13.11.2018 Drucksache 6/6433Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. November 2018 Fälle von Justizirrtum in Thüringen? Die Kleine Anfrage 3376 vom 1. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: "Justizirrtum ist ein allgemeinsprachlicher Begriff für Fehler der Justiz; eine juristische Definition gibt es nicht. In der öffentlichen Wahrnehmung wird unter einem Justizirrtum in erster Linie eine strafrechtliche Verurteilung Unschuldiger verstanden." (Quelle: Wikipedia) Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Fälle sind nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen seit dem Jahr 1990 wann aufgetreten , bei denen es im Sinne der obigen Vorbemerkung zu einer Verurteilung von Unschuldigen kam (bitte nach Einzelfällen aufschlüsseln unter Berücksichtigung des jeweiligen Tatvorwurfs, der involvierten Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie der jeweils gefällten Urteile)? 2. Insofern es solche Fälle wie oben beschrieben in Thüringen gegeben hat, worin lag jeweils das konkrete Fehlurteil der Justiz? 3. Wie erfolgte die spätere Korrektur desselben? Durch wessen Initiative erfolgte eine solche Korrektur? 4. Insofern Opfer von sogenannten Justizirrtümern zu Haftstrafen verurteilt wurden, haben diese Personen wie lange in welcher Justizvollzugsanstalt eingesessen, bis es zu einer Aufklärung des Fehlurteils kam (bitte nach Einzelfällen aufschlüsseln)? 5. Wie wurden die Betroffenen dieser sogenannten Justizirrtümer durch das Land Thüringen entschädigt (bitte nach Einzelfällen aufschlüssein)? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. November 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das deutsche Strafrecht enthält umfangreiche Regelungen zur Vermeidung von "Fehlurteilen". So ist die Vermeidung der Verurteilung Unschuldiger ein Hauptzweck des Verfahrensrechts und des Grundsatzes "in dubio pro reo". Nach diesem Grundsatz muss, wenn das Gericht nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten oder von dem Bestehen unmittelbar entscheidungserheblicher Tatsachen gewinnt, die dem Angeklagten jeweils günstigste Rechtsfolge eintreten (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessord- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6433 nung - StPO -, 61. Auflage 2018, § 261 Randnummer 26). Neben den bewährten Regelungen des Erkenntnisverfahrens sind hier insbesondere die Regelungen zu Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Beschwerde, §§ 296 ff. StPO) zu nennen. Sogar gegen rechtskräftige Urteile ist unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) möglich. Zu 1. bis 4.: Der Landesregierung liegen insoweit keine statistischen Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung, weil die Verurteilung später fortfällt oder gemildert wird, oder nach dem Ergebnis des Strafverfahrens durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) aus der Staatskasse entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, 25 Euro für jeden angefangenen Tag einer Freiheitsentziehung, § 7 Abs. 3 StrEG. Statistische Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Lauinger Minister Fälle von Justizirrtum in Thüringen? Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. bis 4.: Zu 5.: