15.10.2018 Drucksache 6/6281Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Oktober 2018 Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6045) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3267 vom 29. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6281 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine rechtliche Verpflichtung zur Regelung gibt es nicht. § 6 Abs.1a Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise auszuschließen oder einzuschränken. Die Regelungsforderung ergibt sich aus der nicht in Übereinstimmung zu bringenden Systematik der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren mit Grundsätzen der Thüringer Krankenhausplanung. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden, da die für die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren maßgebliche Regelung in § 136c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nicht befristet ist. Zu 3.: Nein Zu 4.: Es gibt keine weiteren Rechtsvorschriften, in denen der Regelungsgehalt bereits erfasst ist. Zu 5.: Keine Zu 6.: Der Landesregierung liegen hierzu folgende Informationen vor: 1. Baden-Württemberg zum 1. August 2018 2. Rheinland-Pfalz mit Landtagsbeschluss vom 22. August 2018 3. Hessen mit Landtagsbeschluss vom 13. September 2018 4. Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2018 5. Bayern zum 1. Januar 2017 6. Nordrhein-Westfalen, Datum nicht bekannt Zu 7.: Das Thüringer Modell; die Regelung entspricht inhaltlich den Verfahren in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg -Vorpommern. Zu 8.: Die Regelung ist zum Vollzug geeignet. Zu 9.: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Zu 10.: Die Regelung enthält die Pflicht für die Krankenhausplanungsbehörde, den Krankenhausplanungsausschuss zu informieren. Zu 11.: Keine Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug zuständig. 3 Drucksache 6/6281Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Keine Zu 14.: Es ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Keine, da die Regelung keine Kostenrelevanz hat. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6045) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvor-habens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: