22.10.2018 Drucksache 6/6309Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. November 2018 Geplante Ausweitung des Kiesabbaus in der Goldbacher Siedlung in Gotha - Teil II Die Kleine Anfrage 3300 vom 27. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Gemäß verschiedener Zeitungsberichte der Thüringer Allgemeinen vom August 2018 sei zu Beginn dieses Jahres ein Antrag von einer in Gotha ortsansässigen Kiesfirma auf Ausweitung der sich in circa 100 Metern von der Goldbacher Siedlung am Ortsrand von Gotha befindlichen Kiesgrube bis direkt an die vorhandene Wohnbebauung gestellt und bewilligt worden. Die Bewilligung erfolgte für eine Fläche von 3,93 Hektar und sei bis zum 11. Januar 2028 gültig. Die erforderliche Genehmigung durch das Thüringer Landesbergamt liege vor. Im Rahmen der Berichterstattung wurde in diesem Zusammenhang weiterhin über die seitens der Bürgerinnen und Bürger vorgetragenen Beschwerden über eine mangelnde Informationspolitik im Planfeststellungsverfahren, Befürchtungen über erhebliche Staub- und Lärmbelästigungen sowie über mögliche Folgeschäden und damit verbundene Wertminderungen der betreffenden Häuser in der Siedlung in den Zeitungsartikeln berichtet. Auch die Gesprächsbereitschaft der beteiligen Akteure und Behörden wurde in diesem Zusammenhang thematisiert. Weiterhin heißt es in den Zeitungsberichten, dass das Thüringer Landesbergamt mit der Wiederaufnahme des Kiesabbaus im Jahr 2016 die Vorlage eines neuen Hauptbetriebsplans verlangt habe, der am 29. März 2018 zugelassen und bis zum 31. März 2020 befristet worden sei und den Abbau im gesamten Bergwerksfeld vorsehe. Es wurde weiterhin berichtet, dass das Thüringer Landesbergamt keine Gefährdung der Häuser sehe und es auch zu keiner Grundwasserabsenkung kommen werde. Da es sich in diesem Fall um eine Fortführung der Gewinnungsarbeiten und nicht um Eröffnung eines Tagesbaus handle, gebe es keine konkrete Abstandsvorgabe und somit könne der Tagebau direkt an die Wohnbebauung herangebracht werden. Die Lärmprognose für diesen Standort sei, so heißt es in den Zeitungsberichten, 20 Jahre alt und sei - so legt es die Zulassung fest - hinsichtlich der Gültigkeit der jeweiligen Parameter zu überprüfen. Ich frage die Landesregierung: 1. Bis in welche Tiefe soll der Kies abgebaut werden beziehungsweise welche Tiefe wurde unter welchen Voraussetzungen vom Thüringer Landesbergamt genehmigt? 2. Wie soll sichergestellt werden, dass die Böschung zu jedem Zeitpunkt ausreichend gesichert ist, sodass die angrenzenden Grundstücke in ihrer Standfestigkeit nicht gefährdet werden? 3. Wie weit entfernt befindet sich nach Kenntnis der Landesregierung die Hauptgasleitung für die Siedlung von der geplanten und genehmigten Abbaukante? 4. Wie hoch ist der Grundwasserspiegel in der Siedlung und wurde eine eventuelle Grundwasserabsenkung im Planungsverfahren berücksichtigt und wenn ja, mit welcher Methode? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6309 5. Wer kommt nach Einschätzung der Landesregierung wie für mögliche Folgeschäden auf, die im Zuge der Absenkung der Oberfläche oder Abrutschen der Abbaukante entstehen könnten? 6. In welchem finanziellen Umfang erfolgte durch das Land Thüringen eine Rücklagenbildung für potenziell entstandene Folgeschäden an angrenzenden Häusern beziehungsweise an die angrenzenden Straßen oder nach Kenntnis der Landesregierung durch das die Gewinnungsarbeiten durchführende Unternehmen oder wie hoch ist die Versicherungssumme? 7. Inwieweit wird die Landesregierung die Anwohner beim möglichen Auftreten von Folgeschäden unterstützen ? 8. Inwieweit und auf welcher Grundlage erfolgte die Beachtung beziehungsweise Einbeziehung der verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Stellen im Genehmigungsprozess, das heißt, wie erfolgte die entsprechende Gewichtung der einzelnen Stellungnahmen? Warum fand die Stellungnahme der Stadt Gotha, die insbesondere das Interesse der Anwohner berücksichtigt, keine Beachtung? 9. Wurde nach Kenntnis der Landesregierung von der Gemeinde die Möglichkeit genutzt, mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (Innenbereichssatzungen) ergänzend zu der Bebauungsplanung den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten, das heißt, wurde eine Abrundungssatzung beschlossen und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und wenn nein, warum nicht? 10. In welchem Zeitraum soll die Fläche nach Beendigung des Kiesabbaus verfüllt werden? Was wurde genehmigt ? 11. Wie soll nach Kenntnis der Landesregierung sichergestellt werden, dass ausreichend Verfüllmaterial in der angesetzten Qualität (nach Aussage des die Gewinnungsarbeiten durchführenden Unternehmens reine Erdstoffe der Zuordnungsklasse ZO) zur Verfügung steht, sodass eine schnelle Wiederherstellung des Urzustandes (Ackerland) gewährleistet wird? 12. Unterstützt die Landesregierung eine Gesetzinitiative, die zukünftig bei ähnlich gelagerten Fällen besser die Interessen der Anwohner berücksichtigt und insbesondere die Betroffenen ins Genehmigungsverfahren einbindet? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Kies hat eine Mächtigkeit zwischen drei Meter und sieben Meter. Die durchschnittliche Mächtigkeit beträgt fünf Meter. Der überlagernde Abraum hat eine Mächtigkeit zwischen 0,2 Meter und 3,5 Meter. Es ist der Abbau der gesamten Kiesmächtigkeit vorgesehen und genehmigt. Der Abbau erfolgt mittels Bagger und Radlader im Trockenabbau. Zu 2.: Das Unternehmen hat die mit den Antragsunterlagen und der zugehörigen Zulassung festgelegten Abstände einzuhalten. Das Thüringer Landesbergamt überwacht die Einhaltung durch Vorortkontrolle im Tagebau sowie durch die Kontrolle des vom Markscheider zu erstellenden Risswerkes. Zu 3.: Auf der Grundlage der Angaben der Stadtwerke Gotha GmbH vom 19. August 2005 wurde vom Markscheider ein, vom Verlauf der Gasleitung ausgehend, zehn Meter breiter Schutzstreifen in das Risswerk übernommen . In diesem Schutzstreifen finden keinerlei bergbauliche Arbeiten statt. Zwischen Abbaukante und Schutzstreifen befinden sich der Lärm- und Sichtschutzwall sowie zusätzlich ein dazugehöriger Sicherheitsstreifen von ein Meter Breite. Zu 4.: Der Vorfluter der Abbaufläche ist der etwa 250 Meter östlich verlaufende und 15 Meter tiefer liegende Flutgraben . Dieser entwässert das Gebiet großräumig in Richtung Norden zur Nesse. Der Grundwasserleiter liegt bei etwa 275 Meter Normalhöhennull und damit unterhalb des zugelassenen Tagebautiefsten. 3 Drucksache 6/6309Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Eine Grundwasserabsenkung wurde nicht berücksichtigt, da diese für die bergbaulichen Arbeiten nicht notwendig ist. Zu 5.: Für Schäden Dritter, die dem Bergbaubetrieb zuzuschreiben sind, haftet der Verursacher, dass heißt der Bergbauunternehmer. Bergschäden werden nicht erwartet. Zu 6.: Der Freistaat Thüringen hat zur Deckung eventueller Schäden weder Rücklagen gebildet noch Versicherungen abgeschlossen. Über die Höhe der gegebenenfalls vom Unternehmen gebildeten Rücklagen für Folgeschäden oder der Versicherungssumme des Unternehmens für solche liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Mit dem Eintritt von Bergschäden ist nicht zu rechnen. Zu 7.: Mit dem Eintritt von Bergschäden ist nicht zu rechnen. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zu 8.: Den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurde der Hauptbetriebsplan mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden, soweit rechtlich begründet, in die Zulassung übernommen. Mit den Festlegungen zur Überarbeitung der Lärmprognose aus dem Jahr 1998 und zur Vermeidung von Transporten durch die Goldbacher Siedlung wurden die wesentlichen Forderungen der Stadt Gotha übernommen . Lediglich die Forderung nach Beweissicherung für öffentliche Wege und Straßen außerhalb des Tagebaues wurde nicht übernommen, da straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen nicht im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Landesbergamtes liegen. Zu 9.: Die Stadt Gotha hat für die Fläche im Anschluss an die bestehende Bebauung keine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch erlassen, da sie dafür keinen Bedarf sieht. Ergänzend wird darauf hingewiesen , dass sich die Zulässigkeit der Bebauung im Satzungsgebiet danach richten würde, was im angrenzenden Innenbereich zulässig ist, was hier zu einer Erweiterung der Wohnbaufläche führen würde. Zu 10.: Die Verfüllung soll zeitnah nach dem Abbau erfolgen. Hierzu wird im Tagebau anfallender Abraum verwendet. Das verbleibende Massendefizit soll unter Verwendung von Fremderdstoffen ausglichen werden. Der Zeitraum der Verfüllung ist abhängig von der Menge der zur Verfügung stehenden geeigneten Fremderdstoffe. Zu 11.: Auf die Menge der zur Verfügung stehenden geeigneten Fremderdstoffe besteht seitens der Landesregierung keine Einflussmöglichkeit. Zu 12.: Eine solche Gesetzesinitiative ist der Landesregierung derzeit nicht bekannt. Siegesmund Ministerin Geplante Ausweitung des Kiesabbaus in der Goldbacher Siedlung in Gotha - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: