15.11.2018 Drucksache 6/6440Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. November 2018 Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6151) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3386 vom 4. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6440 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. November 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Errichtung eines sektorenübergreifenden Gremiums, welches den ambulanten und den stationären medizinischen Sektor miteinander vernetzt, war eine seit langem bestehende Forderung der Bundesländer (Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz 2010) und auch des Freistaats Thüringen. Seit 1.Januar 2012 besteht eine Rechtsgrundlage in § 90a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Schaffung eines solchen Gremiums in den Ländern. Von dieser Möglichkeit wurde durch das Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen, welches zum 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, Gebrauch gemacht . Das Gremium dient als Diskussions- und Entscheidungsgremium aller am Gesundheitswesen beteiligten Akteure in Thüringen. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden, da die Tätigkeit des Gremiums und die Zusammenführung der ambulanten und stationären Versorgung eine Daueraufgabe ist. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Sachverhalt ist in keiner anderen Regelung erfasst. Zu 5.: Da der Sachverhalt in keiner anderen Regelung erfasst ist, wird keine Vorschrift vereinfacht. Zu 6.: Nach Kenntnis der Landesregierung haben folgende Flächenländer eine Regelung für ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V getroffen: Bayern Juli 2015 Baden-Württemberg Dezember 2015 Brandenburg Oktober 2013 Hessen Dezember 2013 Mecklenburg-Vorpommern August 2014 Rheinland-Pfalz Oktober 2013 Saarland Oktober 2012 Sachsen Januar 2013 Sachsen-Anhalt April 2013 Schleswig-Holstein April 2012 Zu 7.: Mit dem Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen hat Thüringen seit dem Jahr 2013 ein eigenes Regelungsmodell. Zu 8.: Das Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen ist seit dem Jahr 2013 in Kraft und wird vollzogen. Zu 9.: Es wurde keine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, da es sich um ein beratendes Gremium handelt, welches Empfehlungen an die zuständigen Gremien des ambulanten medizinischen Versorgungssektors und 3 Drucksache 6/6440Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode des stationären medizinischen Versorgungssektors mit dem Ziel abgibt, die medizinische Versorgung im Freistaat Thüringen für die Bürgerinnen und Bürger insgesamt zu verbessern und/oder die medizinische Versorgung effizienter auszurichten. Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10. Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Keine Zu 14.: Für den Vollzug des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V ist beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingerichtet. Für das Gemeinsame Landesgremium ist kein eigener Haushaltstitel vorgesehen und haushaltsmäßige Vorkehrungen sind nicht erforderlich. Werner Ministerin Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6151) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: