15.10.2018 Drucksache 6/6278Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Oktober 2018 Gesetzliche Neuregelung bei der Besteuerung von sogenannten Sanierungsgewinnen im Insolvenzverfahren Die Kleine Anfrage 3280 vom 3. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Als Sanierung bezeichnet man Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Sie bestehen zumeist in einem Erlass betrieblicher Verbindlichkeiten durch die Gläubiger. Durch den Wegfall der Verbindlichkeiten tritt eine Erhöhung des Betriebsvermögens ein, die steuerlich regelmäßig als der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn (Sanierungsgewinn) zu behandeln ist. Bis zum Jahr 1997 waren diese Sanierungsgewinne in der Regel steuerbefreit. Mit Schreiben vom 27. März 2003 gab das Bundesministerium der Finanzen seinen Finanzbehörden die Möglichkeit, die aufgrund des Sanierungsgewinns entstandenen Steuern gemäß § 227 Abgabenordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu erlassen. Für die Kommunen gab es eine solche Möglichkeit nicht, so dass diese im Einzelfall entscheiden mussten, ob auf die Sanierungsgewinne festgesetzte Gewerbesteuern auch tatsächlich eingefordert, gestundet oder erlassen wurden. Durch Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016, veröffentlicht am 7. Februar 2017, wurde festgestellt, dass der durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 geregelte Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, da dadurch eine gesetzliche Regelung "ausgehebelt" wird. Im März 2017 kündigte der Bundesfinanzminister an, gesetzlich die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen zu regeln. Hierzu gibt es auch eine Empfehlung des Bundesrats (vergleiche Drucksache 59/1/17 des Bundesrats, Sitzung des Bundesrats am 10. März 2017). Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit ist die angekündigte gesetzliche Regelung der Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen erfolgt und seit wann ist diese in Kraft? 2. Welche Steuern auf Sanierungsgewinne unterliegen ab welchem Zeitraum der gesetzlichen Steuerbefreiung ? 3. Welche Voraussetzungen müssen nunmehr für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen vorliegen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6278 4. Inwieweit gilt die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen auch für die Gewerbesteuer? Welches Ermessen haben dabei die Gemeinden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen wurde mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) gesetzlich geregelt. Die Umsetzung erfolgte technisch durch eine Steuerbefreiung der Sanierungserträge (Betriebsvermögensmehrungen und Betriebseinnahmen aus der Sanierung) sowie ein steuerliches Abzugsverbot der mit den steuerfreien Sanierungserträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben. Aufgrund des für die Steuerbefreiung der Sanierungserträge durchzuführenden beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens der Europäischen Kommission wurde das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung unter den Vorbehalt eines in diesem Verfahren ergehenden Beschlusses gestellt. Das Prüfverfahren der Europäischen Kommission wurde zwischenzeitlich ohne Ergehen eines formellen Beschlusses abgeschlossen. Der Gesetzgeber ist nunmehr gehalten, die gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Sanierungserträgen in Kraft zu setzen. Dies wird voraussichtlich zeitnah im Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erfolgen. Zu 2.: Die gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Die Regelung gilt für alle Sanierungsfälle, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. In Fällen, in denen der Schuldenerlass bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erfolgte , wendet die Finanzverwaltung aus Gründen des Vertrauensschutzes die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240) und 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) - sogenannten Sanierungserlass - weiterhin uneingeschränkt an (siehe BMF-Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I S. 741). Zu 3.: Die gesetzliche Steuerbefreiung der Sanierungserträge bedingt grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie der Sanierungserlass (siehe zu Frage 2). Im Fall einer unternehmensbezogenen Sanierung müssen im Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens , die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegen und durch den Steuerpflichtigen entsprechend nachgewiesen werden. Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Steuerbefreiung in Fällen unternehmerbezogener Sanierungen für Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. der Insolvenzordnung sowie auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans , dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn die Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, gewährt. Zu 4.: Die einkommensteuerlichen Regelungen zur Steuerfreistellung von Sanierungserträgen gelten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend. Die Steuerfreistellung der Sanierungserträge von der Gewerbesteuer erfolgt somit - bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen - im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch die Finanzämter. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Taubert Ministerin Gesetzliche Neuregelung bei der Besteuerung von sogenannten Sanierungsgewin-nen im Insolvenzverfahren Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: