26.10.2018 Drucksache 6/6346Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. November 2018 Schulbegleitung in Förderzentren Die Kleine Anfrage 3336 vom 19. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Viele Schülerinnen und Schüler, die ein Förderzentrum besuchen, sind auf die Hilfe einer Schulbegleitung angewiesen. Manche Schulen nehmen diese Schülerinnen und Schüler jedoch nur dann auf, wenn die Schulbegleitung auch anwesend ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Dürfen Förderzentren ihre Schülerinnen und Schüler wieder nach Hause schicken, wenn ihre Schulbe gleitung erkrankt ist? 2. Darf den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Nachmittagsangebot verweigert werden, wenn ihre Schulbegleitung erkrankt ist? 3. Wie bleibt die Chancengleichheit gewahrt, wenn schulischer Erfolg von der Ge währung von Schulbeglei tung abhängt, deren Bezahlung teilweise an den elter lichen Geldbeutel geknüpft ist? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Ausbildungsverhält nis steht, unterliegt gemäß § 17 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) der Schulpflicht. Gemäß § 17 Abs. 5 ThürSchulG ist eine Befreiung von der Schulpflicht nicht möglich; über das Ruhen der Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das für den Wohnsitz des Schülers zuständige Schulamt auf der Grundlage von fachärztlichen und sonderpädagogischen Gutachten. Für die Schulart Förderschule regelt § 6 Abs. 2 Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG), dass die Pflicht zum Schulbesuch auf Antrag der Eltern ausschließlich dann ruhen kann, wenn zwingende Gründe dies rechtfer tigen; die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt für jeweils bis zu einem Schuljahr. Folglich kann der Schulbesuch zur Erfüllung der Schulpflicht nicht von der krankheitsbedingten Abwesenheit eines zur Gewährleistung der schulischen Teilhabe bewilligten Integrationshelfers abhängig gemacht werden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6346 Zu 2.: Gemäß § 2 Abs. 1 ThürFSG sind Förderschulen Ganztagsfördereinrichtungen für die eine Gesamtstun dentafel in der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung von 35 Wochenstunden für die Schüler ausgewiesen ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung über die Teilnahme an einem Nachmittagsangebot um regulären Unterricht laut Stundentafel der Förderschule handelt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf einen Integrationshelfer nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz buch (SGB XII) ist § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hil fen zur angemessenen Schulbildung umfassen. Als Hilfen zur angemessenen Schulbildung kommen un ter anderem heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Betracht, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinder ten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern (§ 12 Satz 1 Nr. 1 EingliederungshilfeVerordnung). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anspruchsbeurteilung ist somit unter anderem die Frage, ob der Einsatz einer solchen Begleitperson erforderlich und geeignet ist, dem Antragsteller den Schulbesuch zu erleichtern. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, sind die Kosten für einen Integrationshelfer im erforderlichen Um fang zu übernehmen. Der Zeitraum der Leistungsgewährung, der Umfang und die Qualität der Leistung be stimmen sich nach dem im Einzelfall tatsächlich bestehendem Hilfebedarf des Kindes. Die Gewährung von Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung (Einsatz eines Integra tionshelfers) gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 der EingliederungshilfeVerord nung ist gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nicht einkommens und vermögensabhängig, das heißt eine Prü fung des Einkommens und des Vermögens der Eltern findet nicht statt. Holter Minister Schulbegleitung in Förderzentren Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: