26.10.2018 Drucksache 6/6340Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. November 2018 Verkündung von Gesetzen in unveränderlicher digitaler Form - Rechtliche, technische und organisatorische Voraussetzungen Die Kleine Anfrage 3316 vom 30. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Mit dem Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften wurde ein rechtlicher Rahmen gesetzt, um Bürgern, Unternehmen und Verbänden, nutzerfreundliche und effiziente elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechten, insbesondere die Wahrung subjektiver Rechte des Individuums gegenüber dem Staat, ist die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen eine essentielle Voraussetzung. Die öffentliche Publizierung von Gesetzen, deren Verkündung, ist in Thüringen in Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen geregelt und erfolgt in einem auf Papier gedruckten Gesetz- und Verordnungsblatt. Eine elektronische Verkündung von Gesetzen entspricht zwar dem Ziel des Thüringer E- Government-Gesetzes und ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung bereits rechtlich angelegt, doch ist die Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes für den Freistaat Thüringen in § 23 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen . Allerdings schließt die Landesregierung in der Gesetzesbegründung (vergleiche Drucksache 6/4753, Seite 84) die Anwendung von § 23 Abs. 1 in Thüringen sowie zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften auf das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht grundsätzlich aus ("zunächst") und betont die Erforderlichkeit einer Änderung der Landesverfassung. Ich frage die Landesregierung: 1. Erkennt die Landesregierung die Notwendigkeit einer Änderung der landesverfassungsrechtlichen Vorgaben in Artikel 85 der Verfassung des Freistaats Thüringen, um sowohl eine ausschließlich elektronische als auch eine kumulative Verkündung von Gesetzen in elektronischer und gedruckter Form zu ermöglichen und wie begründet sie ihre Auffassung? 2. Beabsichtigt die Landesregierung eine Änderung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in der laufenden Legislaturperiode und wenn nein, warum nicht? 3. Welche Bundesländer praktizieren nach Kenntnis der Landesregierung bereits die elektronische Verkündung von Gesetzen? 4. Welche Gesetze bedürfen für den Fall einer Verfassungsänderung einer entsprechenden Novellierung? 5. Welche rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen müssen für eine elektronische Verkündung von Gesetzen geschaffen werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6340 6. Wie definiert die Landesregierung den Begriff der "unveränderlichen digitalen Form"? 7. In welchem Gesetz müsste der Begriff aus Frage 6 legal definiert werden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung sieht die Notwendigkeit einer Änderung des Artikels 85 der Verfassung des Freistaats Thüringen zur Einführung einer elektronischen Verkündung von Gesetzen in Thüringen. Zur Begründung verweisen wir auf die schon seit Jahrzehnten geführten Diskussionen auf Bundesebene und Landesebene sowie der aktuell in Hessen stattfindenden Volksabstimmung zur Änderung des dortigen Artikels 120 der Verfassung des Landes Hessen. Unabhängig davon fällt die Verkündung von Gesetzen in die Zuständigkeit des Landtags. Zur Frage der Ermöglichung der elektronischen Verkündung von Rechtsvorschriften innerhalb der Landesregierung ist die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Nach Kenntnis der Landesregierung werden die Landesgesetze in Brandenburg, Bremen und im Saarland elektronisch verkündet. In Hessen findet, wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, derzeit eine Volksabstimmung zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen mit dem Ziel der zukünftig elektronischen Verkündung von Gesetzen statt. Zu 4.: Im Falle einer Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen im Hinblick auf eine verpflichtende elektronische Verkündung müssten das Verkündungsgesetz sowie das Thüringer E-Government-Gesetz geändert werden. Zu 5.: Wegen der rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Inhaltlich muss eine elektronische Verkündung dieselben rechtlichen Anforderungen erfüllen, die auch die jetzige Verkündung in Papierform erfüllen muss. Diese Anforderungen sind vorrangig dem Rechtsstaatsprinzip geschuldet. Der Bürger soll Pflichten befolgen und von seinen Rechten Gebrauch machen können. Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an ein elektronisches Verkündungsorgan: • Amtlichkeit, • Förmlichkeit und Verlässlichkeit, • Vollständigkeit und Authentizität, • Dauerhaftigkeit sowie • Öffentlichkeit der Verkündung und Möglichkeit der Kenntnisnahme. Zu 6.: Eine feststehende Definition des Begriffs ist angesichts des stetigen technischen Wandels und Fortschritts nicht zielführend. Vielmehr sind Grundsätze zu beschreiben die eine "unveränderliche digitale Form" gewährleisten können. Dazu zählt neben den bereits in der Antwort zu Frage 5 dargestellten Anforderungen wie Verlässlichkeit , Authentizität und Dauerhaftigkeit auch die Aufwärtskompatibilität des verwandten digitalen Formats. Zu 7.: Für die Definition würden sich das Verkündungsgesetz oder das Thüringer E-Government-Gesetz anbieten. Taubert Ministerin Verkündung von Gesetzen in unveränderlicher digitaler Form - Rechtliche, technische und organisatorische Voraussetzungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: