17.12.2014 Drucksache 6/62Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Januar 2015 Geplante Einzelhandelssiedlung "i49" in Arnstadt Die Kleine Anfrage 42 vom 6. November 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Stadt Arnstadt ist am Standort Ichtershäuser Straße 49 unter der Vorhabensbezeichnung "i49" eine Einzelhandelsansiedlung geplant. Hierzu wurden in den 1990er Jahren die betreffenden Grundstücke von einem Investor erworben. Für die Entsorgung von Altlasten konnten Fördermittel der Europäischen Union und des Freistaats Thüringen in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung des Bauantrags wurde an die Auflage geknüpft, 25 Arbeitsplätze zu schaffen und ein definiertes Investitionsvolumen einzuhalten. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Projekts hat sich herausgestellt, dass sich die ursprüng lich ge plante Investition nicht an dem Standort durchführen lässt. In den Jahren 2012 und 2013 hat der Investor in Abstimmung mit allen Fraktionen des Stadtrats einvernehmlich eine Änderung des Nutzungskonzepts ent wickelt. Hierauf aufbauend wurde ein Bebauungsplan durch die Stadt Arn stadt im Jahr 2013 beschlossen. Mir liegt die Information vor, dass dieser Bebauungsplan von Seiten des Landesverwaltungsamts nicht ge nehmigungsfähig ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auflagen wurden von Seiten des Landesverwaltungsamts an die Stadt Arnstadt gestellt, um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen? 2. Welche Gespräche zu diesem Thema wurden wann und mit welcher Zielstellung zwischen dem Landes verwaltungsamt und der Stadt Arnstadt geführt und wie lautet das Ergebnis dieser Gespräche? 3. Welche Zuarbeiten von Seiten der Stadt Arnstadt zur Erfüllung der Auflagen liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor? 4. Unter welchen Voraussetzungen müssen die in Anspruch genommenen Fördermittel zurückgezahlt werden? 5. Wenn die Fördermittel zurückgezahlt werden müssen, wann enden die hier maßgeblichen Fristen? 6. Unter welchen Voraussetzungen können diese Fristen verlängert werden? 7. Welche Schritte müssen wann eingeleitet werden, um die Umsetzung des im Willen des kommunalen Entscheidungsträgers liegenden Investitionsvorhabens durchzuführen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/62 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Landesverwaltungsamt wurde bisher als Träger öffentlicher Belange zur vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans angehört. Die Frage von Auflagen zur Her stellung der Genehmigungsfähigkeit stellte sich daher bislang nicht. Zu 2.: Es wurden am 20. August 2014 und am 10. Oktober 2014 Gespräche geführt. Ziel war es, Möglichkeiten zu finden, um einerseits eine Rückforderung der gewährten Altlastenfreistellung zu vermeiden und ande rerseits eine Nutzung für die freigestellten Flächen zu ermitteln, die nicht zu einer Beeinträchtigung der In nenstadtfunktionen von Arnstadt führt. Ergebnis des letzten Gesprächs waren Möglichkeiten zur Konkretisierung der Aussagen eines vorliegenden gesamtstädtischen Einzelhandels und Zentrenkonzepts und zum verfahrensmäßigen Umgang mit den be rührten Belangen. Vorgaben zum Inhalt der vom Stadtrat zu treffenden Entscheidungen wurden nicht gemacht, da dies einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit bedeutet hätte. Zu 3.: Da keine Auflagen gemacht worden, liegen keine Zuarbeiten zu deren Erfüllung vor. Zu 4.: Der Investor ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 die im Bescheid festgelegten Investitionen zu tätigen und die vorgeschriebenen Arbeitsplätze zu schaffen. Da diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, kann die Freistellungsbehörde erst ab den 1. Januar 2015 die Voraussetzungen für einen eventuellen Widerruf prüfen. Ein möglicher Widerruf wäre vorliegend eine komplexe Einzelfallentscheidung der Freistellungsbehörde unter Ausübung ihres Ermessens. In die Entscheidung würden maßgeblich die aktuelle Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens, die bislang getätigten Investitionen und die Arbeitsplatzsituation vor Ort eingehen. Zu 5.: Der Freistellungsbescheid ist die Rechtsgrundlage für die bereits erfolgte Altlastenfinanzierung. Fällt diese Rechtsgrundlage rückwirkend weg, sind die bisher gewährten Mittel zurückzuzahlen. Es gibt für die Frist zur eventuellen Rückzahlung keine gesetzlichen Vorgaben. Vom Grundsatz her ist die Rückzahlung sofort mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die erfolgte Finanzierung fällig. Zu 6.: Eine erneute Verlängerung der Fristen des Freistellungsbescheides zur Realisierung der Investitionen und Arbeitsplätze wurde bereits beantragt. Da der Antrag nicht begründet worden ist, wurde dem Antragstel ler mit Schreiben vom 3. November 2014 bis zum 3. Dezember 2014 Gelegenheit gegeben, dies nachzu holen. Dazu wurden unter Berücksichtigung der Historie dieses Freistellungsverfahrens, insbesondere der bereits mehrfach verlängerten Fristen, im Wesentlichen die Vorlage eines aktuellen Investitionskonzeptes nebst Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und ein dieses Investitionskonzept bejahender Stadtratsbeschluss er beten. Nach Vorlage dieser Unterlagen hat die Freistellungsbehörde bis zum 31. Dezember 2014 Zeit, die Frage einer eventuellen Fristverlängerung zu prüfen. Zu 7.: Die Schaffung des Baurechts erfordert den Abschluss bzw. die sogenannte Planreife des Bebauungsplan verfahrens im Parallelverfahren zur Flächennutzungsplanänderung. Diesbezüglich müssten folgende Ver fahrensschritte durchgeführt werden: die erneute Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf, der Abwägungs und Satzungsbeschluss, die Genehmigung und die Bekanntmachung des Bebauungsplans. 3 Drucksache 6/ 62Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Soweit das Flächennutzungsplanverfahren vor dem Bebauungsplanverfahren abgeschossen wird, ist an stelle des Genehmigungs nur das kommunalrechtliche Anzeigeverfahren durchzuführen. Über den Zeit plan entscheidet die Stadt Arnstadt. Keller Ministerin