22.10.2018 Drucksache 6/6298Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Oktober 2018 Neonazi-Festival am 8. und 9. Juni 2018 in Themar - Teilnehmer, Strukturen und Anreise Die Kleine Anfrage 3114 vom 12. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Vom 8. bis 9. Juni 2018 fand das Neonazi-Festival "Tage der nationalen Bewegung" in Themar statt, bei dem über 2.000 Personen teilnahmen. Bereits im Vorfeld - am 7. Juni 2018 - fand eine Kundgebung in Kloster Veßra statt, welche auf das "Rechtsrock-Festival" Bezug nahm. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Teilnehmer nahmen nach Kenntnis der Landesregierung jeweils an den Veranstaltungen teil? 2. Wie viele Teilnehmer aus welchen Bundesländern beziehungsweise anderen Ländern kamen nach Kenntnis der Landesregierung bei den Veranstaltungen jeweils zusammen (bitte nach Bundesländern/ Ländern auflisten)? 3. Welchen Strukturen der extrem rechten Szene in Deutschland und Europa sowie gegebenenfalls aus weiteren Staaten waren nach Kenntnis der Landesregierung die Teilnehmer den jeweiligen Veranstaltungen zuzurechnen? 4. Welche Angaben kann die Landesregierung über Anmelder und Versammlungsleiter der Veranstaltungen jeweils machen und welchen Strukturen der extrem rechten Szene in Deutschland und Europa waren nach Kenntnis der Landesregierung die Veranstalter zuzurechnen? 5. Welche Gruppierungen und/oder Versandhändler waren nach Kenntnis der Landesregierung mit Verkaufs - oder Informationsständen jeweils bei den Veranstaltungen vertreten (bitte einzeln auflisten)? 6. Von wie vielen Teilnehmern wurden bei den Veranstaltungen jeweils die Personalien erfasst und wie viele Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten wurden bei wie vielen Personen aus welchen Gründen festgestellt (bitte einzeln auflisten)? 7. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Anwesenheit von "Blood & Honour", "Combat 18" und "Hammerskins" bei bei den Veranstaltungen jeweils vor? 8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich der Einbindung von Strukturen der rechten Szene in die Organisation und den Ablauf der beiden Veranstaltungen jeweils vor? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6298 9. Wie viele Personen waren in Themar als Ordner oder "Helferpersonal" (teils in roten T-Shirts) nach Kenntnis der Landesregierung bei den Veranstaltungen eingesetzt und welchen extrem rechten Gruppierungen , Strukturen oder Parteien können diese jeweils zugeordnet werden (bitte auflisten nach Strukturen und geteilt nach Ordnern und Helfern)? 10. Wie stellte sich die Anreise der Teilnehmer, Veranstalter und Helfer zu den Veranstaltungen jeweils dar, mit wie vielen PKW, Kleinbussen, LKW oder organisiert in Reisebussen reisten diese nach Themar beziehungsweise Kloster Veßra? 11. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu Örtlichkeit, Form und Anzahl der Übernachtung der Gäste des zweitägigen Festivals in Themar vor, insbesondere in Hotels und Campingzelten? 12. Wurden vor der Veranstaltung in Thüringen oder anderen Bundesländern im Zusammenhang Gefährderansprachen durchgeführt oder Einreiseverbote gegen Personen aus dem Ausland verhängt, wenn ja, in wie vielen und welchen Fällen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: An der Versammlung am 7. Juni 2018 in Kloster Veßra nahmen circa 40 Personen teil. Zur Versammlung in Themar wurden am 8. Juni 2018 1.005 Personen und am 9. Juni 2018 2.243 Personen festgestellt. Zu 2.: Der Landesregierung liegen nur Erkenntnisse zur Versammlung am 8. und 9. Juni 2018 in Themar vor. Zu dieser Veranstaltung reisten Teilnehmer aus allen Bundesländern, bis auf das Saarland, an. Zudem konnten Teilnehmer aus der Tschechischen Republik, Italien, Russland, Kroatien, Schweiz, Slowakei, Frankreich, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland festgestellt werden. Eine zahlenmäßige Erfassung der Teilnehmer nach Bundesländern beziehungsweise Staaten erfolgte nicht. Zu 3.: Hinsichtlich der Versammlung am 8. und 9. Juni 2018 in Themar geht die Landesregierung davon aus, dass sich der Teilnehmerkreis nahezu aus dem gesamten rechtsextremistischen Spektrum zusammengesetzt hat. Dies beinhaltet sowohl Angehörige der Kameradschaftsszene beziehungsweise sogenannten Freien Kräfte als auch Angehörige des rechtsextremistischen Parteienspektrums. Zur Versammlung am 7. Juni 2018 in Kloster Veßra liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 4.: Als Anmelder und Versammlungsleiter fungierte für die Versammlungen in Kloster Veßra und Themar der NPD-Funktionär Sebastian Schmidtke. Zu 5.: Anlässlich der Versammlung in Kloster Veßra wurden keine Verkaufs- oder Informationsstände festgestellt. Bei der Versammlung am 8. und 9. Juni 2018 in Themar waren nach Kenntnis der Landesregierung folgende Informations- und Verkaufsstände vor Ort vertreten: Informationsstände • Dresden Gedenken • Wir lieben Meiningen • Tag der deutschen Zukunft (TddZ) • Ring Nationaler Frauen • Partei "Die Rechte" • NPD • N.S. heute • Gefangenenhilfe.info-Berlin • Junge Nationalisten (JN) • Bündnis Zukunft Hildburghausen (BZH), am 9. Juni 2018 Verkaufsstand 3 Drucksache 6/6298Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Verkaufsstände • Ansgar Aryan • 3 x Nemesis Production GmbH • Germania Versand • Rebell Records • Black Legion Wear • PC-Records • Greifvogel-Wear • Deutsches Warenhaus • Antiquariat Edda und Hans Schmidt • Hermannsland-Versand • Kategorie - C - • diverse Versorgungsstände (Getränke, Baquette, Crepes) Zu 6.: Im Zusammenhang mit der Versammlung am 7. Juni 2018 in Kloster Veßra wurden keine Identitätsfeststellungen durchgeführt und keine Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Bei der Versammlung am 8. und 9. Juni 2018 in Themar wurde die Identität von 456 Personen erhoben. Es kam zur Ahndung von 27 Ordnungswidrigkeiten wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung , die Straßenverkehrszulassungsordnung, der Fahrerlaubnisverordnung, des Straßenverkehrsgesetzes , des Versammlungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, welche jedoch nicht recherchierbar erfasst wurden. Darüber hinaus wurden der Landesregierung im Rahmen der Videoauswertung durch die Polizei die nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten bekannt: Lfd. Nr. Deliktsbezeichnung Betroffene 1 Auflagenverstoß - Darbietung indiziertes Liedgut 1 2 Auflagenverstoß - Darbietung indiziertes Liedgut 1 3 Auflagenverstoß - Darbietung indiziertes Liedgut 1 4 Auflagenverstoß - Darbietung indiziertes Liedgut 1 Bezüglich der festgestellten Straftaten wird auf die Anlage verwiesen. Zu 7.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 8.: Die Landesregierung geht von einer breiten Einbindung wesentlicher rechtsextremistischer Strukturen in Deutschland aus. Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 der vorliegenden Kleinen Anfrage sowie die Antworten zu den Fragen 1 und 4 der Kleinen Anfrage 3108 wird verwiesen. Zu 9.: Nach Kenntnis der Landesregierung waren am 8. Juli 2018 15 Ordner und am 9. Juni 2018 32 Ordner im Rahmen der Versammlung in Themar eingesetzt. Über die Anzahl des "Helferpersonals" sowie die Zuordnung von Ordnern und Helfern zu rechtsextremistischen Gruppierungen liegen keine Erkenntnisse vor. Durch die Versammlungsbehörde wurde der Einsatz von einem Ordner pro 50 Teilnehmer beauflagt. Zu 10.: Die Teilnehmer, Veranstalter und Helfer der Versammlung in Themar reisten überwiegend mit eigenen Kraftfahrzeugen (PKW und Kleintransporter) an. Es wurden 175 PKW und drei Kleinbusse festgestellt. 16 Personen reisten mit der Bahn an. Anreisen mit Reisebussen waren am 8. und 9. Juni 2018 nicht zu verzeichnen . Es verkehrten jedoch bis zu drei Kleinbusse in Form eines Shuttleservices vom Stausee "Ratscher" zum Versammlungsgelände. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6298 Die Anreise zur Versammlung in Kloster Veßra erfolgte mit PKW. Zu 11.: Im Vorfeld der Veranstaltung wurde insbesondere die Nutzung von Zeltplätzen thematisiert. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 12.: Die Kriminalpolizeiinspektion Suhl hat mit dem Leiter der Versammlung in Themar eine Gefährderansprache bezüglich des Abspielens von indizierten beziehungsweise verbotenen Musiktiteln durchgeführt. In Vertretung Götze Staatssekretär Anlage* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek . Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. - 1 - Anlage zur Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 3114 der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) lfd. Nr. Deliktsbezeichnung Tatverdächtige 01 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 02 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 03 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 04 Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz 1 05 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 06 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 07 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 08 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 09 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 10 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 11 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 12 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 13 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 14 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 15 Volksverhetzung 1 16 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 17 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 18 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 19 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 20 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 21 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 22 Körperverletzung 1 23 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 - 2 - lfd. Nr. Deliktsbezeichnung Tatverdächtige 24 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 25 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 26 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 27 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 28 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 29 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 30 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 31 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 32 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 33 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 34 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 35 Beleidigung 1 36 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 37 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 38 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 39 Körperverletzung 1 40 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 41 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 42 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 43 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 44 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 45 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 46 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 47 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 - 3 - lfd. Nr. Deliktsbezeichnung Tatverdächtige 48 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 49 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 50 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 51 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 52 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 53 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 54 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 55 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 56 Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz 1 57 Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz 1 58 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 59 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 60 Unterschlagung 1 61 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 62 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 63 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 64 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 65 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 66 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 67 Volksverhetzung 1 68 Beleidigung 1 69 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 70 Beleidigung 1 71 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 72 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 - 4 - lfd. Nr. Deliktsbezeichnung Tatverdächtige 73 Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz 1 74 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1 75 Beleidigung 1 76 Sachbeschädigung 1 77 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 78 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 1 79 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 1 80 Verleumdung 1 Stand: 3. September 2018 Neonazi-Festival am 8. und 9. Juni 2018 in Themar - Teilnehmer, Strukturen und Anreise Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: