22.10.2018 Drucksache 6/6300Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Oktober 2018 Hausdurchsuchungen Zwiebelfreunde e. V. Die Kleine Anfrage 3278 vom 31. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 20. Juni 2018 wurden deutschlandweit Hausdurchsuchungen bei Vorstandsmitgliedern des Zwiebelfreunde e. V. durchgeführt, unter anderem auch in Thüringen. Die Thüringer Polizei gab dabei Amtshilfe. Die Vorstandsmitglieder wurden dabei als "Zeugen" befragt und als "Zeugen" geführt. Dabei wurden auch Beschlagnahmungen im Zuge von Beweissicherungen vorgenommen. Der Generalstaatsanwaltschaft München reichte es als Begründung aus, dass der Verein Zwiebelfreunde e. V. die amerikanischen Maildienstleister "Riseup" unterstützt. Am 17. August 2018 stellte das Landgericht München die Unrechtmäßigkeit dieser Vorgänge fest, hob bestehende Beschlüsse mit sofortiger Wirkung auf und veranlasste die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit erfolgt eine juristische Prüfung bei einem Amtshilfeersuchen auf Rechtskonformität? 2. Inwieweit muss einem Amtshilfeersuchen mittelbar und unmittelbar stattgegeben werden? 3. Wie vielen Amtshilfeersuchen ist Thüringen seit dem Jahr 2014 nachgekommen (Aufschlüsselung nach Jahr, Bundesland der Antragsstellung, ausführende Behörde in Thüringen und Art der Amtshilfe wird erbeten )? 4. Wie viele dieser Amtshilfeersuchen wurden juristisch geprüft? 5. Wie viele Amtshilfeersuchen, denen Thüringen nachgekommen ist, wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Nachhinein durch Gerichte als rechtswidrig beschieden (Aufschlüsselung nach Jahr, Bundesland der Antragsstellung, ausführende Behörde in Thüringen und Art der Amtshilfe wird erbeten)? 6. Wie bewertet das Ministerium das angesprochene Vorgehen im Fall des Zwiebelfreunde e. V.? 7. Wie schätzt die Landesregierung den Sachverhalt ein, dass bei einer Zeugenbefragung Gegenstände (die gesamte Computertechnik) als Beweismittel beschlagnahmt wurden? 8. Inwieweit werden durch die Befragung als "Zeugen" Aussageverweigerungs- und andere Schutzrechte untergraben? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6300 9. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, damit sich die Thüringer Polizei nicht erneut an rechtswidrigen Aktionen im Zuge des Amtshilfeverfahrens beteiligt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Polizei ist nach § 161 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung zur Umsetzung von Ersuchen und Aufträgen der Staatsanwaltschaft verpflichtet, weshalb es sich in diesen Fällen nicht um Amtshilfe im Rechtssinne handelt. Ein inhaltliches Prüfungsrecht der Polizeibehörde sieht die Strafprozessordnung insoweit nicht vor. Auch insoweit finden aber die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen über die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen und die daran anknüpfende Remonstrationspflicht bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (§ 36 Beamtenstatusgesetz) Anwendung. In dem in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage in Bezug genommenen Fall lag dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München gemäß § 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung zugrunde, eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit hatte damit bereits stattgefunden. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3. und 5.: Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Zu 4.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. Zu 6. und 7.: Die Landesregierung sieht von Stellungnahmen zu Maßnahmen ab, die durch insoweit verantwortliche Behörden und Gerichte anderer Länder veranlasst wurden. Zu 8.: Die Strafprozessordnung sieht für Zeugen eine Reihe von Schutzrechten vor. Zeugen sind bei Befragungen durch die Polizei gemäß § 163 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2 und § 57 Satz 3 der Strafprozessordnung unter anderem hinsichtlich etwaiger Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren. Darüber hinausgehend haben Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht, so dass sie eine Pflicht zur Zeugenaussage trifft. Zu 9.: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. Vor dem Hintergrund der dort dargestellten Sach- und Rechtslage sehe ich keine Veranlassung für Maßnahmen. In Vertretung Götze Staatssekretär Hausdurchsuchungen Zwiebelfreunde e. V. Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 5.: Zu 4.: Zu 6. und 7.: Zu 8.: Zu 9.: