02.10.2018 Drucksache 6/6249Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Oktober 2018 Besoldung der Beamten in Thüringen Die Kleine Anfrage 3272 vom 31. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 hat dieses ausdrücklich festgestellt, dass das sogenannte Abstandsgebot es dem Besoldungsgesetzgeber für Beamte untersagt, den Abstand verschiedener Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit Regelungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, die die in den Kalenderjahren 2008 und 2009 noch bestehende Ostabsenkung der Besoldung ab Besoldungsstufe A 10 sowie eine zeitliche Stufung der Besoldungsanpassung 2008 ebenfalls ab Besoldungsstufe A 10 vorsah. Nach den dort dargelegten Maßstäben ist eine differenzierte Angleichung an das West-Besoldungsniveau bei Beamten mit einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 9 einerseits und bei Beamten und Richtern mit einem höheren Amt andererseits mit dem Grundgesetz unvereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017, Aktenzeichen: 2 BvR 883/14). Nach diesseitigem Kenntnisstand galt seit dem 25. November 1997 im Freistaat Thüringen für die Besoldung der Beamten des Freistaats Thüringen die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV). Diese sah ab dem 1. Januar 2004 eine Absenkung auf 92,5 vom Hundert der "vollen" Besoldung aus dem jeweiligen Amt vor. Diese Absenkung endete für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 zum 31. Dezember 2007 (§ 12 Abs. 2 2. BesÜV). Im Übrigen trat die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (§ 14 Abs. 3 2. BesÜV). Zum 1. Juli 2008 trat das Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG, vom 24. Juni 2008, GVBl. S. 134 ff.) in Kraft. Nach diesem fand die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung grundsätzlich für die Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, W, C und für Angehörige der Besoldungsordnung R, die von ihrer erstmaligen Ernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe des § 65 ThürBesG weitere Anwendung. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6249 Ich frage die Landesregierung: 1. Erfolgte im Freistaat Thüringen für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, W, C und für Angehörige der Besoldungsordnung R im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 eine Absenkung der Bezüge auf 92,5 vom Hundert? 2. Endete für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 zum 31. Dezember 2007 eine solche Absenkung der Bezüge beziehungsweise erfolgte ab dem 1. Januar 2008 eine "volle" Besoldung für diese Besoldungsgruppen ? 3. Wenn die Fragen 1 und 2 mit Nein beantwortet werden, wie erfolgte die Besoldung im Freistaat Thüringen für die vorbezeichneten Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen? 4. Wenn die Fragen 1 und 2 mit Ja beantwortet werden: a) Wie bewertet die Landesregierung diese gesetzliche Regelung des Freistaats Thüringen in Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017? b) Lag in der gesetzlichen Regelung mit einer um zwei Jahre verzögerten Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppen ab A 10 unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 ein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, insbesondere gegen das sogenannte Abstandsgebot vor? c) Wenn die Frage 4 b mit Nein beantwortet wird, weswegen sind die Ausführungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 auf die Thüringer Regelungen nicht anwendbar? d) Wenn die Frage 4 b mit Ja beantwortet wird, wie hat die Thüringer Landesregierung auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert beziehungsweise wie wird sie reagieren? 5. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird: a) Wurden durch Beamte, die von der Absenkung der Besoldung betroffen waren, in den Kalenderjahren 2008 und 2009 Widersprüche hiergegen eingelegt? b) Wenn ja, wie viele waren es in den Jahren 2008 und 2009? c) Wie vielen dieser Widersprüche wurde abgeholfen und wie viele abgelehnt? d) Wenn Widersprüchen nicht abgeholfen wurde, weswegen nicht? e) In welchem Zeitraum ergingen die Widerspruchsbescheide? f) Ergingen noch ablehnende Widerspruchsbescheide nach dem 23. Mai 2017 in Kenntnis des vorbezeichneten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts? 6. Ist es richtig, dass der Freistaat Thüringen als einziges Land keine Tagegelder an seine Bediensteten für eine Tätigkeit von Finanzbeamten bei Abwesenheit vom Dienstort von sechs bis acht Stunden zahlt und wenn ja, wodurch ist diese Abweichung von der Regelung aller anderen Länder gerechtfertigt? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja, sofern sie von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden. Zu 2.: Ja Zu 3.: Entfällt Zu 4. a): Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich auch auf Thüringen übertragbar. Zwar erfolgte im Jahr 2008 keine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Besoldungsanpassung, sondern eine einheitliche Besoldungserhöhung zum 1. Juli 2008. Andererseits wurde aber auch für Thüringen die bereits bundeseinheitlich vorgesehene Ost-West-Angleichung zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2010 übernommen und fortgeführt. Dies war rückwirkend betrachtet nicht verfassungsgemäß. 3 Drucksache 6/6249Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 4. b): Ja Zu 4. c): Entfällt Zu 4. d): Die Landesregierung hat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Gesetzentwurf zum Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 6/5688) eine Nachzahlungsregelung für Kläger und Widerspruchsführer, die in den Jahren 2008 und 2009 gegen die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung Widerspruch eingelegt haben und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, vorgesehen. Zu 5. a): Ja Zu 5. b): Gegen die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung wurden in den Jahren 2008 und 2009 1.089 Widersprüche eingelegt. Zu 5. c): 1.071 Widersprüche wurden abgelehnt. Abgeholfen wurde in keinem Fall. Zu 5. d): In Thüringen wurden drei Musterklageverfahren zu verschiedenen Besoldungsgruppen geführt, die rechtskräftig abgeschlossen wurden: - Urteil Verwaltungsgericht Weimar vom 1. Juni 2010 (4 K 1123/08 We) und Beschluss Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 17. Juni 2013 (2 ZKO 1050/10) - Urteil Verwaltungsgericht Weimar vom 1. Juni 2010 (4 K 861/08 We) und Beschluss Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 17. Juni 2013 (2 ZKO 1052/10) - Urteil Verwaltungsgericht Gera vom 16. November 2010 (1 K 1059/08 Ge) und Beschluss Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2014 (2 ZKO 1491/10) Alle Klagen wurden abgewiesen und die Zulassungen zur Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Gerichte haben die als Grundlagen für die abgesenkte Besoldung maßgeblichen Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Widersprüche wurden unter Bezug auf die Gründe in den ergangenen Musterklageverfahren zurückgewiesen. Zu 5. e): Die Widerspruchbescheide zur zeitlich unterschiedlichen Ost-West-Angleichung ergingen im 4. Quartal 2016. Zu 5. f): Nach dem 23. Mai 2017 in Kenntnis des vorbezeichneten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ergingen keine Widerspruchbescheide zu Widersprüchen gegen die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung . Zu 6.: Nach hiesiger Kenntnis wird ein pauschales Tagegeld bei einer Abwesenheit von sechs bis acht Stunden nur im Freistaat Bayern gezahlt. Die Reisekostenbestimmungen des Bundes und der anderen Bundesländer sehen - in Anlehnung an die steuerlichen Bestimmungen - erst ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden eine Tagegeldzahlung vor. Eine solche Abwesenheitsdauer erfasst im Übrigen vorrangig eintägige Dienstreisen, bei denen erfahrungsgemäß kein Verpflegungsmehraufwand im Vergleich zu einer Tätigkeit an der regelmäßigen Dienststelle entsteht. Daher wird bei dieser Abwesenheit in Thüringen kein Tagegeld gewährt. Taubert Ministerin Besoldung der Beamten in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. a): Zu 4. b): Zu 4. c): Zu 4. d): Zu 5. a): Zu 5. b): Zu 5. c): Zu 5. d): Zu 5. e): Zu 5. f): Zu 6.: