Obwohl nach Angaben der Interessengemeinschaft noch nicht alle Widersprüche endgültig ent schieden wurden, finden die Baumaßnahmen statt. Mit Drucksache 5/6834 wurde eine von mir gestellte frü here Kleine Anfrage zur betroffenen Milchviehanlage von der Landesregierung beantwortet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden die privaten Widersprüche aus dem Jahr 2016 vom Landesverwaltungsamt inzwischen ent schieden? 2. Falls die Widersprüche noch nicht entschieden wurden, wie ist der Stand der Bearbeitung? 3. Auf welcher Grundlage hat das Agrarunternehmen im Landkreis Eichsfeld mit den Baumaßnahmen zur Erweiterung der Milchviehanlage begonnen? 4. Falls die Grundlage der Genehmigungsbescheid des Landkreises Eichsfeld vom 26. Juli 2016 ist, ist die ser Bescheid aufgrund der Widersprüche (siehe Frage 1) und einer möglichen Klage schon rechtskräftig? 5. Falls die Grundlage die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch den Landkreis Eichsfeld vom 12. Oktober 2016 ist, ist damit auch der Betrieb der Anlage vorläufig genehmigt? 6. Ist die Nutzung des Agrarinvestitionsföderprogramms eine ausreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch den Landkreis Eichsfeld vom 12. Ok tober 2016? 7. Erhält das Agrarunternehmen im Landkreis Eichsfeld für die Anlagenerweiterung Mittel aus dem Agra rinvestitionsprogramm des Freistaats Thüringen? 8. Falls das Agrarunternehmen Mittel aus dem Agrarinvestitionsprogramm erhält, wann wurden die Mittel beantragt und wann und auf welcher Grundlage ist die Bewilligung der Förderung erfolgt? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6168 9. Falls eine Förderung aus dem Agrarinvestitionsförderprogramm beantragt wurde, wurden als förderfähi ge Aufwendungen die Gesamtinvestitionskosten des Bundesimmissionsschutzgesetz(BImSch)-Geneh migungsantrages in Höhe von 2.000.000 Euro angesetzt? 10. Falls Frage 9 mit ja beantwortet wird, hat es einen Einfluss auf die Nutzung des Agrarinvestitionsförder programms, dass mit dem BImSch-Genehmigungsantrag beantragte Anlagenteile schon vor Antragstel lung errichtet wurden? 11. Ist ein solcher Stallneubau zur Erhöhung der Gesamttierplatzkapazität einer Anlage aktuell noch förderbar? 12. Muss nach einer potentiell möglichen Rücknahme der Genehmigung in einem Gerichtsverfahren die Baumaßnahme wieder rückgängig gemacht werden? 13. Falls Frage 12 mit ja beantwortet wird, wie wird beziehungsweise wurde die Finanzierung eines möglichen Rückbaus sichergestellt? 14. Welche und wieviel Ausnahmegenehmigungen für große Zugmaschinen und Anhänger (für Futter, Ern te, Gülleausbringung et cetera) wurden diesem Agrarunternehmen aus dem Landkreis Eichsfeld erteilt und welche Auflagen sind gegebenenfalls damit verbunden? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Gegen den Genehmigungsbescheid des Landkreises Eichsfeld vom 26. Juli 2016 zugunsten des Unterneh mens (Genehmigung der wesentlichen Änderung der Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern am Standort Steinheuterode) wurden insgesamt sieben Drittwidersprüche erhoben. Davon wurden zwei Wider sprüche von anerkannten Umweltverbänden (NABU und BUND) erhoben und fünf Widersprüche von Privat personen beziehungsweise als Mitglied einer Waldgemeinschaft, die zumeist anwaltlich vertreten werden. Die Widersprüche des NABU und des BUND wurden mit Bescheiden vom 2. Mai 2018 zurückgewiesen. Der NABU hat gegen den Genehmigungsbescheid des Landkreises Eichsfeld vom 26. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. Mai 2018 Klage erhoben. Die Widerspruchsverfahren der Privatpersonen befinden sich in Bearbeitung, eine Entscheidung steht noch aus. Zu 3. und 5.: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 5 zusammen beantwortet. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 ordnete die untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Eichs feld auf Antrag des Unternehmens die sofortige Vollziehung des angefochtenen Genehmigungsbescheides an. Mit diesem Bescheid ist auch der vorläufige Betrieb der Anlage gestattet worden. Zu 4.: Ja, der Genehmigungsbescheid des Landkreises Eichsfeld vom 26. Juli 2016 ist die Grundlage für die Er weiterung der Milchviehanlage. Aufgrund der noch anhängigen Widersprüche sowie der Klage ist er noch nicht bestandskräftig. Zu 6.: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen der anhängigen Wi derspruchsverfahren. Das Unternehmen begründete seinen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere mit dem Interesse an einer zeitnahen Umsetzung des Vorhabens wegen der finanziellen Mehrbelastung für das Unternehmen durch die Unterbringung eines Teils der Tiere in einem angemieteten Stall in Mühlhau sen und den weitaus schlechteren Haltungs- und Arbeitsbedingungen an diesem Ausweichstandort. Ziel der Investitionsmaßnahme ist unter anderem die Verbesserung der Haltungs- und Arbeitsbedingungen am Standort Steinheuterode. 3 Drucksache 6/6168Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Auch wenn die Bewilligung der beantragten Fördermittel für das Unternehmen eine finanzielle Entlastung im Rahmen der Realisierung der Anlagenänderung ihrer Milchviehanlage darstellt, wurde diese durch die Genehmigungsbehörde nicht als maßgebliches Entscheidungskriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen. Dies lässt sich zum einen aus dem Verhältnis der Fördergelder zum Investitionsvolumen ableiten. Zum an deren gibt es laut Förderrichtlinie zum Agrarinvestitionsförderprogramm keinen Rechtsanspruch auf Ge währung einer Zuwendung. Zu 7.: Das Unternehmen hat für den Neubau einer Milchviehanlage über das Förderprogramm "Investitionsförde rung landwirtschaftlicher Unternehmen", Teilmaßnahme A "Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)" ei nen Investitionszuschuss in Höhe von 400.000 Euro bewilligt bekommen. Zu 8.: Das Unternehmen hat am 18. Juli 2016 einen Förderantrag bei der Thüringer Aufbaubank gestellt. Mit Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2016 wurde der Antragstellerin ein Investitionszuschuss von 400.000 Euro bewilligt. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Thüringer Minis teriums für Infrastruktur und Landwirtschaft "Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen" vom 15. September 2015 (ThürStAnz Nr. 42/2015, S. 1770). Zu 9.: Bei den im Agrarinvestitionsförderungsprogramm geregelten förderfähigen Aufwendungen besteht kein Zu sammenhang zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gemäß Förderrichtlinie des Thüringer Mi nisteriums für Infrastruktur und Landwirtschaft "Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen" vom 15. September 2015 ist die Förderung im Agrarinvestitionsförderungsprogramm begrenzt auf ein förderfä higes Investitionsvolumen von zwei Millionen Euro. Diese Obergrenze wurde bei der Bewilligung beachtet. Zu 10.: Im Agrarinvestitionsförderungsprogramm werden entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht nur solche Investitionen gefördert, die nach Bewilligung begonnen werden. Abweichend von diesem Grundsatz be steht nach Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürStAnz Nr. 1/2016, S. 15) die Möglichkeit, bereits vor der Bewilligung die Investition förderunschädlich zu begin nen, wenn ein vorzeitiger Vorhabenbeginn genehmigt wird. Der BImSchG-Genehmigungsbescheid des Landkreises wurde am 26. Juli 2016 erteilt. Auf Antrag des Un ternehmens wurde am 7. September 2016 für die beantragte Förderung im Agrarinvestitionsförderungspro gramm ein solcher vorzeitiger Vorhabenbeginn ab dem 12. September 2016 gestattet. Dem Thüringer Mi nisterium für Infrastruktur und Landwirtschaft und der Thüringer Aufbaubank als Bewilligungsbehörde des Agrarinvestitionsförderungsprogrammes sind nicht bekannt, dass im Agrarinvestitionsförderungsprogramm geförderte Teilinvestitionen der Milchviehanlage vor der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wurden. Sofern Teile des Gesamtinvestitionsvorhabens, welche Gegenstand des BImSchG-Genehmigungsantra ges, aber nicht Gegenstand des AFP-Förderantrages sind, vor Bewilligung oder Erteilung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns umgesetzt werden, ist dies förderunschädlich. Zu 11.: Bei dem geförderten Neubau handelt es sich ausweislich der vorgelegten Antragsunterlagen um einen Er satzneubau für eine bestehende Milchviehanlage mit 1.500 Milchkühen. Die Investition erfolgt im Rahmen der bisherigen Tierplatzkapazität von 1.500 Milchkühen. Daher wäre bei heutiger Antragstellung diese In vestition ebenfalls förderfähig. Zu 12. und 13.: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 und 13 zusammen beantwortet. Sollten die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Genehmigung vom 26. Juli 2016 rechtswidrig ist, wird diese aufgehoben. In diesem Fall hat das Landratsamt des Eichsfeldkreises über die weitere Verfahrensweise zu befinden. Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Daher entfällt für diese Anlage die Pflicht zur Abgabe einer Verpflich tungserklärung, wonach das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6168 und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Für den Fall eines erforderlichen Rückbaus der genehmigten baulichen Maßnahmen stehen dem Landratsamt des Eichsfeldkreises die ge setzlich vorgegebenen Mittel zur Verfügung. Zu 14.: Die zuständige Thüringer Zulassungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) erteilte gemäß § 46 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für alle Straßen im Frei staat Thüringen, ausgenommen Bundesautobahnen, für die nachfolgend genannten Beförderungsfälle eine allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 StVO - Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: • für Transporte von Getreide und anderer Mähdruschfrüchte vom Erzeuger zu den Lager und Trock nungseinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe, des Landwarenhandels, des gewerblichen Güter verkehrs und der Getreide verarbeitenden Betriebe sowie der Transport von Raufutter und Stroh durch alle landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der notwendigen Betankung landwirtschaftlich genutz ter Geräte und Fahrzeuge in den Zeiten 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016; 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 und 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018, • für Transport von Zuckerrüben vom Erzeuger (Feld) beziehungsweise von Zwischenlagerplätzen zu den Zuckerfabriken und Transport von Zuckerrübenschnitzeln von der Zuckerfabrik zu den Verbrauchern der Landwirtschaft einschließlich der notwendigen Betankung landwirtschaftlich genutzter Geräte und Fahr zeuge in den Zeiten 15. September 2016 bis 31. Januar 2017, 15. September 2017 bis 31. Januar 2018 und 15. September 2018 bis 31. Januar 2019. Die allgemeinen Ausnahmegenehmigungen nach § 30 Abs. 3 StVO beinhalten die Allgemeinen Nebenbe stimmungen, dass Fracht- und Begleitpapiere mitgeführt werden müssen, aus denen mindestens folgen de Angaben hervorgehen: • Fahrzeugkennzeichen, • Abgangs- und Zielort des Transportes und • genaue Bezeichnung des Transportgutes. Direkt an das Unternehmen gerichtete Ausnahmegenehmigungen sind nicht bekannt. Keller Ministerin Erweiterung einer Milchviehanlage im Landkreis Eichsfeld - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 5.: Zu 4.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12. und 13.: Zu 14.: