26.10.2018 Drucksache 6/6347Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. November 2018 Bilanz des Vollzugs der Gewerbeabfallverordnung in Thüringen Die Kleine Anfrage 3338 vom 20. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Kürzlich veröffentlichte der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (BVSE) eine Presseinformation unter dem Titel "BVSE zieht Bilanz: Gewerbeabfallverordnung ist in der Praxis noch nicht angekommen ." Demnach seien Hauptgründe für das ernüchternde Fazit die falsch angelegte Systematik der Verordnung und ein fehlerhafter oder gar nicht vorhandener Vollzug in den Bundesländern. Ziel der Gewerbeabfallverordnung sollte ursprünglich sein, durch konsequente Abfalltrennung eine höhere Recyclingrate zu erreichen. Realität sei allerdings, dass Abfälle direkt in Müllverbrennungsanlagen verbrannt oder die Abfallgemische vorbehandelt werden würden. Die Getrenntsammlung würde weitestgehend nicht stattfinden. Des Weiteren würde der Verordnungsvollzug in manchen Bundesländern ausschließlich im Rahmen der Überprüfung von Industrieanlagen stattfinden, ohne die Erzeuger in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang bedauert der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. auch, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung noch keine verbindliche Vollzugshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vorliegen würde. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit teilt die Landesregierung die eingangs geschilderte Einschätzung des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V.? 2. Wie hat sich der Vollzug der Gewerbeabfallverordnung in Thüringen bisher gestaltet? 3. Sollten Vollzugskontrollen eher, wie der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. vorschlägt , in Müllverbrennungsanlagen stattfinden anstelle in gewerblichen Anfallstellen? Wie wird die Antwort begründet? 4. Ist der Landesregierung der Stand der Erarbeitung einer Vollzugshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall bekannt und wenn ja, wie stellt sich dieser dar? 5. Welche sind nach Kenntnis der Landesregierung die gravierendsten Hemmnisse, die bisher nur als Entwurf vorliegende Vollzugshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall verbindlich werden zu lassen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kummer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6347 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Gewerbeabfallverordnung ist eine Verordnung des Bundes und regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die Systematik der Verordnung sieht vor, dass durch die Erzeuger und Besitzer die vorgenannten Abfälle nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Nicht recycelbare Abfälle müssen hochwertig energetisch verwertet werden. Nicht getrennt gehaltene Abfallgemische sind einer Vorbehandlung beziehungsweise Aufbereitung zuzuführen. Diese betrieblichen Pflichten unterliegen der behördlichen Überwachung. Zu der Kritik des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (BVSE) an der Systematik ist damit insoweit festzustellen, dass die Gewerbeabfallverordnung eine übliche Regelungssystematik aufweist, die seitens der Landesregierung nicht beanstandet wird. Für den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung sind im Freistaat Thüringen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 8 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz die Kreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden zuständig. Die Anzahl der behördlichen Kontrollen ist in den Kommunen unterschiedlich und abhängig von der Personalausstattung und der Anzahl der gewerblichen Anfallstellen. Es ist hierbei auch festzustellen, dass sich richtigerweise die vorhandenen Vollzugskapazitäten auf Bereiche fokussieren, in denen erhebliche Gefahren für Leib und Leben oder die Schutzgüter Wasser, Boden und Luft zu besorgen sind. Zu 2.: Die Überwachung der Betriebe und Anlagen erfolgt überwiegend im Rahmen einer Komplexkontrolle beziehungsweise Regelüberwachung. Darüber hinaus werden Abbruchmaßnahmen, soweit sie der Abfallbehörde bekannt werden, kontrolliert sowie Informationsblätter bei Anzeigen von Abbruchmaßnahmen zur Verfügung gestellt beziehungsweise vorab Entsorgungskonzepte einschließlich Getrennthaltungsmaßnahmen verlangt. Auch anlassbezogene Kontrollen werden durchgeführt. Bei den Kontrollen wurde überwiegend die Einhaltung der Getrenntsammlungspflicht durch Inaugenscheinnahme geprüft. Die erforderliche Dokumentation wurde bei einzelnen Anlagen ebenfalls geprüft. Zu 3.: Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich an Erzeuger und Besitzer und nicht an die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen . Zum anderen lässt sich zum Zeitpunkt der Anlieferung an eine Müllverbrennungsanlage nicht mehr nachprüfen, ob eine getrennte Erfassung in den gewerblichen Anfallstellen tatsächlich möglich gewesen wäre oder nicht. Vollzugskontrollen zur Gewerbeabfallverordnung werden daher regelmäßig bei den Abfallerzeugern und -besitzern anknüpfen müssen. Zu 4.: Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat im Rahmen ihrer 109. Sitzung am 20. September 2017 beschlossen, einen Ad-hoc-Ausschuss zur Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 34 "Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung" einzurichten. Ziel ist es, die LAGA-Mitteilung 34 an die novellierte Gewerbeabfallverordnung anzupassen. Die Verbändeanhörung zum Entwurf der überarbeiteten LAGA-Mitteilung 34 erfolgte im Juli/August 2018. Derzeit erfolgt die Prüfung und gegebenenfalls Einarbeitung der Stellungnahmen. Nach Abschluss der Abstimmungen in den LAGA-Gremien zum überarbeiteten Entwurf wird das Vorsitzland die aktualisierte Vollzugshilfe der Amtschefkonferenz zwecks Zustimmung zur Veröffentlichung vorlegen. Den Ländern wird nach dem üblichen Vorgehen die Einführung der Vollzugshilfe empfohlen. Dies könnte nach jetzigem Kenntnisstand etwa Mitte des Jahres 2019 erfolgen. 3 Drucksache 6/6347Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Die beschlossenen LAGA-Mitteilungen werden den Ländern zur Einführung empfohlen. Sie entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. LAGA-Mitteilungen haben verwaltungsinterne Verbindlichkeit in den Ländern, in denen sie eingeführt wurden (zum Beispiel im Erlasswege oder als Verwaltungsvorschrift). Zum Ablauf des Verfahrens zur Erstellung einer LAGA-Vollzugshilfe siehe Antwort zu Frage 4. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass nach Fertigstellung der LAGA-Mitteilung diese nicht angewandt werden könnte. Siegesmund Ministerin Bilanz des Vollzugs der Gewerbeabfallverordnung in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: