22.10.2018 Drucksache 6/6299Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Oktober 2018 Bezeichnung von Ortsteilen als Stadtteile Die Kleine Anfrage 3215 vom 26. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: Durch den freiwilligen Zusammenschluss von Ilmenau mit Gehren, Langewiesen, der Wolfsberggemeinde und Pennewitz im Juli 2018 haben bisher eigenständige Gebietskörperschaften in eine neue Struktur gefunden . Darunter sind mit Langewiesen und Gehren auch zwei Kommunen mit bisherigem Stadtrecht. Aus diesen Kommunen wurde nun der Wunsch geäußert, dieses bisherige Stadtrecht für die Zukunft zumindest namentlich durch die Bezeichnung als Stadtteil deutlich zu machen. Zudem könnte die Bezeichnung als Stadtteil auch für das Zusammenwachsen der bestehenden und neuen Ortsteile von Bedeutung sein, weshalb es der Fragesteller begrüßen würde, wenn jedem Ortsteilrat nach eigener Identitätseinschätzung freigestellt wäre, sich als Orts- oder Stadtteil zu bezeichnen. Schließlich wollen einzelne Orte gerade ihren dörflichen Charakter erhalten und deshalb auch namentlich lieber als Ortsteil bezeichnet werden, während sich andere als städtische Struktur begreifen und dies auch namentlich deutlich machen wollen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist eine Bezeichnung als Stadtteil abweichend der in der Thüringer Kommunalordnung ausschließlich gebrauchten Bezeichnung als Ortsteil in einer kommunalen Hauptsatzung zulässig? 2. Kann innerhalb einer kommunalen Hauptsatzung zwischen Ortsteil und Stadtteil je nach Auffassung des Ortsteilrates unterschieden werden oder ist ausschließlich eine einheitliche Bezeichnung für alle Orte einer Gebietskörperschaft entweder als Ortsteil oder als Stadtteil zulässig? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den kulturellen und geschichtlichen Eigenheiten von Ortsteilen, wie insbesondere solchen mit bisherigem Stadtrecht, auch kommunalrechtlich und im Ortsrecht Ausdruck zu verleihen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 20 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen , in der mindestens zu regeln ist, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist; darüber hinaus können andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Gemeinden haben nach Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen das Recht, in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6299 Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. Die Regelungen in der Hauptsatzung dürfen dem gesetzten Recht mithin nicht widersprechen. Dementsprechend sollen die Gemeinden zur Vermeidung von Missverständnissen in ihrem Ortsrecht die Rechtssprache der Gesetze beachten. Die Thüringer Kommunalordnung verwendet den Begriff Stadt in § 6 Abs. 1 als Gemeindeart der kreisfreien Städte und in § 5 Abs. 1 als Bezeichnung, die Gemeinden, denen diese nach bisherigem Recht zusteht oder durch die Landesregierung verliehen wurde, führen dürfen; wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen , so kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürKO regelt ausdrücklich, dass in Städten der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat führt. Die Thüringer Kommunalordnung verwendet nicht den Begriff "Stadtteil". Es handelt sich hierbei um eine umgangssprachliche Wendung ohne rechtliche Grundlage. Zur Bezeichnung von Gemeindeteilen verwendet die Thüringer Kommunalordnung den Begriff "Ortsteil" an mehreren Stellen. Der Begriff "Ortsteil" leitet sich vom Wort Ort ab, der allgemein eine Ansiedlung bezeichnet , ohne Schlüsse auf Größe und Historie der Ansiedlung zuzulassen. Der Begriff "Ortsteil" ist daher in allen Gemeindearten nach § 6 ThürKO gleichermaßen für deren Unterteilungen verwendbar. Nach § 4 Abs. 2 ThürKO können die Gemeinden durch Regelung in der Hauptsatzung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen und über deren Benennung unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung entscheiden. Nach § 45 Abs. 1 ThürKO kann die Gemeinde durch Regelung in der Hauptsatzung für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen; mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. Für die besondere Gemeindeart der Landgemeinde gilt nach § 45 a Abs. 1 ThürKO, dass sie durch Regelung in der Hauptsatzung für die Ortsteile die Ortschaftsverfassung einzuführen hat. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtssprache ist eine formale Unterteilung des Gemeindegebietes in der Hauptsatzung unter Verwendung von Begriffen wie Stadtteil, Stadtbezirke oder ähnlichen daher nicht zulässig und auch nicht vom Selbstverwaltungsrecht abgedeckt. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Kulturellen und geschichtlichen Eigenheiten von Ortsteilen können die Gemeinden bei der Benennung Ausdruck geben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKO entscheidet die Gemeinde über die Benennung von Ortsteilen unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung. Dabei kann auch das bisherige Recht, nach § 5 Abs. 1 ThürKO die Bezeichnung "Stadt" zu führen, berücksichtigt werden. In Vertretung Götze Staatssekretär Bezeichnung von Ortsteilen als Stadtteile Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: