26.09.2018 Drucksache 6/6235Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. Oktober 2018 Verzinsliche Rückerstattung von rechtswidrig erhobenen Straßenausbaubeitragsbescheiden Die Kleine Anfrage 3207 vom 23. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Nach Information des Fragestellers hat die Gemeinde Wutha-Farnroda rechtwidrig Straßenausbaubeitragsbescheide erhoben. Die Rechtswidrigkeit wurde im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung festgestellt. Im betroffenen Fall war der "Beitragspflichtige" nicht Anlieger der ausgebauten Verkehrsanlage . Die Gemeinde hat zwischenzeitlich die Rückerstattung des gezahlten Beitrags veranlasst. Die Erstattung erfolgte zinslos. Die Gemeinde Wutha-Farnroda unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit hat die Rückzahlung eines rechtswidrig erhobenen Straßenausbaubeitragsbescheids verzinslich zu erfolgen und wie wird dies begründet? 2. Welches Ermessen hat die Gemeinde bei der Verzinsung der Rückzahlung von rechtswidrig erhobenen Straßenausbaubeitragsbescheiden? 3. Wie bewertet die Landesregierung den dargestellten Sachverhalt rechtsaufsichtlich? Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält sie in diesem Zusammenhang für geboten und wie wird dies begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 24. September 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Rückzahlung von rechtswidrig erhobenen Straßenausbaubeiträgen und deren Verzinsung richtet sich nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Verbindung mit § 236 Abs. 1 bis 3 Abgabenordnung (AO). Infolge der in § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb ThürKAG enthaltenen Maßgaben zur Anwendung des § 236 AO ergibt sich folgender Wortlaut: "(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt oder eine K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6235 Abgabenvergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist, vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erledigt oder 2. eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Abgabe, b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrages führt. (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auferlegt worden sind." Eine Verzinsung findet somit unter anderem statt, wenn eine festgesetzte Abgabe durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder bestandskräftige Widerspruchsentscheidung herabgesetzt wird oder sich der Rechtsstreit durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Zu 2.: Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb ThürKAG in Verbindung mit § 236 Abs. 1 bis 3 AO sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen der Gemeinde vor. Zu 3.: Die Entscheidung über rechtsaufsichtliche Maßnahmen hängt stets von der Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung aller zu beurteilenden Umstände ab. Eine rechtssichere Bewertung kann aufgrund des in der Kleinen Anfrage nur allgemein geschilderten Sachverhalts nicht erfolgen. Maier Minister Verzinsliche Rückerstattung von rechtswidrig erhobenen Straßenausbaubeitrags-bescheiden Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: