19.09.2018 Drucksache 6/6203Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Oktober 2018 Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Fixierungen psychisch Kranker Die Kleine Anfrage 3231 vom 27. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juli 2018 entschieden, dass über einen längeren Zeit raum als eine halbe Stunde angelegte Fixierungen psychisch Kranker nicht allein durch den Arzt zu entscheiden sind. Der Zweite Senat hat entschieden, dass eine längere Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Person durch einen Richter anzuordnen ist (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Derartige Fixierungen finden nach Information der Fragestellerin auch in anderen Bereichen statt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fixierungen sind im Bereich der psychiatrischen Unterbringung bekannt (bitte nach Dauer [mehr oder weniger als eine halbe Stunde] aufschlüsseln)? Für wie viele Fälle sind dafür bereits richterliche Beschlüsse eingeholt worden? 2. Sind der Landesregierung Fixierungen auch in anderen Bereichen (beispielsweise Krankenpflege, Altenpflege /Altenheime, Strafvollzug) bekannt? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich (bitte nach Bereichen und Dauer [mehr oder weniger als eine halbe Stunde] aufschlüsseln)? 3. Welche landesgesetzlichen Anpassungen sind nach Ansicht der Landesregierung in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen? Hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Bereiche Krankenpflege, Altenpflege/Altenheime, Strafvollzug oder andere Bereiche? Wenn ja, welche Auswirkungen wird das Urteil nach Einschätzung der Landesregierung haben? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. September 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung liegen keine Daten über die Anzahl der Fixierungen im Bereich der psychiatrischen Unterbringung vor. Da auch die psychiatrischen Einrichtungen keine entsprechenden statistischen Erhebungen vornehmen, kann auch von diesen dazu keine Auskunft getroffen werden. Lediglich im Rahmen der Besuchskommission gemäß § 24 Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) wird über besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 1 ThürPsychKG und damit auch über Fixierungen berichtet, ohne dass deren Anzahl oder Dauer benannt werden. Auch in Bezug auf bisherige richterliche Beschlüsse ist keine Aussage möglich, da dazu ebenfalls keine Daten vorliegen. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6203 Zu 2.: In den Einrichtungen der Altenpflege und in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe erfolgen seit dem Jahr 2015 Regelprüfungen durch die Heimaufsicht beim Landesverwaltungsamt nach § 15 Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe. Anhand der Ergebnisse dieser Regelprüfungen ist bekannt, dass auch in diesen Einrichtungen Fixierungen angewandt werden. Eine statistische Erfassung dieser Fälle erfolgt jedoch nicht, so dass keine Aussage zur Anzahl der Fälle und deren Dauer erfolgen kann. Im Thüringer Justizvollzug wurden seit 2013 nach § 89 ff. Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollz GB) zwei Gefangene über einen Zeitraum bis zu 30 Minuten und 55 Gefangene über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten fixiert. Zu 3.: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 führt dazu, dass die in Thüringen bestehenden Regelungen zu Fixierungen bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Im Rahmen der derzeit sich in der Ressortabstimmung befindlichen Novellierung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen wurden die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine verfassungskonforme Regelung berücksichtigt. Da auch im Rahmen des Maßregelvollzugs eine Unterbringungsentscheidung vorliegt und insoweit die rechtlichen Grundlagen mit denen des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen vergleichbar sind, soll bei der Novellierung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen auch das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz entsprechend geändert werden. Die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf den Bereich der Altenpflege sowie in Bezug auf eine Anpassung der Vorschriften der §§ 89, 90 ThürJVollzGB und auch der §§ 50, 51 Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz werden derzeit noch geprüft. Werner Ministerin Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Fixierungen psychisch Kranker Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: