02.10.2018 Drucksache 6/6246Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Oktober 2018 Rückforderung gegen Beamte des Freistaats Thüringen Die Kleine Anfrage 3253 vom 21. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Dem Landeskriminalamt Thüringen sind auch Beamte von Sondereinheiten zugehörig, die Anspruch auf besondere Zulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung haben. Dem Fragesteller wurde bekannt , dass gegen Beamte von Sondereinheiten wegen Überzahlungen Rückforderungen anhängig sind oder waren. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurden Rückzahlungsforderungen seit dem 1. Januar 2015 gegenüber Beamten des Freistaats Thüringen aus welchen Ministerien und Dienststellen erhoben? 2. In wie vielen Fällen wurden im gleichen Zeitraum Rückzahlungsforderungen gegen Beamte von Sondereinheiten des Landeskriminalamtes Thüringen erhoben und was waren die jeweiligen Gründe? 3. In wie vielen der in den Antworten auf die Fragen 1 und 2 dargestellten Fälle sind Widerspruchsverfahren anhängig und wie ist der Stand der Endbearbeitung? 4. In wie vielen Fällen sind im Zeitraum seit 1. Januar 2015 durch den Freistaat Pfändungsmaßnahmen eingeleitet worden und in wie vielen Fällen haben sich Polizeibeamte gegen die Rückzahlungsforderungen gerichtlich gewehrt? 5. Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung der Bearbeitungsstand dieser gerichtlichen Verfahren und in welchen Ministerien sind die jeweiligen Kläger beschäftigt? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach § 13 Abs. 2 Thüringer Besoldungsgesetz regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung , soweit nichts anderes bestimmt ist. "Zuviel gezahlt" sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund, in der Regel im Widerspruch zum geltenden Recht, gezahlt wurden. Wird eine Überzahlung festgestellt, er- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6246 folgt nach § 28 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz eine Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung. Sofern der Beamte den Überzahlungsbetrag nicht zurücküberweist, wird die Rückforderung überzahlter Bezüge durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht. Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2015 sind bei Beamten in 3.231 Fällen Überzahlungen festgestellt worden. Diese Zahlen wurden aus der Überwachung des Überzahlungskontos heraus recherchiert. Im Überzahlungskonto erfolgt aufgrund der Datenschutzvorschriften keine Erfassung der Dienststelle, der Gründe der Überzahlung oder wie sich die Überzahlung erledigt hat. Daher können keine Angaben dazu gemacht werden, in wie vielen Fällen Rückforderungen geltend gemacht wurden und zu welchen Ministerien und Dienststellen die Beamten gehören. Zu 2.: Unabhängig vom Überzahlungskonto sind die Fälle, die die Beamten von Sondereinheiten des Landeskriminalamtes Thüringen betreffen aufgrund der besonderen Sachlage als Einzelfälle bekannt. Daher kann dazu mitgeteilt werden, dass Rückforderungen zu der in Einleitung der Kleinen Anfrage angesprochenen Überzahlung von besonderen Zulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung für Beamte von Sondereinheiten des Landeskriminalamtes Thüringen in besagtem Zeitraum nicht geltend gemacht wurden. In drei Fällen wurden Anhörungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen wegen Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt. Die drei Verfahren wurden im Hinblick auf anhängige Klageverfahren zur Klärung des grundsätzlichen Anspruchs auf diese Erschwerniszulage zunächst ausgesetzt. Zu 3.: Von den in Frage 1 genannten Fällen sind 2.898 Verfahren bereits abgeschlossen und 333 Verfahren noch offen. Diese Zahlen wurden ebenfalls aus dem Überzahlungskonto heraus recherchiert. Dem Überzahlungskonto ist nicht zu entnehmen, in welchem Verfahrensstadium sich die offenen Verfahren befinden. Zu den in Frage 2 dargestellten Fällen sind noch keine Rückforderungen erfolgt, daher sind insoweit auch noch keine Widerspruchsverfahren anhängig. Zu 4.: In keinem Fall sind aufgrund von Rückforderungen wegen zu viel gezahlter Bezüge gegen Beamte des Freistaats Thüringen Pfändungsmaßnahmen durch den Freistaat eingeleitet worden. In wie vielen Fällen sich Polizeibeamte gegen die Rückzahlungsforderungen gerichtlich gewehrt haben, kann nicht mitgeteilt werden, da im Zusammenhang mit den Klagen nicht erfasst wird, in welchem Tätigkeitsbereich die Beamten tätig sind. Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. Daher kann auch zum Bearbeitungsstand dieser gerichtlichen Verfahren keine Aussage getroffen werden. Da sich die Fragestellung auf Polizeibeamte bezieht, wären die jeweiligen Kläger dem Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zuzuordnen. Taubert Ministerin Rückforderung gegen Beamte des Freistaats Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 4.: Zu 5.: