02.10.2018 Drucksache 6/6244Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Oktober 2018 Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche durch den Freistaat Thüringen Die Kleine Anfrage 3248 vom 13. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche für Jugendliche unter 18 Jahren ist in den letzten Jahren stark angestiegen . Da gerade in diesem Alter die finanziellen Ressourcen für einen Abbruch knapp sind, werden die Kosten für einen solchen Eingriff häufig durch die Krankenkassen getragen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche gab es nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren 2010 bis 2017 (bitte einzeln nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 2. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche gab es nach Kenntnis der Landesregierung bei Personen unter 18 Jahren (bitte sowohl absolut als auch anteilig aufschlüsseln)? 3. Gibt es zwischen dem Freistaat Thüringen und den gesetzlichen Krankenkassen eine Vereinbarung, dass die den gesetzlichen Krankenkassen obliegende Abrechnung der Leistung dem Land übertragen wird (§ 21 Schwangerschaftskonfliktgesetz)? 4. In welchen Fällen des § 218a Strafgesetzbuch und in welchem Umfang übernimmt der Freistaat Thüringen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch? 5. Unter welchen Voraussetzungen übernimmt der Freistaat Thüringen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch ? 6. Werden die Kosten sowohl für einen operativ als auch für einen medikamentös durchgeführten Schwangerschaftsabbruch übernommen? 7. In wie vielen Fällen hat der Freistaat Thüringen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche übernommen (bitte einzeln pro angegebenes Jahr benennen)? 8. Wie hoch waren die vom Land übernommenen Kosten für Schwangerschaftsabbrüche in den Jahren 2015, 2016 und 2017 (bitte einzeln pro angegebenes Jahr benennen)? 9. Wie hoch waren die Gesamtkosten, die dem Freistaat Thüringen in den genannten Jahren durch die Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen entstanden sind? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Kießling und Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6244 10. Wie gestaltet sich die Beratungslandschaft im Freistaat gegenwärtig und wie viele Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gibt es aktuell in Thüringen (bitte entsprechende Programme und Träger auflisten )? ln welcher Höhe werden diese aus Landesmitteln gefördert? 11. Welche Mittel und in welcher Höhe werden dem pro familia Landesverband Thüringen e. V. jährlich durch den Freistaat zur Verfügung gestellt (bitte den Haushaltstitel angeben)? Wie entwickelten sich die Zuweisungen des Landes in den letzten fünf Jahren? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. September 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in den Jahren 2010 bis 2017 kann der nachfolgenden Übersicht (Quelle: Bundesamt für Statistik) entnommen werden. Jahr Thüringen Bund 2010 3.737 110.431 2011 3.636 108.867 2012 3.446 106.815 2013 3.379 102.802 2014 3.417 99.715 2015 3.200 99.237 2016 3.166 98.721 2017 2.984 101.209 Zu 2.: Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in den Jahren 2010 bis 2017 bei Personen unter 18 Jahren kann der nachfolgenden Übersicht (Quelle: Gesundheitsberichterstattung des Bundes) entnommen werden. Jahr Thüringen Bund 2010 139 4.485 2011 119 4.026 2012 115 3.835 2013 120 3.619 2014 120 3.560 2015 124 3.307 2016 133 3.080 2017 102 3.009 Zu 3.: Nach § 21 Abs. 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) rechnet der Arzt, die Ärztin oder die Einrichtung die erbrachten Leistungen mit der Krankenkasse ab. Die Krankenkassen rechnen ihrerseits die verauslagten Kosten mit dem Land (Thüringer Landesverwaltungsamt) ab. Eine Option der Direktabrechnung zwischen den Leistungserbringern und dem Land besteht nicht. Zu 4.: Nach § 20 SchKG in Verbindung mit § 22 SchKG übernimmt das Land die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach dem Umfang der in § 24b Abs. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch genannten Leistungen (ärztliche Vornahme des Abbruchs und damit im Zusammenhang stehende Sachkosten), die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden. Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. 3 Drucksache 6/6244Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Nach § 19 Abs. 1 SchKG hat eine Frau Anspruch auf Leistungen, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 2 und 3 SchKG) und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hat. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen. Zu 6.: Die Kosten werden sowohl für einen operativ als auch für einen medikamentös durchgeführten Schwangerschaftsabbruch übernommen. Zu 7.: Die Anzahl der nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in den Jahren 2015 bis 2017 vom Land finanzierten Schwangerschaftsabbrüche beträgt: 2015 = 2.841 Schwangerschaftsabbrüche 2016 = 3.146 Schwangerschaftsabbrüche 2017 = 2.678 Schwangerschaftsabbrüche Zu 8.: Die Höhe der vom Land übernommenen Kosten für Schwangerschaftsabbrüche in den Jahren 2015, 2016 und 2017 beträgt: 2015 = 889.736,54 Euro 2016 = 1.073.396,28 Euro 2017 = 925.982,97 Euro Zu 9.: Die Höhe der Gesamtkosten (Kosten inklusive Verwaltungskosten), die dem Land Thüringen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durch die Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen entstanden sind, beträgt: 2015 = 959.278,11 Euro 2016 = 1.159.181,46 Euro 2017 = 999.993,72 Euro Zu 10.: Träger Anzahl der Beratungsstellen Anzahl der Außenstellen Diakonie 10 2 Deutsche Rotes Kreuz 6 2 AWO 1 Parität (davon pro familia) 6 (4) 2 (2) donum vitae 2 Caritas 2 1 Summe: 27 7 Die Beratungsstellen der Caritas sind ausschließlich Schwangerschaftsberatungsstellen und keine Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen . Alle weiteren Beratungsstellen in Thüringen sind sowohl Schwangerenberatungsstellen als auch Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Die Caritas führt ausschließlich Schwangerenberatung durch, dass heißt, sie bietet Frauen in Entscheidungsnot eine Beratung an. Im Ergebnis dieser Beratung erhält die Schwangere jedoch keine Beratungsbescheinigung gemäß § 7 SchKG. Ein straffreier Abbruch der Schwangerschaft nur aufgrund der Beratung durch die Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas ist somit nicht möglich. Für die Zuschüsse an Träger von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen wurde für das Haushaltsjahr 2018 ein Betrag in Höhe von 3,955 Millionen Euro geplant. Zu 11.: Der pro familia Landesverband Thüringen e. V. wurde durch die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH nach den den Richtlinien Schwangerschafts- und Schwanger- 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6244 schaftskonfliktberatung (SKB, Haushaltsstelle 0824 684 31) und Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstelle (EEFLB, Haushaltsstelle 0824 684 09) wie folgt gefördert: Jahr Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung Euro Ehe-, Erziehungs-, Familienund Lebensberatungsstelle Euro 2013 759.709,16 58.495,50 2014 762.204,55 58.225,00 2015 801.315,29 63.069,30 2016 813.365,24 62.275,00 2017 840.467,23 61.165,80 2018 879.403,87 63.450,00 Die Personalausgaben werden nach § 9 Abs. 2 Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz (ThürSchKG) zu 100 Prozent vom Land getragen. Für Sachausgaben wird eine Pauschale in Höhe von 16.000 Euro gewährt . Die Gesamtfördersumme ist in den vergangenen fünf Jahren entsprechend der Tariferhöhung (vergleichbar Tarifvertrag Länder) gestiegen. Werner Ministerin Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche durch den Freistaat Thüringen Wir fragen die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: