13.11.2018 Drucksache 6/6431Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. November 2018 Impfpflicht in Thüringen Die Kleine Anfrage 3360 vom 27. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Eine Impfpflicht liegt dann vor, wenn eine Impfung (Schutzimpfung) als Präventivmaßnahme vom Gesetzgeber für Mensch und/oder Tier vorgeschrieben wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Bezüglich welcher Krankheiten gibt es eine Impfpflicht in Thüringen? 2. Welche Ausnahmen von dieser Impfpflicht gibt es? 3. Gibt es die Möglichkeit, den Besuch von Kitas und Schulen zu untersagen, wenn kein ausreichender Impfschutz besteht? Wenn nein, was wird getan, um einen Schutz der anderen Kinder zu gewährleisten? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. November 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Bereich der Humanmedizin gibt es keine Impfpflicht in Thüringen. Im Bereich der Veterinärmedizin bestehen folgende gesetzliche Impfpflichten: • für Hühner und Hühnerartige gegen die Newcastle Disease auf Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538), • Küken und Junghennen eines Hühneraufzuchtbetriebes gegen Salmonella Enteritidis auf Grundlage der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), • für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr Deutschland verlassen beziehungsweise hier eintreffen , besteht die Verpflichtung zur Tollwutimpfung gemäß Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1). Eine Impfung von Tieren kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung nach Einschätzung des zuständigen Veterinäramtes notwendig ist. Eine Impfung von Tieren kann auch Voraussetzung für die Teilnahme von Tieren an bestimmten Veranstaltungen K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6431 mit weiteren Tieren sein, dies wird dann vom jeweiligen Veranstalter in Abstimmung mit dem Veterinäramt auf Grundlage der aktuellen Seuchenlage in den Ausstellungsbedingungen gefordert. Auch einige Drittländer fordern für Tiere, die aus Deutschland importiert werden, bestimmte Impfungen. Zu 2.: Von den unter Antwort 1 genannten gesetzlichen Impfpflichten bestehen keine Ausnahmen. Zu 3.: Leistungen, die von Kitas in öffentlicher Trägerschaft erbracht werden, dürfen nicht vom Vorhandensein eines Impfschutzes abhängig gemacht werden. Aufgrund der in Thüringen bestehenden allgemeinen Schulpflicht gilt das Gleiche in Bezug auf den Besuch einer Schule. Zur Frage, ob es freien Kita-Trägern gleichwohl erlaubt sei, im Rahmen der Satzungsautonomie einen vollständigen altersgerechten Impfschutz als Voraussetzung für einen Betreuungsvertrag festzulegen, gibt es kollidierende Rechtsauslegungen. So haben in anderen Bundesländern bereits einzelne Kita-Träger unter Berufung auf die Satzungsautonomie die Kopplung eines vollständigen Impfschutzes an die Aufnahme in die Kita festgelegt. Vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass nach den §§ 305c und 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs derartige Regelungen nicht Bestandteil eines Betreuungsvertrags sein dürfen beziehungsweise unwirksam sind. Zudem erfüllen freie Träger als Anbieter im Bereich der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch einen sozialrechtlichen Anspruch und müssen daher die öffentlich-rechtlichen Wertungen beachten, wie sie sich aus dem Grundgesetz, dem Sozialgesetzbuch und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben. Im Falle des Auftretens impfpräventabler übertragbarer Krankheiten, wie beispielsweise der Masern, sprechen die Gesundheitsämter gegenüber Kindern, Eltern oder Mitarbeitern ohne adäquaten Impfschutz Betretungs - beziehungsweise Tätigkeitsverbote aus, die solange gelten, bis eine Ansteckung in der jeweiligen Einrichtung nicht mehr zu befürchten ist. Zudem bestehen gemäß § 34 Abs. 3 IfSG gesetzliche Betretungsverbote für Ansteckungsverdächtige, in deren Wohngemeinschaft eine Erkrankung oder ein Verdacht auf bestimmte impfpräventable Erkrankungen (zum Beispiel Masern, Windpocken, Mumps) festgestellt wurde. Ist also ein Familienmitglied an einer dieser Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtig, so dürfen auch dessen Mitbewohner (zum Beispiel Geschwisterkinder) keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, sofern sie nicht über einen ausreichenden Immunschutz verfügen. Dieses gesetzliche Betretungsverbot gilt solange , bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Werner Ministerin Impfpflicht in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: