11.10.2018 Drucksache 6/6270Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Oktober 2018 Erhalt der Sparkassenfiliale im Bereich der heutigen Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig Die Kleine Anfrage 3306 vom 7. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der Gemeindeneugliederung wird die Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig voraussichtlich aufgelöst. Für die Mitgliedsgemeinden Reichmannsdorf und Schmiedefeld ist die Eingemeindung in die Stadt Saalfeld und für Lichte und Piesau die Eingemeindung in die Stadt Neuhaus am Rennweg geplant. Vor Ort gibt es Befürchtungen, dass damit die Sparkassenfiliale in Lichte geschlossen wird und die Einwohner in der Region Ihre Bankgeschäfte nicht mehr in gewohnter Weise tätigen können. Die betroffenen Bürger erwarten gerade im Hinblick auf bestehende Kindergärten, Schulen, Bankfilialen, Versorgungseinrichtungen und andere, dass der ländliche Raum Unterstützung erfährt und für sie lebenswert erhalten bleibt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auswirkungen hat die Gemeindeneugliederung auf die Struktur der Sparkassen in Thüringen? 2. Welche Auswirkungen hat die Gemeindeneugliederung im Bereich der heutigen Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig auf die zukünftige Struktur der Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt und der Sparkasse Sonneberg? 3. Inwieweit kann die Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt die Sparkassenfiliale in Lichte auch nach einer Gemeindeneugliederung und der Eingliederung der Gemeinde Lichte in die Stadt Neuhaus am Rennweg weiter betreiben? 4. Welche Bedeutung hat nach Ansicht der Landesregierung der Erhalt der Sparkassenfiliale in Lichte für die dortige Region? 5. Inwieweit kann beziehungsweise muss die Sparkasse Sonneberg die Filiale der Kreissparkasse Saalfeld -Rudolstadt in Lichte übernehmen? 6. Welche Vereinbarungen wurden bisher von den beteiligten Kommunen, der Kreissparkasse Saalfeld- Rudolstadt und der Sparkasse Sonneberg getroffen, um den Fortbestand der Sparkassenfiliale in Lichte zu sichern? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6270 7. Welche Vorbereitungen und vertraglichen Regelungen können beziehungsweise müssen die Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt und die Sparkasse Sonneberg bis zu welchem Zeitpunkt treffen, um einen geordneten Übergang zum Stichtag der geplanten Gemeindeneugliederung zu erreichen? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Thüringer Sparkassen sind kommunale rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre Träger sind Landkreise, kreisfreie Städte beziehungsweise deren Zweckverbände. Für die Sparkassen gilt grundsätzlich das Prinzip der Selbstverwaltung. Die Sparkassen unterliegen daher nur der Rechtsaufsicht (nicht der Fachaufsicht) des Freistaats Thüringen. Diese erstreckt sich darauf, dass Geschäftsführung und Verwaltung der Sparkassen den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt ihre Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung sowie den aufsichtsrechtlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung (§ 15 Abs. 1 Thüringer Sparkassengesetz - ThürSpkG -, § 9 Abs. 1 Thüringer Sparkassenverordnung - ThürSpkVO -). Der Verwaltungsrat ist oberstes Organ und Aufsichtsorgan. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Richtlinien der Geschäftspolitik zu bestimmen und die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Er beschließt auch über die Errichtung beziehungsweise Schließung von Zweigstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Thür- SpkVO). Der Erhalt beziehungsweise die Schließung einzelner Geschäftsstellen ist grundsätzlich eine geschäftspolitische, nicht der Sparkassenaufsicht und damit auch nicht dem parlamentarischen Auskunftsanspruch unterliegende Entscheidung. Zu 1.: Neugliederungen kreisangehöriger Gemeinden haben an sich grundsätzlich keine gesetzlichen Auswirkungen auf die Struktur der Thüringer Sparkassen. Die Sparkassen sind keine Einrichtungen der Gemeinden, sondern der Landkreise, der kreisfreien Städte oder von diesen gebildeter kommunaler Zweckverbände. Der Landesregierung sind daneben auch keine freiwilligen Bestrebungen der Träger bekannt, die Struktur der sechzehn Thüringer Sparkassen im Zusammenhang mit anstehenden Gemeindeneugliederungen ändern zu wollen, zum Beispiel durch einen Zusammenschluss von Sparkassen. Bei kreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen ändert sich jedoch in der Regel (es sei denn, der bisherige und der neue Landkreis sind gemeinsame Träger derselben Sparkasse) das Geschäftsgebiet der betroffenen Sparkassen, welches gemäß § 6 Abs. 1 ThürSpkG das Gebiet des beziehungsweise der Träger ist. Zu 2.: Wie zu Frage 1 ausgeführt, bleibt die Struktur der Sparkassen unberührt. Die Geschäftsgebiete passen sich jedoch den neuen Landkreisgrenzen an. Zu 3.: Mit einer Eingliederung nach Neuhaus wäre für Lichte auch ein Wechsel der Landkreiszugehörigkeit von Saalfeld-Rudolstadt nach Sonneberg verbunden. Damit läge Lichte nicht mehr im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt. Ein Weiterbetrieb dieser Geschäftsstelle wäre ihr daher nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ThürSpkG möglich. Zu 4.: Die Bedeutung der Sparkassengeschäftsstelle für die Region zu beurteilen, liegt vornehmlich in der Verantwortung der regionalen Akteure vor Ort. Diese dürften zudem auch über die entsprechende Sachnähe verfügen. Von einer darüber hinausgehenden Bewertung wird auch vor dem Hintergrund der Selbstverwaltung der Thüringer Sparkassen abgesehen. 3 Drucksache 6/6270Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Eine Verpflichtung zur Übernahme der Geschäftsstelle in Lichte durch die Sparkasse Sonneberg besteht nicht. Eine freiwillige Übernahme der Räumlichkeiten würde zunächst eine entsprechende Absicht der Sparkasse Sonneberg samt Verwaltungsratsbeschluss (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 ThürSpkVO) voraussetzen. Weiterhin bedürfte es insbesondere einer entsprechenden Vereinbarung mit der Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt. Gegebenenfalls wären auch noch Vereinbarungen mit Dritten nötig, zum Beispiel wenn die Geschäftsstelle gemietet wäre. Zu 6.: Es handelt sich um eine Angelegenheit der Selbstverwaltung der Sparkassen beziehungsweise ihrer Träger . Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Zu 7.: Auf die Antworten zu den Fragen 3, 5 und 6 wird verwiesen. Auch hier handelt es sich um eine Angelegenheit der Selbstverwaltung der Sparkassen, zum Teil unter Beteiligung ihrer kommunalen Träger. Nur diese kennen die tatsächlichen Verhältnisse und können die konkreten Regelungsnotwendigkeiten einschätzen. Das Finanzministerium als Sparkassenaufsichtsbehörde beabsichtigt im Übrigen flexibel vorzugehen und den Sparkassen einen angemessenen Zeitraum zur Regelung der Zukunft einer dann exterritorialen Geschäftsstelle zuzugestehen. Das bedeutet, dass nicht zum Stichtag der Gebietsänderung der Vollzug verlangt würde. Vielmehr würde eine angemessene Übergangsfrist von der Sparkassenaufsicht toleriert werden . Damit könnte die Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob sie die Geschäftsstelle in Lichte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ThürSpkG weiter betreiben möchte oder ob sie die Kundenbetreuung künftig von einem anderen Standort im eigenen angrenzenden Geschäftsgebiet aus anbieten will und gegebenenfalls die Räumlichkeiten in Lichte der Sparkasse Sonneberg offeriert. Taubert Ministerin Erhalt der Sparkassenfiliale im Bereich der heutigen Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: