02.10.2018 Drucksache 6/6247Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Oktober 2018 Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6061) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3261 vom 29. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6247 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ab dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die EU-Datenschutz -Grundverordnung konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird das Thüringer Kirchensteuergesetz redaktionell an die EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Weiterer Anlass für die Änderung des Kirchensteuergesetzes ist die Einführung eines obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung. Da im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen verzichtet wird, wird die Anwendung der Vorschrift über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gesetzgeberisch ausgeschlossen. Des Weiteren erfolgt eine gesetzliche Klarstellung zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft. Diese Informationen beinhaltet auch der Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/6061. Zu 2.: Nein, die Regelung kann nicht befristet werden, da das Thüringer Kirchensteuergesetz zeitlich unbefristet anzuwenden ist. Zu 3.: Nein, ein weiteres Änderungsbedürfnis ist derzeit nicht abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Eine Rechtsvereinfachung tritt nicht ein. Zu 6.: Entsprechende Regelungen wurden in Mecklenburg-Vorpommern in dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiStÄG M-V) vom 8. Mai 2018 getroffen. Es ist davon auszugehen, dass weitere Länder folgen werden, da der notwendige Änderungsbedarf in den Landeskirchensteuergesetzen im Rahmen der Tagung der für Kirchensteuer Zuständigen der obersten Finanzbehörden der Länder, des Bundesfinanzministeriums und der steuererhebungsberechtigten kirchlichen Körperschaften erörtert wurde. Zu 7.: Es wird kein Regelungsmodell umgesetzt. Dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6061 - können die partiellen Änderungen des Thüringer Kirchensteuergesetzes entnommen werden. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde positiv geprüft. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse war vorliegend nicht erforderlich, da durch die Änderungen keine zusätzlichen Kosten entstehen. 3 Drucksache 6/6247Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Trifft nicht zu, da die Regelung keine Informationspflichten enthält. Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug des Thüringer Kirchensteuergesetzes zuständig. Die Thüringer Finanzämter verwalten (Festsetzung und Erhebung) die Kirchensteuern vom Einkommen im Auftrag der steuererhebungsberechtigten kirchlichen Körperschaften. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Es wurden keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr getroffen, da durch die Änderungen keine Belastung der öffentlichen Haushalte eintritt. Taubert Ministerin Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6061) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvor-habens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: