13.11.2018 Drucksache 6/6432Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. November 2018 Hafterleichterung bei längeren Freiheitsstrafen Die Kleine Anfrage 3375 vom 1. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Laut Gesetz kann bei längeren Freiheitsstrafen sogenannte Hafterleichterung gewährt werden. Dazu zählen unter anderem Hafturlaub und Ausgang. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2005 Strafgefangenen, die in Thüringen eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, Hafturlaub gemäß § 13 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gewährt? 2. In wie vielen Fällen begingen seit dem Jahr 2005 Strafgefangene, denen Hafturlaub gemäß § 13 Abs. 3 StVollzG gewährt wurde, während ihres Hafturlaubs Straftaten? 3. In wie vielen Fällen begingen seit dem Jahr 2005 Strafgefangene, denen Hafturlaub gemäß § 13 Abs. 3 StVollzG gewährt wurde, nach ihrer Haftentlassung Straftaten? 4. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2005 Strafgefangenen, die in Thüringen eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verbüßen, Hafturlaub gewährt? 5. In wie vielen Fällen begingen seit dem Jahr 2005 Strafgefangene, die in Thüringen eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verbüßen und denen Hafturlaub gewährt wurde, während ihres Hafturlaubs Straftaten? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. November 2018 wie folgt beantwortet: Das Strafvollzugsgesetz wurde durch das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) abgelöst. Mit Inkrafttreten des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches am 7. März 2014 wurde die bundeseinheitliche Regelung durch eine umfassende selbständige Bestimmung des Freistaats ersetzt. In das Gesetzeswerk wurden neben dem Erwachsenenstrafvollzug zugleich die Regelungen des Jugendstrafvollzugs und des Vollzugs der Untersuchungshaft überführt. Die Beantwortung sämtlicher Fragen der Kleinen Anfrage 3375 erfolgt auf Grundlage von § 46 Abs. 1 Thür- JVollzGB und bezieht sich ausschließlich auf die zum jetzigen Zeitpunkt inhaftierten Gefangenen im Thüringer Justizvollzug. In § 46 ThürJVollzGB wird der Begriff der Lockerung verwendet, der den Begriff des Hafturlaubs ersetzt hat. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6432 Weitergehende Informationen als in den folgenden Antworten können aufgrund des unverhältnismäßig hohen zeitlichen und personellen Aufwandes nicht gegeben werden. Da den Anstalten mit Entlassung eines Gefangenen relevante Daten in der elektronischen Nachweiskartei nicht mehr zur Verfügung stehen, müssten in großem Umfang archivierte Gefangenenpersonalakten gesichtet werden. Dies würde allein für die Justizvollzugsanstalt Tonna mehr als 10.000 Akten betreffen. Zu 1.: Aktuell erhalten fünf zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene Lockerung. Zu 2.: Drei derzeitig gelockerte Strafgefangene sind während einer Lockerung straffällig geworden. Den betreffenden Strafgefangenen wurde die Gewährung der Lockerung sofort entzogen. Zu 3.: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 4.: Gegenwärtig wird 24 zu einer Haftstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilten Gefangenen Lockerung gewährt. Zu 5.: Eine der 24 Personen hat während einer Lockerung eine Straftat begangen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Lauinger Minister Hafterleichterung bei längeren Freiheitsstrafen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: