02.11.2018 Drucksache 6/6381Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. November 2018 Schächten in Thüringen Stand 2018 - Teil I Die Kleine Anfrage 3314 vom 31. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Im Grundgesetz ist sowohl die ungestörte Religionsausübung als auch der Tierschutz verankert. Beim Schächten, die Schlachtung eines Tieres ohne vorherige Betäubung, bei der bei vollem Bewusstsein mit einem Messer die Kehle einschließlich Haut, Muskeln, Halsschlagadern, Luft- und Speiseröhre sowie Nervenstränge durchschnitten werden, steht beides im Widerspruch. § 4a Abs. 1 Tierschutzgesetz sagt aus: "Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist." Weiter wird in Absatz 2 ausgeführt: "Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn ... 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen ..." Die Genehmigung zum Schächten von Tieren ist an Auflagen, unter anderem hinsichtlich der Sachkunde und der Schlachtstätte , gebunden. Schächten ohne Genehmigung ist in Deutschland illegal, jedoch die Einfuhr von betäubungslos geschächteten Fleisch erlaubt. Ein Gutachten, das vom Präsidenten der Bundestierärztekammer in Auftrag geben worden ist und weltweit über 70 Untersuchungen auswertet, kommt zu dem Schluss, dass wissenschaftlich erwiesen sei, dass selbst unter optimalen Bedingungen bei dem überwiegenden Teil der Tiere, die betäubungslos geschlachtet werden, es "zu erheblichen Leiden und Schmerzen kommt". Die Tiere durchleiden einen minutenlangen Todeskampf, mit unsäglichen Schmerzen, Atemnot und Todesangst bis zum Verbluten. Dies sei ein klarer Fall von Tierquälerei und bedarf einer Gesetzesänderung (vergleiche Online-Berichterstattung des RE- PORT MAINZ vom 13. Juni 2008 mit dem Titel: "Ist Schächten Tierquälerei?: Neue Erkenntnisse der Bundesärztetierkammer "). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Ausnahmegenehmigungen wurden wann, wo, für welche Tierart und zu welchem Zwecke in den letzten zehn Jahren in Thüringen beantragt? 2. Welche Ausnahmegenehmigungen wurden wann, wo, für welche Tierart und zu welchem Zwecke in den letzten zehn Jahren in Thüringen erteilt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6381 3. Wann wurden auf der Grundlage dieser Ausnahmegenehmigungen wo, von wem und zu welchem Zwecke in den letzten zehn Jahren in Thüringen Schächtungen welcher Tierart vorgenommen? 4. Wo wird in Thüringen geschächtetes Fleisch ohne vorheriges Betäuben des Schlachttieres (koscheres Fleisch, Fleisch nach Halal-Kriterien) erzeugt? Wo wird in Thüringen Halal-Fleisch, bei dem das Tier vor der Schächtung kurzzeitig betäubt wird, erzeugt? Gibt es hierzu spezielle Schlachtstätten und wenn ja, wo, welche Auflagen unterliegen diese und wie viel Fleisch wird dort durchschnittlich erzeugt, das heißt, wie viele Tiere werden durchschnittlich pro Jahr dort geschächtet? 5. Nach welchen Kriterien werden Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten in Thüringen erteilt? 6. Wie erfolgen die Kontrollen der Schlachtstätten, um sicherzustellen, dass Auflagen hinsichtlich der Tötung des Tieres als auch der Einhaltung der religiösen Anforderungen und Hygiene eingehalten werden? 7. Welche Beanstandungen wurden bei den Kontrollen und wann festgestellt und wie wurden diese wann sanktioniert? 8. Sind der Landesregierung Fälle von illegalen Schächtungen oder ähnliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt und wenn ja, wo und von wem wurde diese wann, wie oft, bei welcher Tierart und zu welchem Zwecke durchgeführt? Gibt es hierzu strafrechtliche Ermittlungsverfahren und rechtskräftige Urteile (wenn ja, diese bitte detailliert aufführen)? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die Tierart Schaf wurden in den letzten zehn Jahren zwei Anträge (Dezember 2012 und April 2014) auf Ausnahmegenehmigung im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) gestellt. Zu 2.: Es wurden keine Ausnahmegenehmigungen in den letzten zehn Jahren erteilt. Zu 3.: Die Antwort entfällt, da keine Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Zu 4.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass "Halal-Fleisch" nicht automatisch "Fleisch von betäubungslos geschlachteten Tieren" gleichgesetzt werden kann. Zu 5.: Eingehende Anträge werden von der zuständigen Behörde in Thüringen, dem Landesamt für Verbraucherschutz , geprüft. Dieser Prüfvorgang ist für Thüringen im "Erlass über die Verfahrensweise zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz" vom 31. Januar 2003 (n. v.), zuletzt geändert durch Abschnitt VI der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (ThürStAnz Nr. 49/2013 S. 1906) rechtsverbindlich festgelegt. Zu 6.: Schlachtstätten allgemein werden einer tierschutzrechtlichen Regelkontrolle unterzogen. Da bisher hinsichtlich des rituellen Schlachtens keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, gab es diesbezüglich auch keine Sanktionen. Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 3 Drucksache 6/6381Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Folgende Sachverhalte sind dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie seitens des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und einiger Veterinärämter auf Nachfrage mitgeteilt worden: - im November 2015: Tötung von zwei Schafen ohne Betäubung im Einzugsgebiet des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts (VLÜA) Wartburgkreis (WAK). Es erfolgte eine Strafanzeige und Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang wurde zur abschließenden Bearbeitung als Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (OWI-Verfahren) an das VLÜA WAK zurückgegeben. Es wurden Bußgelder gegen die beiden Beschuldigten jeweils in Höhe von 200 Euro durch das VLÜA WAK festgesetzt. - 2016: Schlachtung eines Zebus auf einer Koppel vermutlich mit Kehlschnitt, Sofortmeldung durch VLÜA Stadt Weimar, Strafanzeige. - Ende Dezember 2017 teilte ein Bürger aus Gera der Polizei mit, dass soeben von einem Transporter drei lebende Schafe abgeladen und in den Hinterhof eines Gemüsegeschäftes gebracht wurden. Bei der Prüfung des Ladens und der Nebengelasse wurden drei tote Schafe in einem Hausflur liegend aufgefunden . Die Tiere waren geköpft und bluteten noch aus. Bereitschaft des Veterinäramtes wurde verständigt und übernahm vor Ort die weitere Bearbeitung. Zudem veranlasste das Veterinäramt in eigener Zuständigkeit die Entsorgung der Tierkadaver. Der Vorgang wurde am 2. Januar 2018 von der Polizeiinspektion an das Veterinäramt Gera weitergeleitet, die nach Prüfung eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattete. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt und der Vorgang wurde zur abschließenden Bearbeitung als OWI-Verfahren an das VLÜA Gera zurückgegeben. Das OWI-Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. - im August 2018: illegales Schächten eines Schafes in Altenburg, Meldung der Polizeiinspektion Altenburg an VLÜA Altenburg, Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Vorgang wurde zur abschließenden Bearbeitung als OWI-Verfahren an das VLÜA Altenburg zurückgegeben. Werner Ministerin Schächten in Thüringen Stand 2018 - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: