29.10.2018 Drucksache 6/6348Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. November 2018 Repression gegen "Grup Yorum" und rebellisches Musikfestival? Die Kleine Anfrage 3301 vom 4. September 2018 hat folgenden Wortlaut: In der Ferien- und Freizeitanlage "Im Waldgrund" in Truckenthal spielte an Pfingsten 2018 die Musikband "Grup Yorum" auf dem Musikfestival des Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands Jugendverbandes REBELL. Ein Auftrittsverbot wurde im Vorfeld vom Landkreis Sonneberg ausgesprochen, später aber vom Verwaltungsgericht Meiningen aufgehoben. Laut Zeitungsmeldungen und nach Aussagen in persönlichen Anrufen bei der Fragestellerin hatte die Thüringer Polizei infolge des Auftrittsverbots durch den Landkreis angekündigt, den Auftritt der "Grup Yorum" mit allen notwendigen Mitteln zu verhindern. Weiter wurde berichtet, dass, sollte die Band eine Gage erhalten , der "Anfangsverdacht der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Strafgesetzbuch (StGB) und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 StGB" bestünde. Am 17. Mai 2018 hielten die Veranstalter, Mitglieder der Jugendorganisation REBELL und der Marxistisch- Leninistischen Partei Deutschlands, eine Protestkundgebung gegen das Auftrittsverbot in Saalfeld ab. Im Rahmen dieser Kundgebung beschlagnahmte die Polizei mehrere hundert Flugblätter und erteilte Platzverweise gegen die verteilenden Personen. Rund um das Veranstaltungsgelände des "Rebellischen Musikfestivals" soll am Freitag, dem 18. Mai 2018, ein großer Polizeieinsatz durchgeführt worden sein. Berichten zufolge wurden zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr alle Kraftfahrzeugkennzeichen notiert, alle Personen mit offensichtlichem Migrationshintergrund einer Identitätsfeststellung unterzogen, sowie Menschen, die sich im umliegenden Wald aufhielten von der Polizei aufgefordert sich zu entfernen. Durch diese massiven Vorkontrollen am 18. Mai 2018 und zusätzlich durch sogenannte "Gefährderansprachen" fühlten sich Veranstalterinnen und Besucherinnen des Festivals eingeschüchtert und kriminalisiert. Im Übrigen soll schon am 23. Mai 2017 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein Rundschreiben mit Informationen über "Grup Yorum" an die obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfahlen verschickt haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Erhielten auch die Thüringer Landesbehörden das genannte Schreiben vom Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat möglicherweise mit der Anweisung, Auftritte der Gruppe "Grup Yorum" zu verbieten ? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Innerers und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6348 2. Haben Thüringer Landesbehörden auf die Stadtverwaltung Schalkau und die zuständige Ordnungsbehörde (Landkreis Sonneberg) eingewirkt, um ein Auftrittsverbot von "Grup Yorum" zu erwirken, und wenn ja, auf welcher Grundlage? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage beschlagnahmte die Polizei die Flugblätter, die im Vorfeld des Festivals auf der Kundgebung am 17. Mai 2018 in Saalfeld verteilt wurden und erteilte Platzverweise? 4. Wie bewertet die Landesregierung diese Beschlagnahme der Flugblätter und die Platzverweise am 17. Mai 2018 in Saalfeld? 5. Wie beurteilt die Landesregierung den Polizeieinsatz am Freitag, dem 18. Mai 2018 gegen die Festivalbesucherinnen und Festivalbesucher? 6. Wurde bei diesem Polizeieinsatz am Freitag, dem 18. Mai 2018 durch Racial Profiling gezielt nach bestimmten Personen gesucht? 7. Wenn Frage 6 mit Ja beantwortet wurde, nach wem wurde gesucht und auf welcher Grundlage? 8. Gibt es eine Auswertung der Polizeimaßnahmen am Freitag, dem 18. Mai 2018 und wenn ja, mit welchem Inhalt? 9. Nach Kenntnis der Fragestellerin gab es bezüglich einer bestimmten Person aus dem Kreis der Veranstalter im Zusammenhang mit dem Musikfestival eine "Gefährderansprache" beziehungsweise einen "Gefährderbrief". Auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies? 10. Die Person, die eine solche "Gefährderansprache" erhalten hat, hat Klage dagegen beim Verwaltungsgericht Meiningen eingelegt. Wie ist der Stand dieses Verfahrens? 11. Gab und gibt es im Nachgang der gesamten polizeilichen Maßnahmen, sowohl am 17. Mai 2018, wie auch am 18. Mai 2018 und möglicherweise während und nach dem Festival Festnahmen, Strafanzeigen , Bußgeldverfahren gegen Besucherinnen und Besucher oder Veranstalterinnen und Veranstalter und wenn ja, wie viele und auf welcher Grundlage? 12. Mit welchem Ergebnis wurden die in Frage 11 genannten Verfahren jeweils beendet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Schreiben des ehemaligen Bundesministeriums des Innern vom 23. Mai 2017 liegt Thüringer Landesbehörden nicht vor. Zu 2.: Zwischen den beteiligten Thüringer Ordnungs- und Versammlungsbehörden gab es im Vorfeld den im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht bei Veranstaltungen in dieser Größenordnung üblichen Informationsaustausch . Dabei wurden die Versammlungsbehörde des Landkreises Sonneberg und das Ordnungsamt der Stadt Schalkau unter anderem auch über die rechtliche Einschätzung dieser Musikgruppe durch die Bundesregierung informiert (vergleiche Antwort der Bundesregierung vom 12. Juli 2017 in Drucksache 18/13098 auf die Kleine Anfrage in Drucksache 18/12917). Darüber hinaus übermittelten die Thüringer Sicherheitsbehörden vorliegende Erkenntnisse zur Gruppe "Grup Yorum". Eine Weisung vorgesetzter Behörden im Hinblick auf ein Auftrittsverbot gab es nicht. Im Rahmen der Fachaufsicht wurde die Versammlungsbehörde beim Landratsamt Hildburghausen sowie das Ordnungsamt der Stadt Schalkau darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz handelt, weshalb primär die Zuständigkeit der Versamm- 3 Drucksache 6/6348Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode lungsbehörde gegeben war (vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. Mai 2018, Aktenzeichen 2 E 784/18 Me). Zu 3.: Es wurden Flugblätter als Beweismittel in einem Strafverfahren und Rahmen der Vollzugshilfe beschlagnahmt . Die Platzverweise erfolgten auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 4.: Gegen die Beschlagnahme der Flugblätter und die Erteilung von Platzverweisen ist eine Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen anhängig. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens wird von einer Bewertung abgesehen. Zu 5.: Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus Anlass des "Rebellischen Musikfestivals" am 18. Mai 2018 in Truckenthal führte die Polizei einen Einsatz durch. Die unter anderen in diesem Zusammenhang veranlassten Kontrollmaßnahmen waren bis zur Aufhebung des Auftrittsverbotes der Gruppe "Grup Yorum" durch das Verwaltungsgericht Meiningen zur Feststellung der Mitglieder der Gruppe "Grup Yorum" erforderlich. Die Kontrollmaßnahmen erfolgten unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse zu den Musikgruppenmitgliedern. Vor dem Hintergrund, dass die Gruppe "Grup Yorum" integraler Bestandteil der verbotenen DHKP-C ist, richteten sich weitere Kontrollmaßnahmen auch gegen Personen, welche insbesondere verbotene Gegenstände mit Bezug zur DHKP-C oder deren Ersatzorganisationen bei sich trugen. Ziel war es, den genannten Personenkreis bereits im Vorfeld festzustellen. Polizeiliche Maßnahmen während der Versammlung hätten zu einer Eskalation führen können und somit zu Gefahrenmomenten für die Versammlungsteilnehmer und die Einsatzkräfte. Die Maßnahmen sind nicht zu beanstanden. Zu 6.: Es erfolgten keine Maßnahmen im Sinne von Racial Profiling. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Zu 8.: Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden keine Vorkommnisse bekannt, welche einer weitergehenden Auswertung des Einsatzes bedurft hätten. Zu 9.: Das "Gefährderschreiben" erfolgte auf der Grundlage des § 12 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Zu 10.: Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 18. Mai 2018 den Antrag abgelehnt und die Rechtmäßigkeit des "Gefährderschreibens" festgestellt. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Gleichwohl reichte der Kläger in der Folge eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein, über die noch nicht abschließend entschieden wurde. Zu 11.: Im Zusammenhang mit den polizeilichen Maßnahmen am 17. Mai 2018 wurden drei Strafanzeigen wegen Beleidigung aufgenommen. Am 18. Mai 2018 wurden keine Anzeigen erfasst. Festnahmen waren nicht zu verzeichnen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6348 Zu 12.: Es wurde ein Strafbefehlsantrag erlassen. Die Ermittlungen zu den zwei weiteren Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Maier Minister Repression gegen "Grup Yorum" und rebellisches Musikfestival? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: