29.10.2018 Drucksache 6/6339Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. November 2018 Sozialbestattungen Die Kleine Anfrage 3292 vom 10. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Kommunen in Deutschland gaben im Jahr 2017 insgesamt 61 Millionen Euro für Sozialbestattungen aus. Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Bestattung zu finanzieren, kann unter Umständen das Sozialamt zur Unterstützung herangezogen werden. Gleiches gilt, wenn den Pflichtigen aus sonstigen persönlichen Gründen die Kostentragung nicht zumutbar ist (zum Beispiel erhebliche Körperverletzungen, Missbrauchsfälle ). Rechtsgrundlage ist § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Dieser lautet: "§ 74 Bestattungskosten - Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kosten für Sozialbestattungen entstanden in den letzten fünf Jahren für unsere Kommunen und Gemeinden (aufgeschlüsselt nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Jahren)? 2. Wie viele Sozialbestattungen gab es in den letzten fünf Jahren in Thüringen (aufgeschlüsselt nach Landkreisen , kreisfreien Städten und Jahren)? 3. Welche Form der Bestattung wurde dabei überwiegend gewählt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Kosten sind gemäß den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik in nachfolgender Tabelle dargestellt. Kreisfreie Stadt Landkreis Land Bestattungskosten nach § 74 SGB XII 2013 2014 2015 2016 2017 1.000 Euro Stadt Erfurt 278 239 249 214 158 Stadt Gera 96 131 44 61 69 Stadt Jena 141 71 136 86 71 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6339 Kreisfreie Stadt Landkreis Land Bestattungskosten nach § 74 SGB XII 2013 2014 2015 2016 2017 1.000 Euro Stadt Suhl 29 25 36 14 26 Stadt Weimar 32 68 52 29 34 Stadt Eisenach 91 59 80 74 52 Eichsfeld 34 34 29 15 45 Nordhausen 31 41 28 17 33 Wartburgkreis 17 20 32 18 19 Unstrut-Hainich-Kreis 48 23 61 69 46 Kyffhäuserkreis 58 24 11 28 37 Schmalkalden-Meiningen 30 22 15 19 18 Gotha 86 55 73 54 36 Sömmerda 24 22 10 14 15 Hildburghausen 9 6 7 7 12 Ilm-Kreis 66 33 32 102 58 Weimarer Land 68 65 50 40 56 Sonneberg 4 4 7 7 3 Saalfeld-Rudolstadt 29 45 41 24 57 Saale-Holzland-Kreis 37 7 11 5 22 Saale-Orla-Kreis 10 23 14 12 9 Greiz 31 29 36 34 30 Altenburger Land 47 35 47 46 31 Thüringen 1.297 1.082 1.101 991 936 Zu 2.: Hierzu liegen der Landesregierung keine aussagefähigen statistischen Erhebungen vor. Erfasst wird die Anzahl der Empfänger von Leistungen gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII), nicht die Anzahl der Bestattungsfälle. Darüber hinaus erfolgt eine Erfassung ausschließlich bei Empfängern außerhalb von Einrichtungen, nicht jedoch in Pflegeheimen. Des Weiteren richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt/Wohnsitz der Antragsteller und nicht der Verstorbenen. Insofern finden nicht alle Bestattungen, für die Thüringer Bestattungspflichtige Leistungen nach § 74 SGB XII bezogen haben, auch im Freistaat Thüringen statt. Zu 3.: Angaben zur gewünschten Form der Bestattung werden nicht erhoben. Werner Ministeirn Sozialbestattungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: