11.10.2018 Drucksache 6/6267Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Oktober 2018 Gesetz zur Änderung des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes und zur Bereinigung unterhaltsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6039) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3266 vom 29. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6267 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 wie folgt beantwortet Zu 1.: Die mit dem Gesetz erfolgende Verlängerung der Rechtsgrundlage für die eingerichteten amtsgerichtlichen Zweigstellen gewährleistet weiterhin einen uneingeschränkten effektiven Rechtsschutz in den Gerichtsbezirken der Amtsgerichte Arnstadt, Rudolstadt und Pößneck, da die Hauptstellen derzeit nicht die räumlichen Kapazitäten aufweisen, um die Zweigstellen vollständig aufzunehmen. Die Verpflichtung folgt somit dem verfassungsmäßigen Auftrag zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz und Artikel 42 Abs. 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Darüber hinaus werden durch das Gesetz drei unterhaltsrechtliche Verordnungen aufgehoben, die durch Außerkrafttreten der zu Grunde liegenden Regelungen sowie dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Die Aufhebung dieser Verordnungen dient der Rechtsbereinigung. Zu 2.: Durch das Gesetz wird hinsichtlich der amtsgerichtlichen Zweigstelle eine bestehende Befristung geändert , nämlich verlängert. Die vorliegende Regelung, mit der die Verlängerung erfolgt, kann damit nicht befristet werden. Ebenso kann die Aufhebung der unterhaltsrechtlichen Verordnungen nicht befristet werden, ohne den Regelungszweck zu verfehlen. Zu 3.: Nein, ein Änderungsbedürfnis ist derzeit nicht abzusehen. Zu 4.: Die vorliegende Regelung wird in keinen anderen Vorschriften getroffen. Zu 5.: Durch die Aufhebung von drei unterhaltsrechtlichen Verordnungen wird ein Beitrag zur Rechtsbereinigung und Deregulierung geleistet. Im Übrigen erfolgen keine Vereinfachungen. Zu 6.: Die Standorte der Gerichte sind in allen Ländern geregelt. Ebenso hatten oder haben alle Länder entsprechende Regelungen im Bereich des Unterhaltsrechts getroffen. Zu 7.: Durch das Gesetz wird kein Regelungsmodell umgesetzt. Zu 8.: Die Prüfung hat ergeben, dass das Gesetz seinen Zweck erfüllt. Zu 9.: Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Zweigstellen wird der Status Quo erhalten, so dass sich kostenmäßig keine Veränderungen durch das Gesetz ergeben. Die Aufhebung der gegenstandslosen unterhaltsrechtlichen Verordnungen haben keine kostenmäßigen Auswirkungen. Der Nutzen des Gesetzes überwiegt damit offenkundig den Aufwand, in dem es im Bereich der amtsgerichtlichen Zweigstellen weiterhin die uneingeschränkte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherstellt. 3 Drucksache 6/6267Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10. und 11.: Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 und 11 gemeinsam beantwortet. Das Gesetz enthält keine Informationspflichten. Zu 12.: Der Erhalt der amtsgerichtlichen Zweigstellen wird durch das Land vollzogen. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Im laufenden Haushaltsjahr sind keine Vorkehrungen für die geplante Maßnahme getroffen worden, da das Gesetz im laufenden Haushaltsjahr keine Wirkungen auf den Haushalt entfaltet. In Vertretung von Ammon Staatssekretär Gesetz zur Änderung des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes und zur Bereinigung unterhaltsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksa-che 6/6039) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 10. und 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: