14.09.2018 Drucksache 6/6184Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. September 2018 "Jugend im Sturm" des Ill. Weges in Kirchheim Die Kleine Anfrage 3177 vom 10. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 7. Juli 2018 organisierte der Ill. Weg eine komplexe Veranstaltung mit dem Namen "Jugend im Sturm". Die Veranstaltung gab Raum für Reden, extrem rechte Musik, Kampfsport et cetera. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Anzahl und Wohnorte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung des Ill. Weges? Nahmen an der Veranstaltung auch bekannte vorbestrafte oder verurteilte extreme Rechte teil? 2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Teilnahme von Minderjährigen (getrennte Nennung der Anzahl nach Kindern und Jugendlichen wird erbeten)? 3. Hat die Landesregierung Kenntnisse darüber, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen extrem rechten politischen Kontexten (Gruppen, Parteien, Kameradschaften, Organisationen, Vereinen) an der Veranstaltung des III. Weges teilgenommen haben (Nennung der Gruppe, Partei, Kameradschaft, Organisation, Verein und Teilnehmendenstärke werden erbeten)? 4. Wie viele Straftaten wurden durch die Veranstaltungsteilnehmenden auf dem und wie viele außerhalb des Veranstaltungsgeländes verübt und welche waren das? 5. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Gesamteinnahmen, die zum einen über die Vorverkaufskarten und Eintrittskarten und zum anderen über Standmieten, Verkäufe und weitere Einnahmemöglichkeiten erwirtschaftet wurden (eine Aufschlüsselung nach Posten wird erbeten)? 6. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Eintrittsspenden beziehungsweise Eintrittsgelder? 7. Sind der Landesregierung Sponsoren für die Veranstaltung "Jugend im Sturm" bekannt und wenn ja, welche (Nennung nach Sponsor und Art des Sponsorings werden erbeten)? 8. Welche Auflagen wurden den Anmeldern für die als politische Versammlung angemeldete Veranstaltung erteilt? Sind der Landesregierung Verstöße gegen diese bekannt? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6184 9. Wurden im Rahmen der Veranstaltung bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern verbotene Zeichen oder Waffen sichergestellt? Welche und in welcher Häufigkeit sind diese aufgetreten? 10. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über ausgelegte und zum Verkauf angebotene Materialien (Bücher, CDs, T-Shirts, Aufkleber, weitere Verkaufsgüter) und wurden hier Verkaufsgegenstände eingezogen oder beanstandet, da diese als indiziert gelten? 11. Welche Rednerinnen und Redner, Musikbands, Liedermacherinnen und Liedermacher, Sängerinnen und Sänger sowie Kampfsportgruppen haben an der als politische Versammlung angemeldeten Veranstaltung teilgenommen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. September 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es nahmen bis zu 221 Personen (inklusive des Funktionspersonals) an der Veranstaltung teil. Die Teilnehmer reisten aus mehreren Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen) sowie in einem Fall aus Österreich an. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. An der Versammlung nahmen polizeilich bekannte Personen teil, die wegen begangener Straftaten bereits in Erscheinung traten. Zu 2.: Gemäß Auflagenbescheid waren Personen unter 14 Jahren nicht zur Versammlung zugelassen sowie Personen zwischen 14 Jahren und dem vollendeten 18. Lebensjahr nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten . Unter den Teilnehmern befand sich ein männlicher Jugendlicher in Begleitung seines Vaters. Zu 3.: Es handelte sich in erster Linie um eine Parteiveranstaltung, entsprechend war sie durch die Partei "Der III. Weg" und diverse parteizugehörige Arbeitsgemeinschaften geprägt. Als Rednerin trat eine Vertreterin des "Nationalen Korps" aus der Ukraine auf, die ein Grußwort vortrug. Ob sie als einzelne Vertreterin oder mit einer Gruppe teilnahm, ist nicht bekannt. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass sonstige rechtsextremistische Gruppen bei der Veranstaltung in Erscheinung traten. Gleichwohl dürften sich unter den Teilnehmern auch Personen befunden haben, welche sich zugleich in anderen rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen bewegen. Zu 4.: Es wurden vier Strafanzeigen wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch) aufgenommen, die Feststellung erfolgte jeweils außerhalb des Versammlungsgeländes . Zu 5.: Belastbare Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Im Übrigen stehen einer Beantwortung dieser Frage die Vorschriften des § 30 Abgabenordnung über den Schutz des Steuergeheimnisses entgegen . Auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird insoweit verwiesen. Zu 6.: Im Kooperationsgespräch gab der Veranstalter an, dass Spenden zwischen 15 und 25 Euro für die Teilnahme sowie Spenden für die Abgabe von Speisen und Getränke erhoben werden. Am Einlass wurde seitens der Versammlungsbehörde beobachtet, dass Teilnehmer ein Eintrittsentgelt in Höhe von 25 Euro bezahlten. Des Weiteren wurde am Veranstaltungstag im Eingangsbereich zur Versammlung eine Spendenbox festgestellt, in die Teilnehmer augenscheinlich auf freiwilliger Basis einen Geldbetrag in beliebiger Höhe einwerfen konnten. Zu 7.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 3 Drucksache 6/6184Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Entsprechend dem Bescheid der Versammlungsbehörde vom 4. Juni 2018 ergingen folgende Auflagen: "1.1 Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich bis 30 Minuten vor Beginn der Versammlung am Veranstaltungsort beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Veranstaltung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass alle Ordner während der Dauer der Veranstaltung ständig anwesend sind. Den eingeteilten Ordnern sind die erlassenen Auflagen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter hat sie darüber hinaus vor Beginn der Versammlung über ihre Aufgaben zu belehren und anzuhalten, gegen Störer in angemessener Weise einzuschreiten. Den Versammlungsteilnehmern sind die durch sie zu beachtenden Auflagen zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. 1.2 Maximal zulässige Personenanzahl Es sind maximal 700 Versammlungsteilnehmer auf dem Kundgebungsgelände zuzulassen. Neben den Versammlungsteilnehmern sind bis zu 140 Personen (Bandmitglieder, Redner und Organisatoren, Ordner, sonstige Helfer) zulässig. 1.3 Ordner Der Verwendung von sechs Ordnern bei 300 Teilnehmern wird zugestimmt (§ 9 Versammlungsgesetz). Zusätzlich sind zwei Ordner im Bereich der Parkplätze (Gemeindestraße von Kirchheim zur BAB 71/ L 1044) einzusetzen. Für jeweils 50 zusätzliche Teilnehmer ist je ein weiterer Ordner einzusetzen. Die Ordner, welche am Versammlungsort eingesetzt werden, sind bis 30 Minuten vor Versammlungsbeginn der Versammlungsbehörde beziehungsweise der Polizei vor Ort vorzustellen. Die Vorstellung der Ordner, die für die Absicherung der Parkflächen verantwortlich sind, hat rechtzeitig vor Anreisebeginn der Versammlungsteilnehmer (spätestens bis 10:00 Uhr) zu erfolgen. Die Ordner für den Parkbereich haben sich rechtzeitig vor Anreisebeginn (spätestens ab 10:30 Uhr) beim Parkplatz einzufinden und den ankommenden Versammlungsteilnehmern die Parkplätze zuzuweisen. Alle eingesetzten Ordner haben ein mit Lichtbild versehenes gültiges Personaldokument mitzuführen. Die Ordner sind bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn der Polizei schriftlich zu benennen. 1.4 Einlasskontrolle Teilnehmer der Versammlung sind im Zugangsbereich daraufhin zu kontrollieren, dass sie keine Waffen, gefährliche Gegenstände, Glasflaschen sowie alkoholische Getränke oder Rauschmittel mitführen. Es ist auch zu kontrollieren, dass Personen unter 14 Jahren nicht zur Versammlung, sowie Personen zwischen 14 Jahren und dem vollendeten 18. Lebensjahr nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten zur Teilnahme zugelassen werden. 1.5 Rettungswege Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände erfolgt über das Hoftor in der Arnstädter Straße. Dieser Zugang ist als Rettungsweg zu kennzeichnen. Außerdem ist ein weiterer Rettungsweg auf der gegenüberliegenden Seite des Grundstückes einzurichten, entsprechend zu kennzeichnen und zu beleuchten. Die Rettungswege sind mit Ordnern zu besetzen. Die Ordner haben dafür Sorge zu tragen, dass die Rettungswege nicht zugestellt werden (etwa durch parkende Fahrzeuge, Stände et cetera). 1.6 Kundgebungsmittel Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder sein Stellvertreter jederzeit Zugriff auf das Handmegaphon hat, um bei Notwendigkeit ohne Zeitverzug Ordnungsdurchsagen vornehmen zu können beziehungsweise den Vortrag verbotener Inhalte abbrechen zu können. Bei Durchsagen der Polizei ist das Handmegaphon auszuschalten. Die Tragestangen für Fahnen beziehungsweise Transparenten haben aus Holz oder ähnlich weichen Materialien zu bestehen. Die Verwendung von bis zu zehn Fackeln (ab 21:00 Uhr) ist auf die Außendarstel- 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6184 lung der Bands beschränkt. Unmittelbar an der Bühne sind Sandeimer zum Ablöschen der Fackeln bereitzuhalten . Rauchfackeln sind nur für die szenische Darstellung auf der Bühne und die Eröffnung durch die Trommlergruppe zu verwenden. Diese sind so zu verwenden, dass Dritte durch den Rauch nicht unnötig belästigt werden. Der Einsatz der Trommeln wird auf eine kurze Eröffnung beschränkt sowie für kurze Einsätze zur Ankündigung neuer Programmpunkte. Es werden bis zu acht Informationsstände aufgestellt, davon gehören fünf zu den Parteiarbeitsgruppen des 'Dritten Weges', die Weiteren zum 'Hermannsland Versand', 'Anti Handelskreuz' und 'Wardon'. 1.7 Nutzung von Lautsprechern und Musikanlage Es ist sicherzustellen, dass die von dem Versammlungsgelände ausgehenden Geräusche in der Nachbarschaft (Arnstädter Straße 91 und 91 a, Steinweg 22 bis 25) einen Immissionswert (Beurteilungspegel) von 60 dB(A) nicht überschreiten. Der Beurteilungspegel ist 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 einzuhalten . Für die Bildung des Beurteilungspegels sind die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) maßgeblich. Der Betrieb von elektroakustischen Beschallungsanlagen auf der Freifläche ist nicht zulässig. 1.8 Auf- und Abbau Der Auf- und Abbau auf dem Veranstaltungsgelände ist zeitlich von der Veranstaltung zu trennen. Der Aufbau erfolgt am Freitag, den 6. Juli 2018 ab 16:00 Uhr bis maximal 22:00 Uhr, der Abbau ist erst am Montag , 9. Juli 2018, ab 06:00 Uhr gestattet. 1.9 Verkehrsrechtliche Auflagen Die Versammlungsteilnehmer haben als Parkfläche die Gemeindestraße von Kirchheim zur BAB 71/ L 1044 zu nutzen. Diese Straße ist ausschließlich einseitig zu beparken, so dass die Durchfahrt für weitere Fahrzeuge ungehindert gewährleistet ist (ausgewiesen als Einbahnstraße). Die Versammlungsteilnehmer sind darauf hinzuweisen, dass die Zufahrt zur Parkfläche ausschließlich aus Richtung Arnstadt Ortsteil Rudisleben zu erfolgen hat. 1.10 Indizierte Musiktitel Das Abspielen von indizierten Musiktiteln ist untersagt. 1.11 Jugendschutz Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren an der Veranstaltung ist auch in Begleitung der Erziehungsberechtigten nicht gestattet. Jugendlichen zwischen dem 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr ist die Teilnahme an der Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. 1.12 Verbot der Abgabe und des Verzehrs von alkoholischen Getränken Die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke in dieser Versammlung ist untersagt. 1.13 Allgemeine Auflagen a) Das Mitführen von Hunden, außer Behindertenführhunde mit nachgewiesener Berechtigung, ist untersagt . b) Alle Versammlungsteilnehmer, insbesondere Redner und Künstler haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Zum Hass gegen Bevölkerungsteile darf nicht aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgerufen werden. Sofern durch Transparente, Flugblätter oder in sonstiger Form strafbare Äußerungen getätigt werden, sind diese gegebenenfalls nach Aufforderung durch die Polizei durch den Versammlungsleiter durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. c) Toiletten sind getrennt für Männer und Frauen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. 5 Drucksache 6/6184Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode d) Für die während der Versammlung anfallenden Abfälle sind ausreichende Behältnisse bereitzustellen und im Anschluss an die Versammlung einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen." Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt und im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Verwaltungsgericht Weimar für folgende Auflagen gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung beantragt: 1.2 Maximal zulässige Personenanzahl, 1.7 Nutzung von Lautsprechern und Musikanlage, 1.8 Auf- und Abbau und 1.12 Verbot der Abgabe und des Verzehrs von alkoholischen Getränken. Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 stellte das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung für die Auflagen 1.2, 1.8, 1.12 sowie 1.7 Satz 4 wieder her. Die Lärmobergrenze in Auflage 1.7. Satz 1 bis 3 wurde von 60 Dezibel -dB (A)- auf 70 dB (A) erweitert. Das Landratsamt llm-Kreis legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Weimar in Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Auflage 1.12 (Alkoholverbot) ein. Mit Beschluss vom 6. Juli 2018 wurde die Auflage 1.12 dahingehend modifiziert, dass die Ausgabe und der Verzehr von Bier und Biermischgetränken minderen Alkoholgehaltes ab 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet sind. Durch den Veranstalter wurde am 7. Juli 2018 freiwillig auf die Abgabe von alkoholischen Getränken verzichtet. Zur Prüfung der Lärmschutzauflagen wurden ab 19:00 Uhr Messungen durch die Immissionsschutzbehörde durchgeführt und eine leichte Erhöhung des zulässigen Grenzwertes festgestellt. Nach Rücksprache mit dem Versammlungsleiter erfolgte eine sofortige Reduzierung des Lautstärkepegels. Weitere Erkenntnisse zu Verstößen gegen Auflagen liegen nicht vor. Zu 9.: Es wurden ein Messer und ein Hammer sichergestellt. Zu 10.: Es wurden militärische Antiquitäten sowie historische Printmedien zum Verkauf und T-Shirts beziehungsweise Tassen nach Abgabe einer Spende angeboten. Indizierte Gegenstände konnten nicht festgestellt werden. Zu 11.: Redebeiträge wurden von sechs Personen gehalten, unter anderem von Matthias Fischer, Julian Bender, Wolfram Nahrath, Tony Gentsch und Olena Semenyaka. Zudem fand eine Podiumsdiskussion zum Thema "Subkultur oder Propagandawaffe? - Rechtsrock und seine heutige Funktion" statt. Die Musikbeiträge gestalteten die Liedermacherin "Varghona" sowie die Bands "Uwocaust", "Killuminati" und "Die Lunikoff-Verschwörung ". Im Rahmen der Veranstaltungskomponente "Kampfsport" wurden fünf Kämpfe der Arbeitsgruppe "Körper & Geist" durchgeführt. Maier Minister "Jugend im Sturm" des Ill. Weges in Kirchheim Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: