12.10.2018 Drucksache 6/6276Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Oktober 2018 Kostenpflichtige Maßnahmen der Polizei im Freistaat Thüringen seit dem Jahr 2015 Die Kleine Anfrage 3256 vom 13. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Bei Demonstrationen, Sportveranstaltungen und sonstigen Großveranstaltungen kommt es immer wieder vor, dass Polizeibeamte gegen störende Personen unmittelbaren Zwang anwenden müssen oder bestimm te Gegenstände sicherstellen und diese in Verwahrung nehmen. Die hierbei entstandenen Kosten müssen grundsätzlich von dem verantwortlichen Störer getragen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden seit dem Jahr 2015 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Freistaat Thüringen Störer, die gegen das Polizeiaufgabengesetz (PAG) verstoßen haben und infolgedessen eine kostenpflichtige Maßnah me auslösten, erfasst und wurde durch die zuständigen Stellen in der Polizei geprüft, ob hierfür Kosten zu erheben sind? Falls ja, um welche Verstöße handelte es sich dabei und wie hoch waren jeweils die Kosten der einzelnen Maßnahmen (bitte einzeln auflisten nach Jahresscheiben, Landespolizeiinspek tion, Landeskriminalamt, ob eine Einordnung des Verstoßes nach dem politischen Hintergrund vorge nommen wurde und falls ja, welche)? 2. Bei welchen der in Frage 1 abgefragten Verstöße wurde im Freistaat Thüringen ein Kostenbescheid nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 7 und § 75 Abs. 3 PAG durch die Landespolizeidirektion sowie das Landeskrimi nalamt erlassen und bei welchen dieser Verstöße ist der Erlass eines Kostenbescheids aus welchem Grund unterblieben (bitte einzeln auflisten nach Jahresscheiben, Landespolizeiinspektion und Landes kriminalamt)? 3. Wie viele Störer im Sinne des Polizeiaufgabengesetzes wurden im Freistaat Thüringen seit dem Jahr 2015 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Polizei bei Demonstrationen, Großveranstaltungen und ähnli chen Veranstaltungen registriert, indem ihre Personalien erfasst wurden (bitte einzeln auflisten nach Jah resscheiben, Landespolizeiinspektion, Landeskriminalamt, ob eine Einordnung nach dem politischen Hin tergrund der Störung vorgenommen wurde und falls ja, welche)? 4. Wie viele der in Frage 3 abgefragten Störungen wurden der Landespolizeidirektion oder dem Landes kriminalamt zur Kostenprüfung übermittelt (bitte einzeln auflisten nach Jahresscheiben, Landespolizei inspektion, Landeskriminalamt, ob eine Einordnung nach dem politischen Hintergrund der Störung vor genommen wurde und falls ja, welche)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6276 5. Gegen wie viele der in Frage 3 abgefragten Störer wurde ein Kostenprüfungsverfahren durch die Lan despolizeidirektion oder das Landeskriminalamt eingeleitet und mit welchem Ergebnis (bitte einzeln auf listen nach Jahresscheiben, Landespolizeiinspektion, Landeskriminalamt, ob eine Einordnung nach dem politischen Hintergrund der Störung vorgenommen wurde und falls ja, welche)? 6. Wie viele Kostenbescheide und in welcher Höhe wurden gegen die in Frage 3 abgefragten Störer durch die Landespolizeidirektion oder das Landeskriminalamt erlassen (bitte einzeln auflisten nach Jahres scheiben, Landespolizeiinspektion, Landeskriminalamt, ob eine Einordnung nach dem politischen Hin tergrund der Störung vorgenommen wurde und falls ja, welche)? 7. Wurden Gegenstände von den in Frage 3 abgefragten Störern auf der Grundlage des § 27 PAG sicher gestellt und nach § 28 PAG in Verwahrung genommen? Falls ja, um wie viele und welche Gegenstän de handelte es sich hierbei und wurden die hierdurch entstandenen Kosten durch die Landespolizeidi rektion oder das Landeskriminalamt den Störern erlassen (bitte einzeln auflisten nach Jahresscheiben, Landespolizeiinspektion, Landeskriminalamt, dem Grund des Erlasses, ob eine Einordnung nach dem politischen Hintergrund der Störung vorgenommen wurde und falls ja, welche)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Kosten gegenüber Störern nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) werden erhoben, soweit die polizeili chen Maßnahmen auf das individualisierbare Verhalten eines konkreten Störers zurückzuführen sind. Die Einzelmaßnahmen werden im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst und bei Bestehen einer Kostenpflicht durch die Dienststellen der Gebührenbemessungsstelle zugeleitet, welche nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Kosten festsetzt. Von den zur Prüfung einer möglichen Kostenpflicht eines Störers der Gebührenbemessungsstelle im Jahr 2015 vorgelegten 5.336 Maßnahmen wurden in 4.029 Fällen Kosten erhoben. Im Jahr 2016 wurden in 5.964 Fällen der 6.225 gemeldeten kostenpflichtigen Maßnahmen, im Jahr 2017 in 7.507 der 7.733 gemeldeten kostenpflichtigen Maßnahmen und im Jahr 2018 bis zum Stichtag 14. September 2018 in 6.628 der bisher 7.879 gemeldeten kostenpflichtigen Maßnahmen Kosten erhoben. Weitergehende Differenzierungen über die jeweilige Einzelmaßnahme hinaus werden statistisch nicht erfasst. Von einer diesbezüglichen Erhebung wird aufgrund einer zu umfangreichen Recherche abgesehen. Von einer Kostenerhebung kann ganz oder teilweise auch bei Vorliegen einer Kostenpflicht nach § 75 Abs. 1 PAG im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten scheint (§ 75 Abs. 2 Satz 3 PAG; § 16 Thüringer Verwaltungskostengesetz). Auch bei Vorliegen einer Gemengelage von gefah renabwehrenden und strafverfolgenden Maßnahmen kann für präventiv gemeinte Maßnahmen eine Kos tenerhebung aufgrund des überwiegenden strafrechtlichen Charakters der dann der strafprozessualen Er mittlung dienenden Maßnahmen entfallen. Eine gesonderte Statistik wird auch hierzu nicht geführt. Zu 2.: Maßnahmen nach § 56 Abs. 3 PAG wurden im Jahr 2015 in 79 Fällen, im Jahr 2016 in 18 Fällen, im Jahr 2017 in drei Fällen und im Jahr 2018 in 61 Fällen beschieden. Kostenbescheide für Maßnahmen nach § 57 Abs. 7 PAG und § 75 Abs. 3 PAG wurden in diesem Zeitraum bisher nicht erlassen. Zu 3. bis 6: Die Identität des Störers wird lediglich im Rahmen der konkreten Einzelmaßnahme erfasst. Sie ist Grundla ge für die weitere kostenrechtliche Prüfung. Bezüglich der Anzahl wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Bei der Erhebung von Kosten gegenüber Störern nach dem Polizeiaufgabengesetz wird ausschließlich auf die kostenpflichtige öffentliche Leistung der Polizei und deren Rechtsgrundlage abgestellt. Eine Unterschei dung der kostenrechtlichen Verfahren nach dem der Maßnahme zugrundeliegenden Ereignis wird nicht ge troffen, sodass eine nach Veranstaltungen differenzierte statistische Erfassung nicht vorliegt. 3 Drucksache 6/6276Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Erhebung von Kosten gegenüber dem Störer als Verursacher kostenpflichtiger Maßnahmen dient le diglich dem Ausgleich staatlicher Leistungen und besitzt keinen Sanktionscharakter. Eine mögliche politi sche Motivation des Störers ist daher für die Eigenschaft als Kostenschuldner unerheblich und wird des halb auch statistisch nicht erfasst. Zu 7.: Für Maßnahmen der Sicherung und Verwahrung nach §§ 27, 28 PAG wurden insgesamt im Jahr 2015 in 69 Fällen, im Jahr 2016 in 91 Fällen, im Jahr 2017 in 141 Fällen und im Jahr 2018 bisher in 69 Fällen Kos ten erhoben. Eine gesonderte statistische Ereigniszuordnung wird für diese Maßnahmen nicht vorgenommen. Es kann lediglich, wie zuvor aufgelistet, ein Überblick über die Gesamtzahl aller beschiedener Maßnahmen über mittelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Frage 3 bis 6 verwiesen. Maier Minister Kostenpflichtige Maßnahmen der Polizei im Freistaat Thüringen seit dem Jahr 2015 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 6: Zu 7.: