02.11.2018 Drucksache 6/6376Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. November 2018 Angriffe auf Geflüchtete in Nordhausen und Sondershausen Die Kleine Anfrage 3307 vom 12. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Nach Meldungen in den Medien (vergleiche unter anderem Online-Berichterstattung des MDR vom 31. August 2018 sowie Online-Artikel des Nachrichtenportals "Thueringen24.de" vom 31. August 2018) hat am Abend des 29. August 2018 auf dem Marktplatz in Sondershausen eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden . Bei dem Streit ist offenbar ein 33-jähriger Eritreer mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf schwer verletzt worden. Laut den Berichten seien bei der Attacke ausländerfeindliche Parolen gerufen worden. Als Tatverdächtige gelten demnach laut Polizeiangaben vier rechtsmotivierte deutsche Staatsbürger mit Kontakten zum Drogenmilieu. Am Abend des 7. September 2018 kam es vor dem Kino in der Töpferstraße in Nordhausen zu einer blutigen Schlägerei mit mehreren Schwerverletzten. Laut Medienberichten (vergleiche zum Beispiel Online-Artikel des Nachrichtenportals "Tag24.de" vom 8. September 2018 sowie Online-Berichterstattung des MDR vom 8. September 2018) seien gegen 22 Uhr drei Geflüchtete aus Afghanistan von zwei Männern angegriffen worden. Dabei sollen ein 16 und ein 17 Jahre alter Geflüchteter schwer im Gesicht verletzt worden sein. Ein 18 Jahre alter Geflüchteter sei bei der Auseinandersetzung gestürzt und soll nach Zeugenaussagen kurzzeitig bewusstlos gewesen sein. Alle drei Verletzten seien zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus gebracht worden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über den Stand der Ermittlungen zu den in der Einleitung beschriebenen beiden Fällen? 2. Sind die mutmaßlichen Täter für den Fall in Sondershausen bereits in der Vergangenheit durch politisch motivierte Äußerungen oder Aktivitäten aufgefallen oder diesbezüglich einschlägig vorbestraft und wenn ja, wann und in welchem Zusammenhang? 3. Sind mutmaßliche Täter für den Fall in Nordhausen bereits bekannt und sind diese in der Vergangenheit durch politisch motivierte Äußerungen oder Aktivitäten aufgefallen oder diesbezüglich einschlägig vorbestraft und wenn ja, wann und in welchem Zusammenhang? 4. Gehören die mutmaßlichen Täter der beiden Fälle jeweils einer rechtsgerichteten Gruppierung an oder fügen sich ihre Aktivitäten in einen größeren Zusammenhang ein, gegebenenfalls welchen? 5. Sieht die Landesregierung Zusammenhänge zwischen beiden Taten und wenn ja, welche? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6376 6. Kam es in der Region um Nordhausen/Sondershausen im Jahr 2017 und im bisherigen Verlauf des Jahres 2018 zu ähnlichen Straftaten und wenn ja, zu welchen (wann und wo), mit wie vielen Opfern und Tätern und wie ist jeweils der Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens? 7. Sind die ermittelten Täter oder Tatverdächtigen gemäß Frage 6 bereits in der Vergangenheit durch politisch motivierte oder rassistische Äußerungen oder Aktivitäten aufgefallen oder diesbezüglich einschlägig vorbestraft und wenn ja, wann und in welchem Zusammenhang? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Die Vorfälle sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: In beiden Fällen laufen die Ermittlungen derzeit noch; insofern wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 2. bis 4.: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen Zu 5.: Derzeit sind keine Tatzusammenhänge erkennbar. Zu 6.: In Nordhausen waren im Jahr 2017 zwei vergleichbare Straftaten (Körperverletzungsdelikte zum Nachteil ausländischer Mitbürger) zu verzeichnen. In einem Fall wurde gegen die bisher nicht mit Staatsschutzdelikten in Erscheinung getretene Beschuldigte Anklage erhoben. Das Verfahren wegen des zweiten Vorfalls gegen einen einschlägig bekannten Beschuldigten endete rechtskräftig mit einem Strafbefehl. Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 6 sowie die Vorbemerkungen wird verwiesen. Maier Minister Angriffe auf Geflüchtete in Nordhausen und Sondershausen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. bis 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: