12.11.2018 Drucksache 6/6428Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. November 2018 Sperrdateien für Spielhallen in Thüringen? Die Kleine Anfrage 3370 vom 1. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Einem Artikel der "Welt" vom 10. Februar 2015 zufolge hat Hessen als erstes Bundesland im Mai 2014 eine zentrale Sperrdatei für Spielhallen eingeführt. Spielsüchtige Menschen können beantragen, dass sie auf den Index der Sperrdatei gesetzt werden (sogenannte Selbstsperre) oder sie werden von Dritten auf die Datei gesetzt. Dies wäre auch in Thüringen eine gute Alternative, um die Spielsucht zu bekämpfen. Ich frage die Landesregierung: 1. Plant die Landesregierung die Einrichtung einer Sperrdatei für Spielhallen? Wenn ja, gibt es bereits Pläne zur konkreten Ausgestaltung des Sperrsystems und wie sehen diese aus? Wenn nein, warum nicht? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Einführung und die konkrete Ausgestaltung der Sperrdatei für Spielhallen in Thüringen (insbesondere die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre, die Entscheidungsgewalt des Spielhallenbetreibers über die Aufhebung der Spielsperre frühestens nach einem Jahr, die Regelungen zur Speicherung/Übermittlung der persönlichen Daten an Spielhallen und öffentliche Stellen)? 3. Hat oder hätte die Landesregierung datenschutzrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken bei der Einrichtung einer zentralen Sperrdatei für Spielhallen? 4. Wie hoch sind oder schätzt die Landesregierung die jährlichen Ausgaben je Einwohner in Thüringen für die Nutzung von Spielautomaten? Wie hoch ist oder schätzt die Landesregierung die Anzahl der potentiellen Kunden von Spielhallen in Thüringen? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. November 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Derzeit plant die Landesregierung keine Einrichtung einer Sperrdatei für Spielhallen in Thüringen. Derartige Überlegungen wurden zurückgestellt, weil im Zuge der Evaluierung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags begonnen wurde, ein länder- und spielformübergreifendes Sperrsystem zu prüfen. Entsprechend hatte jüngst die Konferenz der Chefs der Staats- und Senatskanzleien einen Prüfauftrag zur Einführung eines bundesweiten und spielformübergreifenden Sperrsystems unter Einbeziehung vorhande- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6428 ner Erfahrungen und Kenntnisse zum Spielersperrsystem "OASIS GlüStV" beschlossen, zu welchem im Frühjahr 2019 der Ministerpräsidentenkonferenz zu berichten ist. Zu 2.: Die Spielersperre im gewerblichen Spiel stellt eine wirksame Maßnahme zum Schutz von problematischen und pathologischen Spielerinnen und Spielern dar. Die Einführung einer zentralen Sperrdatei wird seitens der Landesregierung positiv bewertet. Zum einen würde damit für die Spielhallen eine Differenzierung gegenüber anderen Spielformen, welche schon über eine zentrale Sperrdatei verfügen, beseitigt. Zum anderen ist schon jetzt eine Anzahl von Selbstsperren seitens der Spieler zu verzeichnen. Derzeit können sich Spielerinnen und Spieler jeweils für einen Spielhallen-/Gaststättenstandort vom Glücksspiel ausschließen lassen. Die Einführung einer spielhallen- und gaststättenübergreifenden Spielersperre würde zur wesentlichen Verbesserung des Spielerschutzes beitragen. Aus fachlichen Erwägungen und bisherigen Erfahrungen sollte der Ausschluss vom Glücksspiel vorrangig durch Selbstsperre erfolgen. Unbenommen ist dabei die Pflicht der Betreiber, Glücksspielerinnen und Spieler , bei Kenntnis über deren problematisches oder pathologisches Spielverhalten, vom Glücksspiel auszuschließen (§ 4 Abs. 2 und 5 Thüringer Spielhallengesetz). Bisher kann ein Spieler/eine Spielerin seine/ihre Sperre selbst für mindestens ein Jahr festlegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes, oder einer selbst veranlassten Verlängerung, läuft die Sperre automatisch aus. Zu 3.: Im Rahmen des gesamten Sperrvorgangs sind von allen Beteiligten die Datenschutzvorgaben nach der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten. Weiterführende Einschätzungen sind derzeit nicht möglich. Bei Vorliegen von konkreten Erkenntnissen über die spezifische Ausgestaltung einer solchen Sperrdatei würde der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zur Prüfung in das Vorhaben mit eingebunden werden. Zu 4.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Werner Ministerin Sperrdateien für Spielhallen in Thüringen? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: