15.11.2018 Drucksache 6/6443Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. November 2018 Leiharbeit in Thüringen Die Kleine Anfrage 3378 vom 1. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Leiharbeitskräften werden durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Artikel 1 des Gesetzes wurde im Jahr 2017 geändert. In diesem Zusammenhang ist unter anderem die Überlassungshöchstzeitdauer auf 18 Monate und die gleiche Entlohnung wie die Stammbeschäftigten nach neun Monaten im Entleihbetrieb festgeschrieben. Leiharbeitskräfte haben durchschnittlich einen niedrigeren Verdienst und ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko als regulär Beschäftigte. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Zahl der Leiharbeitskräfte in Thüringen in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? 2. Wie hat sich im gleichen Zeitraum die Zahl der Verleihfirmen entwickelt? 3. In welchen Landesbetrieben und nachgeordneten Einrichtungen der Landes verwaltung in Thüringen sind in welcher Anzahl Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter beschäftigt? 4. Wie kontrolliert die Landesregierung die Einhaltung des in den Tarifverträgen festgelegten Mindestlohns für Leiharbeiter? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. November 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht zu den in den Jahren 2013 bis 2017 beschäftigten Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern mit Arbeitsort Thüringen. Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter 30.719 31.537 33.608 34.304 35.058 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6443 Zu 2.: Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht zur Entwicklung der Anzahl an Verleihfirmen im Zeitraum von 2013 bis 2017 in Thüringen. Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl Verleihfirmen 1.108 1.119 1.161 1.232 1.229 Zu 3.: Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht zu den aktuellen Beschäftigungszahlen von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern in Thüringer Landesbetrieben und den nachgeordneten Einrichtungen der Landesverwaltung . Landesbetrieb/nachgeordnete Einrichtung der Landesverwaltung Anzahl Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften; lediglich saisonal bedingte Einstellungen beziehungsweise Projekttätigkeiten mit Zeitverträgen (zum Beispiel Winterdienst, Erntehelfer und andere); Einstellung erfolgt durch öffentliche Ausschreibung; die Arbeitnehmenden werden nach TV-L vergütet Thüringer Finanzministerium keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft - Thüringer Aufbaubank - Fachhochschule Erfurt - Ernst-Abbe-Hochschule Jena - Studierendenwerk Thüringen Hierfür gilt: Einsatz nur, wenn Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt sind oder kurzfristig frei gewordene Stellen aus objektiven Gründen nicht ausreichend schnell besetzt werden können 2 Leiharbeitskräfte 4 Leiharbeitskräfte 1 Leiharbeitskraft 8 Leiharbeitskräfte Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften Thüringer Staatskanzlei keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport keine Beschäftigung von Leiharbeitskräften Zu 4.: Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlöhne liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung als Bundesbehörde. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft die Einhaltung der Mindestlohnpflichten. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn überprüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch die Einhaltung des geltenden Mindestlohns aufgrund von Tarifverträgen für die Lohnuntergrenzen nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für die Zeitarbeitsbranche (Leiharbeit). Werner Ministerin Leiharbeit in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: