16.10.2018 Drucksache 6/6283Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Oktober 2018 Zulassungsgebühren bei Gebietsveränderungen Die Kleine Anfrage 3279 vom 3. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Der Thüringer Landtag hat am 21. Juni 2018 das Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürGNGG 2018) beschlossen. Für Ende des Jahres 2018 ist voraussichtlich der Beschluss des Thüringer Landtags über das Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019) vorgesehen. Die freiwilligen Gemeindeneugliederungen haben in zahlreichen Thüringer Kommunen eine Adressänderung der dort wohnenden Fahrzeughalter zur Folge. Nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Halter von Kraftfahrzeugen die Pflicht, den Zulassungsbehörden zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigungen Änderungen der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirkes unverzüglich mitzuteilen. Die notwendigen Änderungen der Zulassungsbescheinigungen zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister führt auf der einen Seite zu einer Belastung der Zulassungsbehörden in den Landratsämtern und auf der anderen Seite zu einer Kostenbelastung pro Kraftfahrzeug in Höhe von circa elf Euro. Bei Adressänderungen in Fahrzeugpapieren, die im Zuge von kommunalen Neugliederungsmaßnahmen erforderlich werden, können die Zulassungsbehörden im Rahmen ihres Ermessens auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Die Kommunen müssen dies mit den Landratsämtern als Träger der Zulassungsbehörden zur Kostentragung abstimmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fahrzeughalter sind mit dem Inkrafttreten des ThürGNGG 2018 von der Verpflichtung nach § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung betroffen? 2. Welche Vorkehrungen hat die Landesregierung getroffen, um mit Inkrafttreten vom ThürGNGG 2018 beziehungsweise ThürGNGG 2019 automatisierte Verfahren für die Berichtigung des Fahrzeugregisters zu ermöglichen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6283 3. Welche Absprachen, gegebenenfalls Entscheidungen oder Empfehlungen hat die Landesregierung gegenüber den Landratsämtern, dem Landkreistag oder dem Gemeinde- und Städtebund ge troffen, um auf der einen Seite die Zulassungsstellen von der händischen Berichtigung der Fahrzeugregister und Zulassungsbescheinigungen zu entlasten und auf der anderen Seite den zusätzlichen Gebühren für die Fahrzeughalter zu begegnen? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach der beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführten Fahrzeugstatistik waren zum 1. Januar 2018 in Thüringen 1.455.493 Kraftfahrzeuge sowie 223.512 Anhänger zugelassen. Wie viele der Fahrzeughalter in Thüringen mit dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik von der Verpflichtung zur Meldung der Änderung von Halterdaten betroffen sind, konnte anhand der vorliegenden Statistik nicht ermittelt werden. Zu 2.: Gemäß § 33 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) haben die Zulassungsbehörden dem KBA zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. Hinsichtlich der Art und Weise der informationstechnischen Umsetzung dieser Aufgabe kann die Landesregierung den Zulassungsbehörden keine Vorgaben machen. Hierfür sind diese eigenständig verantwortlich in Abstimmung mit ihrem jeweiligen Fachverfahrensanbieter. Zu 3.: Zum ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zur zweiten Teilfrage hatte die Landesregierung bereits am 24. Juli 2007 festgestellt, dass die Entscheidung für einen Verzicht auf Gebührenerhebung im Einzelfall den Kommunen obliegt. Damit ist den Kommunen der Verzicht auf eine Gebührenerhebung nicht vorgegeben, sondern anheimgestellt worden. Die Thüringer Kommunen können den eingeräumten Spielraum nutzen, um ein bürgerfreundliches Vorgehen zu praktizieren. Sie dürfen die Gebühren jedoch auch weiterhin in eigener Zuständigkeit erheben. Ein möglicher Verzicht auf die Erhebung von Gebühren ist nicht mit einem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land verbunden. Keller Ministerin Zulassungsgebühren bei Gebietsveränderungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: