24.09.2018 Drucksache 6/6215Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Oktober 2018 Aufhebung des Haftbefehls wegen Verfahrensverzögerung Die Kleine Anfrage 3263 vom 29. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 121 Strafprozessordnung (StPO) darf die Untersuchungshaft grundsätzlich nicht länger als sechs Monate andauern. Nach § 122 StPO entscheidet das Oberlandesgericht gegebenenfalls über die Fortdauer der Untersuchungshaft. Wird in einem Verfahren die in Strafsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens missachtet, so wird der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot durch das zuständige Oberlandesgericht aufgehoben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Haftbefehle wurden in Thüringen im Jahr 2017 (Stichtag: 1. Juli 2017) wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben? 2. Wie viele Haftbefehle wurden in Thüringen im Jahr 2016 wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben? 3. Wie viele Haftbefehle wurden in Thüringen im Jahr 2015 wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. September 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Aufgrund der Bezugnahme auf die §§ 121 und 122 StPO werden die Fragen dahin gehend verstanden, dass die Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts in den Verfahren über die besondere Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO mitgeteilt werden sollen, soweit die Aufhebung der Untersuchungshaft eines Beschuldigten angeordnet wurde, da die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht oder nicht mehr gegeben waren. Zu 1.: Bis zum Stichtag wurden im Jahr 2017 durch das Thüringer Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121 ff. StPO vier Haftbefehle und ein Unterbringungsbefehl aufgehoben. Die Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung hat das Thüringer Oberlandesgericht allerdings nicht mit einer Verfahrensverzögerung begründet. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6215 Zu 2.: Im Jahr 2016 wurden durch das Thüringer Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121 ff. StPO drei Haftbefehle und kein Unterbringungsbefehl aufgehoben. Zu 3.: Im Jahr 2015 wurde durch das Thüringer Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121 ff. StPO kein Haft- oder Unterbringungsbefehl aufgehoben. Lauinger Minister Aufhebung des Haftbefehls wegen Verfahrensverzögerung Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: