22.10.2018 Drucksache 6/6312Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. November 2018 Fälle von Steuerhinterziehung in Thüringen in den Jahren 2016 und 2017 Die Kleine Anfrage 3293 vom 11. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In besonders schweren Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt und die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle von Steuerhinterziehung wurden in den Jahren 2016 und 2017 von den Thüringer Finanzämtern festgestellt? 2. Wie hoch war die Summe, um die es insgesamt ging? 3. Wie viele Strafanzeigen wegen Steuerhinterziehung wurden in den Jahren 2016 und 2017 gestellt? 4. Wie teilen sich die Fälle in Thüringen auf die einzelnen regionalen Finanzämter auf? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter und die Staatsanwaltschaften haben im Jahr 2016 insgesamt 755 Fälle und im Jahr 2017 insgesamt 791 Fälle abgeschlossen, in denen Steuerhinterziehung vorlag. Zu 2.: Aus den in Steuerstrafverfahren im jeweiligen Jahr ergangenen rechtskräftigen Urteilen und Strafbefehlen ergab sich insgesamt eine Höhe der hinterzogenen Steuern von 12.570.707 Euro im Jahr 2016 und von 12.222.430 Euro im Jahr 2017. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6312 In den Fällen, in denen Strafverfahren unter Auflagen nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 398 Abgabenordnung, § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO) und aufgrund sonstiger Vorschriften (insbesondere § 154 StPO) eingestellt werden, wird die Höhe hinterzogener Steuern statistisch nicht erfasst. Zu 3.: In den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter gingen 3.243 Anzeigen im Jahr 2016 und 3.205 Anzeigen im Jahr 2017 ein. Zu 4.: Die erbetenen Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. In Thüringen ist die Zuständigkeit für das Strafund Bußgeldverfahren in den Finanzämtern Gera und Gotha zentralisiert. Statistische Aufzeichnungen zur Aufteilung der Angaben zu den Fragen 1 bis 3 auf die einzelnen Thüringer Finanzämter werden nicht geführt. Taubert Ministerin Fälle von Steuerhinterziehung in Thüringen in den Jahren 2016 und 2017 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: